Ablaß [1]

[38] Ablaß, 1) (Indulgenz), in der kathol. Kirche Erlaß der kirchl. Büßungen gegen gute dafür zu thuende Werke, namentlich gegen Geld zu Almosen od. frommen Zwecken. In der alten Kirche wurden Vergehungen gegen die Sittenzucht u. Disciplin durch gewisse öffentliche Büßungen (Pönitenz) gebüßt. Als aber die Bischöfe mächtiger wurden, gestanden ihnen schon seit dem 4. Jahrh. die Synoden das Recht zu, die öffentl. Büßungen in Fällen, wo sich die hinlängliche Reue offenbare, zu ermäßigen. Die alten strengen Kirchenstrafen wurden seit dem 6. Jahrh. nur noch bei den gröbsten Verbrechen angewendet, bes. da, wo die Rohheit der Völker körperliche Züchtigung nöthig machte. Wenn ein Büßer besondre Zerknirschung u. thätigen Eifer in der Verrichtung der Kirchenbuße bewies, so ließen die Vorsteher der Kirche, auf Fürbitte der Gemeinde od. der Märtyrer, die ihr Leben für den Glauben hinzugeben im Begriffe waren, den Büßern ein Theil[38] (unvollkommener A.), od. auch die ganze noch übrige Buße nach (vollkommener A.). Mit dieser Nachlassung erklärten sie nun den Büßenden für frei von der Schuld seiner, in ihren zeitlichen Folgen fortwirkenden Sünde. Um aber die festgesetzten Büßungen nicht ganz aufzugeben, vertauschte man sie mit andern, den Umständen der Büßenden angemessenen, so mit Fasten, Gebetsübungen, Wallfahrten u. dgl. sogen. guten Werken u. selbst mit Geldstrafen, namentlich bei Vergehungen gegen Leib u. Leben eines Andern, nach der Sitte des bei den Germanen üblichen Wehrgeldes. Diese Geldstrafen wurden dann als Almosen betrachtet, deren Verwendung für gute Zwecke man dem Büßenden selbst überließ, u. es wurden eigene Ablaßbriefe, Bullen, worin für eine eigene Summe A. ertheilt wurde, erlassen. Aber mit der Zeit, bes. im 15. u. 16. Jahrh., schlichen sich in das A-wesen arge Mißbräuche ein. Während man nämlich früher, bis ins 9. u. 10. Jahrh., durch die Strafen u. Genugthuungen sich nur mit der Kirche aussöhnen wollte, hielt man den A. später für eine Aussöhnung mit Gott selbst, indem man den guten Werken eine besondere Kraft, das Wohlgefallen Gottes zu erwerben, zuschrieb, immer aber wurde noch wirkliche innere Reue u. Buße vorausgesetzt. Die seit Gregor d. Gr. aufgekommene Lehre vom Fegfeuer hatte dazu gedient, die Gewissen zu schärfen u. das Nachsuchen des A-es nothwendig zu machen, u. der A. wurde nun nicht mehr als Erlaß der Kirchenstrafen, sondern selbst als Loskaufung von der Qual des Fegefeuers betrachtet. Ertheilt wurde der A. seit dem 11. Jahrh. immer leichter: für den Besuch eines heil. Ortes od. einer Kirche (vgl. Portiuncularablaß) an gewissen Tagen, für die Anhörung einer Predigt od. Messe in Anwesenheit von Personen, welche der Papst auszeichnen wollte, u. dgl. In den ersten Jahrh. hatten alle Bischöfe den A. ertheilt u. nur bei besondern Verbrechen, mehr zur Buße, die Büßenden nach Rom geschickt; daraus aber hatte der Papst das Recht erlangt, in bestimmten Fällen allein A. zu ertheilen. So namentlich seit dem 11. Jahrh., wo das A-wesen eine ganz neue Gestalt erhielt. Die Päpste machten nun den A. von der Theilnahme an heiligen Unternehmungen, z.B. Kreuzzügen, od. an Beisteuerungen dazu abhängig, ertheilten ihn sogar vor begangner Sünde (Indulgentia ante factum), u. gaben ihn vollkommen für alle Sünden diesseits u. jenseits (Indulgentiae plenariae). Diesen aber konnten sie allein ertheilen. So zuerst Urban II. 1095 zum 1. Kreuzzuge. Immer mehr u. mehr artete er nun aus u. wurde bald nur als eine Finanzquelle für die päpstl. Kammer benutzt. Bonifaz VIII. führte zu Anfang des 14. Jahrh. das Jubel- od. Ablaßjahr ein, wo Allen, die Rom besuchten, A. ertheilt wurde. Da der Gewinn für die päpstl. Kammer u. Residenz daraus sehr groß war, so wurde diese einträgliche Feier in immer kürzeren Fristen angesetzt, zuletzt alle 25 Jahre wiederholt. Bonifaz IX. stiftete ein Nachjubelfest, wozu er Ablaßprediger aussandte, welche Allen, die nicht nach Rom hatten kommen können, für Geld A. ertheilten. Es wurde sogar, wahrscheinlich unter Johann XXII., zu Rom eine Bußvoigtei errichtet, welche eine Bußtaxe festsetzte, in welcher für jede Sünde der Preis bestimmt war. Von den Päpsten Julius II. u. Leo X. wurde ein A. ausgeschrieben zur Führung des Türkenkriegs u. zum Bau der Peterskirche. Der Erzbischof Albrecht von Mainz pachtete den A. in Deutschland u. schickte, nachdem schon Pagraudus als A-verkäufer um 1489 herumgezogen war, namentlich Tetzel in Deutschland u. Samson in der Schweiz als A-prediger umher, wodurch, da diese es aufs Ärgste trieben, die Reformation veranlaßt wurde, indem sich Luther in Sachsen u. Zwingli in der Schweiz solchem A. widersetzten. Zur dogmatischen Rechtfertigung des A. diente der röm. Kirche die in der Bulle Unigenitus 1349 sanctionirte Lehre vom Schatz der überflüssigen guten Werke (s. Supererogatio), in dessen Besitz die Kirche sei. Man nahm an, daß Christus, Maria u. die Heiligen theils mehr Gutes gethan als nöthig, theils mehr gelitten, als zur Erlösung erforderlich gewesen, u. daß aus dem Ueberfluß ihrer Verdienste die Kirche denen, welche für ihre Sünden Genugthuung zu leisten hätten, nach Gefallen mittheilen u. sie von den Genugthuungen lossprechen könne. Die Protestanten verwarfen den A. sammt der Lehre von der Genugthuung u. vom Schatz der überflüssigen Werke, gänzlich; für die kathol. Kirche hat das Tridentiner Concil nur die Mißbräuche mit dem A. gemißbilligt, den A. selbst aber als eine der Kirche von Christo ertheilte Gewalt beibehalten u. erklärt, daß es den Gläubigen zu ihrer Beruhigung sehr nützlich sei, den von der Kirche ertheilten A. zu gewinnen. Dadurch werden aber, nach der Lehre der kathol. Kirche, nicht die Sünden, sondern blos die zeitlichen Strafen nachgelassen, u. die den A. Empfangenden müssen vorher eine vollständige reumüthige Beichte verrichten, dann wenigstens den ernsten Willen haben, hinreichende Bußwerke zu wirken, u. die bes. vorgeschriebenen geistlichen Übungen vollständig verrichten. Darum ertheilt auch jetzt noch der Papst A. für die ganze Kirche u. einzelne Bischöfe für ihre Sprengel; auch zur Nachlassung der Strafen der Seelen im Fegfeuer werden noch A-e genommen. Vgl. Briefe zweier Katholiken über den A-streit, Frankf. 1818; Hirscher, Die kathol. Lehre vom A., Tüb. 1829. 2) Ländliches Volksfest an manchen Orten, z.B. in Memleben u. Günstedt, meist nach der Ernte, wo Kletterstangen u. dgl. aufgestellt u. Preise ausgesetzt sind. Die Veranlassung dazu war wohl das Andenken an den Erlaß von Frohnen u. dergleichen Lasten.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 38-39.
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