Bodenbesitzreform

[122] Bodenbesitzreform (Bodenreform). Unter diesem Namen werden im weitern Sinn alle auf eine Reform des geltenden Bodenbesitzrechts abzielenden Bestrebungen, im engern und gewöhnlichen Sinn wird darunter diejenige Reformbestrebung verstanden, die eine Überführung der Grundrente, bez. des Grundeigentums in die öffentliche Hand (Gemeinde oder Staat) anstrebt. Die Anfänge solcher Lehren reichen in das 18. Jahrh. zurück. Thomas Spence hat 1775 in einem Vortrag: »The meridian sun of liberty«, die Übertragung des Grund und Bodens an die Gemeinde oder das Kirchspiel (parish) zu unveräußerlichem Eigentum verlangt. Der Schotte William Ogilvie hat in einem 1782 erschienenen »Essay on the right of property in land etc.«, anschließend an die Lehren der Physiokraten, die Grundsteuer als einzige Staatssteuer gefordert und Grundprinzipien einer Bodenreform entwickelt. Auch bei Herbert Spencer findet sich in der 1851 veröffentlichten Schrift »Social statics« der Gedanke, daß das Privateigentum am Boden verschwinden müsse, weil es nicht durch Arbeit, sondern durch Raub und Bedrückung entstanden sei. Die gleiche Meinung hat J. St. Mill; auf seine Veranlassung wurde sogar 1870 eine Landbesitzreformgesellschaft gegründet, in deren Programm sich der Satz findet, daß der Staat durch eine Steuer den steigenden Mehrwert des Bodens ganz oder teilweise zurückfordern, daß es aber den Eigentümern vorbehalten bleiben solle, ihre Ländereien dem Staate gegen den zur Zeit der Erlassung des Gesetzes geltenden Marktpreis zu überlassen. Die Bewegung ist aber neuerdings besonders in Fluß gebracht worden durch den Amerikaner Henry George (s.d.). In seinem Werke »Progress and poverty« (1879) vertritt er die Ansicht, daß der Grund für die Verschärfung des Gegensatzes zwischen arm und reich in dem Monopolcharakter des privaten Grundbesitzes gelegen[122] sei. Da jede Beschäftigung der Arbeit und des Kapitals die Benutzung von Grund und Boden erfordere, so verleihe dieser die Macht, sich einen Teil von deren Ertrag anzueignen. Weil der Boden unvermehrbar, sein Besitz Monopolbesitz sei, so steige mit der Produktivität der Arbeit der an die Grundbesitzer zu entrichtende Tribut. Dies Monopol sei aber durch nichts gerechtfertigt; das Recht aller Menschen auf den Gebrauch des Landes sei vielmehr so klar wie das Recht, die Luft zu atmen. Deshalb müsse auch die Gesamtheit selbst Eigentümerin und Nutznießerin des Grundwertes sein. Allein das Heilmittel liegt nach George nicht in der Auskaufung oder Expropriierung der bisherigen Besitzer, sondern in der Einziehung der Grundrente durch den Staat auf dem Weg einer einzigen Steuer (single tax, daher die Anhänger Georges als single tax men bezeichnet werden), durch die alle andern Steuern ersetzt würden.

Die Lehre H. Georges hat besonders in England und in Nordamerika eine zahlreiche und überzeugte Anhängerschaft gewonnen. In England hat namentlich A. R. Wallace für die B. gewirkt und ihr ein Buch: »Land Nationalisation, its necessity and its aims« (1882) gewidmet. Von H. George und andern Bodenreformern unterscheidet sich Wallace vor allem dadurch, daß er dem Eigentümer und seinen Erben, die am Leben sind oder vor seinem Tode geboren werden, ein Jahresgeld in der Höhe des von ihm bisher aus dem Grundbesitze bezogenen Einkommens zubilligt. Unter Wallaces Vorsitz hat sich eine Bodenverstaatlichungsgesellschaft gebildet, aus der jedoch einige der eifrigsten Mitglieder, die mehr den Georgeschen Ansichten zuneigen, ausgetreten sind und 1883 die Bodenreformvereinigung (Land Reform Union) gegründet haben, die später den Namen Landrestaurationsbund (Land Restoration League) angenommen hat. Die Mitglieder dieses Bundes weisen die Entschädigungspflicht des Staates ab und fordern in Übereinstimmung mit George die Übertragung der Grundrente in Form einer Grundsteuer auf den Staat. Auf demselben Boden steht ein 1884 in Schottland gegründeter Bund für die Landzurückerstattung, der namentlich in Glasgow große Erfolge erzielt hat und eine angesehene Monatsschrift: »Land Values«, herausgibt.

In Deutschland ist zuerst H. H. Gossen für B. eingetreten in seiner Schrift: »Entwickelung der Gesetze des menschlichen Verkehrs und der daraus fließenden Regeln für menschliches Handeln« (Braunschw. 1853). Später hat Theodor Stamm und besonders Michael Flürscheim (s.d.) in zahlreichen Schriften (insbes. Flürscheim, »Der einzige Rettungsweg«, 1890) sowie durch den von ihm gegründeten »Bund für B.« (s. unten) und seine Zeitschrift »Deutsch Land«, später »Frei Land«, für B. gewirkt und Anhänger gewonnen. Flürscheim, der ursprünglich von George ausgegangen ist, unterscheidet sich in seinen spätern Schriften wesentlich von ihm, indem er nicht nur gegen die Grundrente, sondern auch gegen die Ausbeutung der Arbeit durch das Kapital auftritt. Das Hauptübel besteht nach ihm darin, daß der wachsende Reichtum der Minderheit nicht vorwiegend in produktiven Unternehmungen, sondern in Hypotheken, Staatspapieren oder mit Monopolen ausgestatteten sichern gewerblichen Unternehmungen angelegt werde, so daß er sich direkt oder indirekt dem Grundeigentum zuwende. In der Möglichkeit, die der Kapitalbesitzer hat, sein Einkommen in dieser sichern Weise anzulegen, erblickt Flürscheim auch die Ursache der Krisen; sobald diese Möglichkeit nicht mehr vorhanden sei, werde sich das Kapital wieder völlig der Industrie zuwenden, das Mehrprodukt würde Absatz finden, die Überproduktion und damit die Absatzstockung verschwinden. Was die praktische Durchführung seiner Theorie anlangt, so will Flürscheim, daß die Bodenbebauung frei bleibe; der Staat soll aber die reine Grundrente im Sinne Ricardos, d. h. den Teil des Bodenertrags, der nicht auf der Arbeit des Bebauers, sondern auf den Naturkräften und der Gesellschaftsentwickelung beruht, erhalten. Die Ausführung wäre verschieden: in England und Amerika müßte der Staat nach Flürscheim die Grundrente teils »wegsteuern«, teils abkaufen, in Deutschland dagegen »wegpachten«, letzteres in der Weise, daß der Staat allmählich allen Boden nach dem gegenwärtigen Preisstand aufkaufen und dann in der Art verpachten soll, daß dem einzelnen Pachter nur die Vergütung für seine Arbeit und die Verfügung über die vom Boden trennbaren Objekte zusteht, die eigentliche Grundrente aber an den Staat fällt.

Auf Anregung Flürscheims wurde 1888 der Deutsche Bund für B. gegründet, der den Ideen des Gründers zum Durchbruch verhelfen sollte. Dieser Bund, dessen bisheriger Vorsitzender Fabrikbesitzer Freese war, hat 1898 den Namen Bund der deutschen Bodenreformer angenommen und das Programm umgestaltet. Das neue Programm ist von dem jetzigen Vorsitzenden Adolf Damaschke (s.d.) entworfen. Danach stellt der Bund zunächst folgende Forderungen auf: 1) Organische Überführung des Realkredits in öffentliche Hand; 2) Verhinderung der gemeinschädlichen Ausnutzung der Naturkräfte und monopolistischen Gewerbe und Betriebe; 3) Erhaltung und Erweiterung des Gemeindegrundbesitzes; 4) Erlaß eines Wohnungsgesetzes, das die spekulative und übermäßige Ausnutzung des Bodens verhindert und Wohnräume ausschließt, die in gesundheitlicher und sittlicher Beziehung gerechten Anforderungen nicht entsprechen; 5) Besteuerung des unbebauten städtischen Bodens nach dem Werte, der durch Selbsteinschätzung zu bestimmen ist; Enteignungsrecht der Gemeinde zu dem durch Selbsteinschätzung bestimmten Wert; 6) bei allen Wertsteigerungen, die durch Verbesserung auf öffentliche Kosten geschehen (Brücken-, Schul- etc. Bauten), Heranziehung der Bodenbesitzer, deren Eigentum im Werte dadurch steigt, im Verhältnis zu dieser Wertsteigerung; 7) bei ländlichen Zwangsverkäufen ein Vorkaufsrecht für die Gemeinde, bez. für den Staat; 8) planmäßige Kolonisation durch den Staat, und zwar in einer Form, die eine spekulative Verwendung und eine Überschuldung des neugeschaffenen Besitzes ausschließt; 9) Sicherstellung der Forderungen der Bauhandwerker; 10) Unterstützung von solchen Baugenossenschaften, die am gemeinschaftlichen Eigentum festhalten, namentlich auch durch pachtweise Überlassung von Gemeindegrundbesitz. Neben dem Bund steht mit gleichem Programm eine »Frauengruppe für Bodenreform«. Der Bund zählt z. Z. ca. 102,000 Mitglieder. Die Aufnahme des Erbbaurechts in das Bürgerliche Gesetzbuch und die Umgestaltung der bisherigen Grundsteuer in eine solche nach dem Verkaufswert in zahlreichen Städten sowie die »Landordnung« in Kiautschou sind auf seine Anregung zurückzuführen. Organ des Bundes ist die Halbmonatschrift »Deutsche Volksstimme«.

Ähnliche Vereine bestehen in der Schweiz (Freiland, schweizerische Gesellschaft für B.) mit dem Vorort Basel, einer in Holland, der »Nederlandsche Bond voor Landnationalisatie«, der die Zeitschrift »Der [123] Grond van Allen« herausgibt. Im wesentlichen auf gleichem Boden steht der Allwohlsbund, der an Stelle des privaten Grundeigentums die Zuwendung der Grundrente an die Gesamtheit erstrebt. Der Allwohlsbund (konstituiert am 4. Juli 1888) war aus der 1886 gegründeten »Landliga« und diese aus dem von Th. Stamm (gest. 7. Juni 1892) in Berlin gegründeten Verein für Humanismus hervorgegangen. In Australien haben die Ideen Georges zahlreiche Anhänger gefunden und in Neuseeland, wo diese seit 1892 die Majorität im Parlament haben, sogar Versuche zu ihrer gesetzgeberischen Verwirklichung (Grundwertsteuer) gezeitigt. In Rußland vertritt Graf Leo Tolstoi (s.d.) eifrig die B. In Frankreich und Belgien sind namentlich die Schüler von Colins und Laveleye, die sogen. Socialistes rationels, Vertreter der B.

Wieder in andrer Weise sucht Th. Hertzka (s.d.) die Bodenfrage zu lösen, indem er die Forderung der Aufhebung des privaten Grundeigentums mit vollständigem wirtschaftlichen Liberalismus verbindet. Träger des Wirtschaftslebens sollen nach ihm Produktionsassoziationen sein, zu denen jeder jederzeit freien Zutritt haben soll. Dadurch würde Lohnarbeit und Unternehmergewinn unmöglich; damit würde aber auch die Differenz der Grundrente, die sich aus der verschiedenen Fruchtbarkeit und Lage der Grundstücke ergibt, verschwinden, weil Genossenschaften, die einen besonders ertragreichen Boden bewirtschaften und deshalb die meisten Teilnehmer finden, den Ertrag unter eine größere Anzahl von Mitgliedern verteilen müssen, als es bei weniger günstig gestellten Genossenschaften der Fall ist. Ein Versuch Hertzkas, sein »Freiland« auf afrikanischem Boden in Wirklichkeit zu übertragen, ist gescheitert. Vgl. Stamm, Die Erlösung der darbenden Menschheit (Zür. 1870); Laveleye-Bücher, Das Ureigentum (Leipz. 1879); Samter, Das Eigentum in seiner sozialen Bedeutung (Jena 1879); George: Progress and proverty etc. (deutsch von Gütschow, 5. Aufl., Berl. 1892, auch in Reclams Universal-Bibliothek), Social Problems (deutsch von Stöpel, 3. Aufl., Berl. 1890), The condition of labor (deutsch: »Zur Erlösung aus sozialer Not«, von Eulenstein, das. 1893); die Schriften von Flürscheim: Der einzige Rettungsweg (Dresd. 1891), Auf friedlichem Wege (Baden-Baden 1884), Deutschland in 100 Jahren (das. 1891), Das Staatsmonopol des Grundpfandrechts (Minden 1885); v. Helldorf-Baumersrode, Verstaatlichung des Grund und Bodens (Berl. 1885); Derselbe, Das Recht der Arbeit und die Landfrage (das. 1886); Th. Hertzka, Freiland, ein soziales Zukunftsbild (10. Aufl., Dresd. 1893); Frankl, Verstaatlichung der Grundrente (Wien 1891); Fuld, Verstaatlichung des Grund und Bodens (Hamb. 1892); Schärz, Frei Land, die B. (Bern 1890); O. Beta, Deutschlands Verjüngung. Zur Theorie und Geschichte der Reform des Boden- und Kreditrechts (Berl. 1900); Damaschke, Die Bodenreform (2. Aufl., das. 1903); Diehl, Artikel »B.« im »Handwörterbuch der Staatswissenschaften«, Bd. 2 (2. Aufl., Jena 1899).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 122-124.
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