Flurregelung

[728] Flurregelung (Feld-, Flur-, Gemarkungsregulierung, Markungs-, Flur-, Feldbereinigung), eine Reform des Zustandes der Feldflur (Feldmark), die eine freie und bessere Benutzung der Ländereien dadurch ermöglicht, daß zweckmäßige Wege hergestellt, die kulturschädlichen Grundgerechtigkeiten und Miteigentumsverhältnisse aufgehoben werden, der Landwirt freie Zufahrt vom Wege zu seinen Grundstücken erhält und die Gemenglage beseitigt wird. Eine solche wirtschaftliche Neuregelung der Feldflur war in vielen Gegenden Deutschlands notwendig geworden infolge der geschichtlichen Entwickelung der Besitzverhältnisse an Grund und Boden und der daraus hervorgegangenen Gemenglage der Äcker, d. h. der örtlichen Besitzverteilung, bei der die Acker und auch selbst kleine Parzellen der einzelnen in den verschiedenen Teilen oder Gewannen der Feldmark zerstreut sind. Ein großer Teil der Parzellen lag nicht an einem Wege; die Benutzung derselben war abhängig von Überfahrtsrechten und andern Servituten (Pflugwenderechte, Trepprechte etc.), insbes. von Weidegerechtigkeiten, für welche die Reihenfolge in der Ausübung ganz genau bestimmt war. Die Wege selbst waren oft unzweckmäßig angelegt, die äußere Gestaltung der Grundstücke einer ausgiebigen Bewirtschaftung hinderlich (Grenzstreifen, Anraine an denselben, Wendung des Pfluges, Fußwege), die Bewirtschaftungskosten verhältnismäßig groß, Durchführung größerer Meliorationen und vorteilhafterer Betriebsweisen sowie Anlage richtig verlaufender Wasserfurchen unmöglich. Dazu kam, daß die Gemenglage zu vielen Grenzstreitigkeiten Anlaß gab. Bei diesem Zustand unterlagen die Grundbesitzer dem Flurzwang, d. h. dem Zwang, auf ihrem Anbauland einen gemeinschaftlichen, im wesentlichen gleichen Fruchtbau (meist die extensive Dreifelderwirtschaft) mit übereinstimmenden Bestellungs-, Aussaat- und Erntefristen innezuhalten, Überfahrtsrecht und Brachweide zu gestatten etc. Da, wo die einzelnen Bauern von Anfang an ihr Ackerland in einem größern Stück besaßen, hatte man zwar nicht unter der Gemenglage zu leiden, aber es bestanden doch auch hier die Weide-, Überfahrts- und Pflugwenderechte etc. Brauchbares Ackerland war oft gemeinsames Weideland; Wald und auch Wiesenland waren teils gemeinsames Eigentum, teils Weide- und[728] andern Nutzungsrechten Dritter unterworfen. Eine Verbesserung dieser Zustände kann herbeigeführt werden durch Wegeregulierung, Arrondierung und Gemeinheitsteilung.

Die einfache Wegeregulierung (Wegbereinigung) besteht in der Anlage eines neuen, zweckmäßigen Wegenetzes, bei dem jede Parzelle wenigstens auf einer Seite an einen Weg grenzt, wodurch ihr Besitzer von der Wirtschaftsführung der andern unabhängig wird. Den Parzellen wird zugleich, unter Austausch von Ländereien, eine möglichst regelmäßige Figur gegeben. Gleichzeitig wird die Ablösung etwaiger Grundgerechtigkeiten vorgenommen. Bei der Arrondierung werden durch Zusammenlegung und Umtausch von Parzellen Gemenglage und Flurzwang, dann zweckmäßig auch gleichzeitig die wirtschaftlich nachteiligen Grundgerechtigkeiten beseitigt (Feldbereinigung). Hier sind zu unterscheiden die Vereinödung und die Konsolidation. Die Vereinödung bildet eine vollständige Arrondierung, indem jeder einzelne Grundbesitzer sein ganzes Besitztum in einem zusammenhängenden Stück erhält, auf dem die Wohn- und Wirtschaftsgebäude stehen sollen. Durch sie wird die Dorfgemeinde in Gemeinden von Einzelhöfen umgewandelt (vgl. Abbau). Für die Produktion bietet sie zwar manche Vorteile, doch ist sie nur vereinzelt durchführbar, da der Übergang vom Dorf zum Hofsystem (s.d.) mit zu großen Kosten (Abbruch und Aufbau von Gebäuden etc.) und mit manchen Nachteilen in sozialer Hinsicht verbunden ist. Bei der Konsolidation oder Verkoppelung (in Österreich Kommassation) wird nur die Zahl der Parzellen durch Zusammenlegungen verringert, indem die Besitzer ihre Ländereien, frei von Grundgerechtigkeiten, in wenigen größern, mindestens auf einer Seite an einem Wege liegenden Flächen, kleine unter Umständen auch in einem Stück erhalten, das Wegenetz, die Gewanneinteilung besser als bisher und der Wasserablauf durch zweckmäßige Anlagen (Gräben, Dohlen etc.) geregelt ist. Alle der Verkoppelung unterliegenden Grundstücke werden als eine gemeinschaftliche Masse behandelt, aus der die einzelnen Interessenten nach Maßgabe des Wertes ihres bisherigen Besitzes ihren An teil erhalten. Acker-, Wiesen- und Weideland werden dabei gesondert behandelt, ebenso in der Regel Ländereien mit verschiedenen Bodenklassen. Bei der Verkoppelung soll jeder Beteiligte möglichst gleichviel Land derselben Art und in gleicher Entfernung erhalten, wie er es vorher besessen hatte. Der Ertrag des kulturfähigen Bodens wird durch solche Umlegungen in der Regel mindestens um 1/4-1/3 gesteigert. Die Gemeinheitsteilung besteht in der Befreiung des Grundbesitzes von gegenseitigen und einseitigen nachteiligen Servituten (insbes. Weiderechten) und in der Umwandlung von Gesamteigentum in Sondereigentum. Wenn die Gemeinheitsteilung eine allgemeine ist oder auch nur größere Teile der Feldmark umfaßt, so ist sie regelmäßig auch mit Anlegung neuer Wege und mit einer Regelung des Wasserablaufs zu verbinden und, wo Gemenglage besteht, auch auf Um- und Zusammenlegungen auszudehnen. Weiteres s. unter »Gemeinheitsteilung«.

Flurregelungen, zumal wenn sie sehr umfassend sein sollen, kommen durch freie Vereinbarung der Interessenten kaum zustande. Für ihre Durchführung ist ein Einschreiten der Gesetzgebung erforderlich. Letztere hat kulturschädliche Grundgerechtigkeiten aufzuheben, bez. die Ablösung (s.d.) derselben auf Antrag eines der Interessenten, Arrondierungen aber in der Art zu ermöglichen, daß, wenn eine Mehrheit sich da für erklärt, die Minderheit teilnehmen muß. Da die Arrondierung tief in die Besitzverhältnisse einschneidet, so erscheint es gerechtfertigt, nicht bloß die Mehrheit nach der Fläche oder nach Grundsteuerreinertrag, sondern auch Mehrheit der Köpfe zu fordern und die zwangsweise Arrondierung von obrigkeitlicher Prüfung und Genehmigung in geordnetem Verwaltungs verfahren mit vorausgehender Anhörung der Interessenten abhängig zu machen. Vom Zwang sind Bauplätze, Gärten, Rebland etc. auszunehmen. Waldungen sind in ältern Gesetzen dem Verkoppelungszwang nicht unterstellt, in einigen neuern dann nicht, wenn sie forstmäßig zu behandeln sind und Teile eines forstwirtschaftlichen Ganzen bilden. Doch wird auch im letztern Falle Zwang zugelassen (so in Hessen), wenn das Unternehmen sonst nicht durchführbar wäre. In den östlichen Provinzen von Preußen (Gesetz vom 2. April 1872) sind Waldungen vom Zwang überhaupt nicht ausgenommen. Hypotheken und Reallasten werden auf den neuen Besitz übertragen. Anbahnung und Durchführung von Flurregelungen können erleichtert werden durch aufklärende und anregende Wirksamkeit der Verwaltung, Bestellung eigner Kulturtechniker, die sachverständigen Rat erteilen, die Pläne entwerfen und die Ausführung der F. leiten, oder durch Einsetzung besonderer Verwaltungsorgane, welche die Reform überall systematisch durchführen und die Befugnis haben, alle entstehenden Streitigkeiten selbständig mit Ausschluß des gewöhnlichen Rechtsweges zu entscheiden; auch dadurch, daß, wie dies in Preußen geschah, der Staat einen Teil der Kosten trägt, und daß die Kosten für neue Wegeanlagen ganz oder z. T. von der Gemeinde übernommen werden. Als weitere Förderungsmittel sind die Landeskulturrentenbanken (s.d.) und die Ablösungsbanken (Rentenbanken) zu nennen (vgl. Abl öfung).

In Deutschland wiesen die Vertreter der Polizei und Kameralwissenschaft schon seit Mitte des 18. Jahrh. auf die Nachteile der bisherigen Verteilung und Bewirtschaftung der Ländereien hin und forderten im Interesse der Landeskultur eine Änderung. Man empfahl zunächst die Teilung der im Besitze der Gemeinden etc. befindlichen Gemeinheiten. Einzelne Staaten beförderten solche Teilungen auf dem Wege freier Vereinbarung (z. B. Preußen 1765, Hannover 1768), ebenso Zusammenlegungen (Dänemark in Schleswig-Holstein seit 1766; Preußen in Pommern, Verordnung vom 1. Mai 1752; Nassau seit 1772; umfassende Verkoppelungen in Dänemark 1770–1809, in Schweden im 18. Jahrh., hier allgemeine Gesetze von 1802,1821,1827 und 1866, in Norwegen von 1821 und 1822, in England seit 1709 auf Grund zahlreicher Enclosure acts). Vereinzelt wurden auch schon im 18. Jahrh. Gemeinheitsteilungsordnungen erlassen, in größerm Maß aber wurde die Reform erst im 19. Jahrh. in Angriff genommen. Die erlassenen Gesetze sind teils solche über Gemeinheitsteilungen (s.d.), teils Konsolidations-, teils Wegeregulierungsgesetze. In Nassau (nicht so in andern Ländern) wurde durch Verordnung vom 22. März 1852 neben der bisherigen zwangsweisen Konsolidation (Verordnung vom 12. Sept. 1829) auch die bloße zwangsweise Wegeregulierung nach Wahl der Interessenten zugelassen. Im allgemeinen ist die Reform in Nord- und Mitteldeutschland weiter durchgeführt als in Süddeutschland. Die F. ist hier freilich auch schwieriger als dort. In Preußen hatte die Gesetzgebung (Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821) anfangs[729] nur Gemeinheitsteilungen im Auge. Eine zwangsweise Zusammenlegung von Grundstücken war nur insoweit zulässig, als diese Grundstücke in irgend einer gemeinschaftlichen Nutzung standen; die bloße Gemenglage gab kein Recht, auf eine zwangsweise Regelung der Feldflur zu provozieren. Die Verordnung von 1838 beschränkte das Provokationsrecht und forderte zu Gemeinheitsteilungen, die nur mit Umtausch von Ländereien ausgeführt werden konnten, die Zustimmung der Besitzer des der Fläche nach vierten Teils der umzulegenden Ackergrundstücke. Um zu bewirken, daß die Gemeinheitsteilung möglichst die ganze Feldmark umfasse, sollte in einem solchen Provokationsfall durch die Behörden der Versuch gemacht werden, die Regulierung auf die ganze Feldmark auszudehnen; schlug dieser durch die Weigerung von Interessenten fehl, so sollte auf eine neue Regulierung erst nach zwölf Jahren und nur dann provoziert werden, wenn die Mehrzahl der Interessenten damit einverstanden sei. Auch die rheinische Gemeinheitsteilungsordnung vom 19. Mai 1851 machte die Umlegung allein für Arrondierung der Abfindungen erzwingbar. Das Gesetz vom 2. April 1872 beseitigte endlich für das Geltungsgebiet der Gemeinheitsteilungsordnung von 1821 den bisher festgehaltenen Grundsatz, daß nur gemeinschaftlicher Benutzung unterliegende oder freiwillig eingeworfene Grundstücke zur Umlegung gezogen werden dürfen, indem es bestimmte, daß auch andre Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden können, wenn die Eigentümer von mehr als der Hälfte der nach dem Grundsteuerkataster berechneten Fläche, die zugleich mehr als die Hälfte des Katastralreinertrags repräsentiert, dies beantragen und die Kreisversammlung den Antrag genehmigt. In Sachsen waren Um- und Zusammenlegungen früher nur gütlich zu erreichen. Das Gesetz vom 14. Juni 1834 machte sie bei Zweidrittel-Mehrheit erzwingbar. Nach dem Gesetz vom 23. Juni 1861 sind Verkoppelungen so weit durchgeführt worden, als das Bedürfnis dafür nicht durch die mehr als die Hälfte des Landes bedeckenden Waldhufen und eine gewisse Zahl kleinerer hinreichend arrondiert belegener Weiler und Gutshöfe ausgeschlossen war. Auch in den andern deutschen Staaten wurde meist zunächst die Aufhebung, bez. Ablösbarkeit der Servituten geregelt, weitere Flurregelungsgesetze ergingen erst später. Fast alle Staaten gestatten die zwangsweise Aufhebung von Gemeinheiten für private Grundstücke und die zwangsweise Zusammenlegung von Grundstücken. Die Bestimmungen bezüglich des Provokationsrechts sind verschieden. Manche geben es schon einer Minderheit (z. B. Altenburg, Meiningen, Gotha, Schwarzburg-Rudolstadt), die meisten fordern eine einfache Mehrheit, berechnen diese aber wieder verschieden. Die Bildung einer Mehrheit war seither in Baden (1856), Hessen (1857) und Bayern (1861) erschwert. Dieser Mangel wurde beseitigt in Baden durch Gesetz vom 21. Mai 1886, Bayern Gesetz vom 29. Mai 1886, Hessen Gesetz vom 28. Sept. 1887. Württemberg hatte bisher nur ein Wegeregulierungsgesetz (vom 26. März 1862). Doch ist 30. März 1886 auch ein Gesetz über Feldbereinigung (Zusammenlegungen) erschienen. Alle diese Gesetze lassen den Beteiligten die Wahl zwischen der einfachen Wegeregulierung und der Zusammenlegung. Gemeinheitsteilungen und Zusammenlegungen im deutschen Sinne sind außerhalb Deutschlands nur in Österreich Bedürfnis. Dort sind schon 1768 Teilungen der Gemeinhutungen anbefohlen worden, und Servitutenablösungen haben 1848 in großem Umfang bei der Grundentlastung stattgefunden. Das Gesetz vom 7. Juni 1883 über die Zusammenlegung von Grundstücken hat aber vieles der Autonomie der Einzelländer überlassen. Ohne weitere, nur mit Zustimmung der Landtage zu erlassende Gesetze kann die Ausführung nicht erfolgen. Bis jetzt erschien nur ein Gesetz für Mähren vom 13. Febr. 1884.

Vgl. Dietz, Geschichte der Vereinödung im Hochstift Kempten (Kempten 1865); L. v. Stein, Verwaltungslehre, Bd. 7 (Stuttg. 1868); Schenck, Die bessere Einteilung der Felder und die Zusammenlegung der Grundstücke (Wiesbad. 1867); Peyrer: Die Arrondierung des Grundbesitzes etc. (Wien 1869), Die Zusammenlegung der Grundstücke (das. 1873) und Die Regelung der Grundeigentumsverhältnisse (das. 1877); Meitzen, Agrarpolitik (in Schönbergs »Handbuch der politischen Ökonomie«); Derselbe, Der Boden und die landwirtschaftlichen Verhältnisse des preußischen Staats, Bd. 1 (Berl. 1868); Wilhelmy, Über die Zusammenlegung der Grundstücke in der preuß. Rheinprovinz (das. 1856); Krämer, Die Zusammenlegung der Grundstücke im Großherzogtum Hessen (Darmst. 1868); Judeich, Die Grundentlastung in Deutschland (Leipz. 1863); Lette und Rönne, Die Landeskulturgesetzgebung des preußischen Staats (Berl. 1853–54, 2 Bde.); Schlitte, Die Zusammenlegung der Grundstücke (Leipz. 1886, 3 Tle.); Hüser, Die Zusammenlegung der Grundstücke nach dem preußischen Verfahren (Berl. 1890); Deubel, Die Veranschlagung und Verdingung von Bauarbeiten in Zusammenlegungssachen (das. 1900); Friebe, Das technische Verfahren bei den Grundstückszusammenlegungen in Preußen (das. 1903). Ausgaben des wüttembergischen Gesetzes besorgten: Zeeb (Stuttg. 1886), Gaupp (das. 1888) und Heberle (2. Aufl., Tübingen 1887), des bayrischen: Haag (Nördling. 1886), v. Müller (Erlang. 1887–91), Windstoßer (3. Aufl., Ausb. 1889), Brettreich (2. Aufl., Münch. 1900).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 728-730.
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