Recht auf Arbeit

[662] Recht auf Arbeit bedeutet im weitern Sinne, wie der Ausdruck von den Sozialisten aufgefaßt wird, das Recht eines jeden arbeitsfähigen Mitgliedes der Gesellschaft, jederzeit Arbeit, sei es gewöhnliche Tagelöhnerarbeit oder, wie manche wollen, Berufsarbeit, und damit auch einen Anspruch auf Unterhalt zu erlangen. Nach V. Considérant (s. d.) sollte es für diejenigen, die von dem bereits von andern in Besitz genommenen Grund und Boden ausgeschlossen sind, ein Entgelt für diese Ausschließung sein. Natürlich könnte ein solches R. (droit an travail) mit Erfolg nur geltend gemacht werden, wenn die ganze Gesellschaft sozialistisch eingerichtet würde. Die in Frankreich während der Februarrevolution von 1848 versuchte Verwirklichung des Rechtes auf Arbeit durch Gründung von Ateliers nationaux (s. d.) war nicht von Erfolg. Eine einfache Folgerichtigkeit des Rechtes auf Arbeit ist demgemäß die Forderung der Organisation der Arbeit, wie sie denn auch von L. Blanc u. a. gestellt wurde. In einem viel beschränktern Sinne wird der Begriff in der Armengesetznebung, insbes. des preußischen Landrechts, genommen, indem nur möglichst den erwerbsfähigen Armen statt des demütigenden Geschenks ein Verdienst durch Arbeit verschafft werden soll. Gleichzeitig erscheint aber hier auch das R. als eine Pflicht, indem die Arbeitsverrichtung auch als eine Bedingung der Unterstützung hingestellt wird. Vgl. Haun, Das Recht auf Arbeit (Berl. 1889); A. Menger, Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag (3. Aufl., Stuttg. 1904); R. Singer, Das Recht auf Arbeit in geschichtlicher Darstellung (Jena 1895); Herz, Arbeitsscheu und Recht auf Arbeit (Wien 1902); Otto, Das Recht auf Arbeit und die Arbeiterinteressen (2. Aufl., Leipz. 1902).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 662.
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