Venedig [2]

[410] Venedig (Staatsverfassung u. Sittengeschichte). Die Staatsverfassung V-s hat mehre Veränderungen erlitten; sie ging von der Demokratie (von 420 bis 697 n. Chr.) zur Monarchie (von 697 bis ins 13. Jahrh.) u. von dieser zur Aristokratie über. Nicht immer war V. ganz unabhängig. Bei seinem Entstehen war nämlich V. von weströmischen Kaisern, nach deren Erlöschen den byzantinischen Kaisern unterworfen, später wurden die Dogen Vasallen des Deutschen Reiches, u. V. gab bis zu Kaiser Otto III. dem Kaiser einen Mantel aus Goldstoff als Tribut. Im 11. Jahrh. verlangten die Venetianer von den byzantinischen Kaisern die Verzichtung auf die noch beanspruchten Souveränetätsrechte u. unter Kaiser Friedrich I. benutzten sie den Aufstand der lombardischen Städte, 1172 sich dem Einfluß der deutschen Kaiser ebenfalls zu entziehen. Erst seitdem war V. eine Aristokratie im eigentlichen Sinne, da bis dahin die Dogen seine wirklichen Herrscher gewesen waren. Von nun an schied sich der venetianische Staat streng in Edle (Nobili) u. Volk. Die Zahl der Nobili belief sich auf 1200, welche gesetzlich zwar einander gleich, in der That aber in fünf Klassen geschieden waren. Zu der ersten Klasse gehörten die alten Häuser, Wahlfamilien, d.h. die Familien, welche behaupteten, von den zwölf Tribunen abzustammen, die den ersten Dogen 697 erwählten; es waren unter diesen die Badoer, Barozzi, Dandolo, Contarini, Bembo, Bragadino, Morosi, Memmo, Gradenigo, Falieri etc. Die zweite Klasse bestand aus Familien, welche bewiesen, daß sie damals zum Großen Rath gehört hatten, als das Recht in demselben zu sitzen erblich wurde; hierzu gehörten die Barbarigo, Donato, Erizzo, Foscari, Grimani, Gritti, Moro, Valieri, Loredano, Mocenigo etc. Die dritte Klasse bestand aus 30 Familien, welche in den Großen Rath aufgenommen wurden wegen der Dienste, welche sie in dem Kriege von Chioggia dem Freistaate geleistet hatten. Die vierte Klasse waren die Edlen von Candia u. die aus den Provinzen u. diejenigen Bürger V-s, welche sich das Patriciat gekauft hatten. Die fünfte Klasse waren die Prinzen der Häuser Bourbon, Savoyen, Lothringen, Luxemburg, Lusignan, Braunschweig-Lüneburg etc., welche in das Goldene Buch der Republik, das amtliche Adelsregister, eingetragen worden waren. Alle Nobili u. andere Bürger trugen ein schwarzes Kleid von Wolle mit einem gleichen Mantel, äußere Abzeichen waren den Beamten vorbehalten. Kein Edler V-s durfte von einem fremden Fürsten ein Geschenk annehmen, keiner bei Todesstrafe mit den Ministern od. Agenten fremder Staaten verkehren. Jeder Nobile, welcher Übles von der Regierung sprach, wurde zweimal gewarnt u. dann mit dem Tode bestraft. In Privatzirkeln wurde nie von Staatsgeschäften gesprochen, wohl aber unter den Hallen von St. Marcus, wo Parteiwerbungen stattfanden u. wo man sich über Wahlen od. andere Geschäfte berieth, bevor man in die Versammlung des Großen Rathes ging. Jeder Nobile hatte vom 25. Jahre an das Recht den Großen Rath zu besuchen, doch wurden 30 schon in dem Alter von 21 Jahren zugelassen. Das übrige Volk durfte an keiner Staatsberathschlagung Theil nehmen u. keine Stellen bekleiden, es hatte nur zu gehorchen. An der Spitze des Staates stand ein Herzog, der Doge (Dux), dessen Macht aber seit Kaiser Friedrich I. Barbarossa, noch mehr seit 1173 u. vollständig seit Anfang des 14. Jahrh. nur ein Schattenbild war. Seit 1268 wurde der Doge von 9, aus 30 Mitgliedern des Großen ausgeloosten Wählern ernannt, welche so lange in einem Saale eingeschlossen wurden, bis sie einen, welcher 25 Stimmen hatte, gewählt hatten. Die Auszeichnung des Dogen war das Corno, eine gekrümmte, in einer Krone von zwölf oben mit Perlen gezierten Zacken stehende, mit einer Perle gezipfelte Mütze, u. die Toghe, ein langer, bis auf die Erde reichender, seidener, sammetner od. brokatner, ärmelloser Mantel, vorn mit einem pelzverbrämten, rund ausgeschnittenen Überschlag, welcher bis an den Gürtel reichte. Die Macht des Dogen war lebenslang, aber die höchste Gewalt übte vielmehr der Große Rath, der Rath der Zehen u. bes. die Staatsinquisition. Jährlich vermählte sich der Doge mit dem Adriatischen Meere, s. unten S. 412. Ob er den bei seiner Einsetzung abgelegten Eid gehörig gehalten habe, dies zu untersuchen waren fünf Eidesprüfer des Dogen (Correttori) angestellt, welche nach seinem Tode Gericht über ihn halten mußten. Fanden sie Fehler, so mußten die Erben eine Geldstrafe erlegen. [410] Ferner untersuchten sie, ob etwas in den Gesetzen zu ändern, zu erläutern od. hinzuzusetzen sei, ob sich Mißbräuche eingeschlichen hätten etc. Der Doge durfte die Briefe von fremden Staaten nur in Gegenwart seiner von dem Großen Rath ihm zugeteilten Räthe öffnen; keine Depesche ohne diese an die venetianischen Gesandten abschicken, diesen keine Audienz geben, ihnen keine Antwort ertheilen, bevor nicht darüber beratschlagt war; er durfte V. nicht ohne Erlaubniß verlassen, keine Güter außerhalb des Venetianischen Gebietes besitzen; er hatte keinen Einfluß auf die Verhandlungen u. seinen Verwandten war es untersagt Vorschläge in den Staatsversammlungen zu machen, ja zuletzt durften sie dieselben gar nicht besuchen. Die Söhne des Dogen durften ebenfalls das Gebiet V-s nicht verlassen, keinen Handel treiben, von keinem auswärtigen Souverän Geschenke annehmen. Der Doge durfte ferner ohne seine Räthe nicht aus dem Palast gehen u. diese konnten ihn zu jeder Stunde in seinem Cabinet aufsuchen. Dabei wurden ihm aber die größten Ehrenbezeugungen erwiesen u. der Secretär überreichte ihm die Beschlüsse der Versammlungen zur Unterschrift knieend. Nach dem Dogen folgten die Procuratoren von St. Marcus im Range, Administratoren der St. Marcuskirche u. gesetzliche Vormünder der Waisen. Sie durften den Sitzungen des Großen Rathes nicht beiwohnen u. als Mitglieder des Senates keine Vorschläge machen. Alle Staatsangelegenheiten in V. wurden in eigenen Versammlungen nach den Formen einer Republik berathen. Der Große Rath, aus der Versammlung aller Nobili bestehend, war Gesetzgeber u. Souverän zugleich; er erwählte den Senat, die Minister, die Mitglieder der Tribunale, die Chefs der Polizei u. der Civil- u. Militäradministration. Man konnte zugleich Mitglied der Signoria, des Senates u. einer der Quarantien sein. Im Großen Rathe waren die Autorität des Richters, des Gesetzgebers, die Gewalt der Polizei u. der Einfluß der Administration vereinigt. Alle Angelegenheiten der inneren Politik waren aber von ihm delegirt, u. er hatte sich nichts vorbehalten, als die Sanction der Gesetze, die Bestimmung der Abgaben, die Besetzung der Ämter, die Verleihung des Adels u. des Bürgerrechtes. Der Große Rath bestand aus zu viel Mitgliedern, um seine ganze Gewalt durch sich selbst zu üben, der geheime Rath des Dogen, die Signoria, hatte aber zu wenig Mitglieder, als daß ihre Beschlüsse das Ansehen des Gemeinwillens hätte haben können, deshalb hatte früher der Doge eine Anzahl Bürger zu wichtigen Berathungen gezogen u. an die Stelle dieser Erbetenen (Pregadi) substituirte der Große Rath einen von ihm erwählten Senat von 60 Mitgliedern, welcher aber bald bis auf die Zahl 300 vermehrt wurde; in demselben saßen: der Doge, die Procuratoren von St. Marcus, die sechs Räthe des Dogen u. die drei Präsidenten der Quarantien, die Mitglieder des Rathes der Zehn; die drei Avvogadoren im Dienst u. die drei aus dem Dienst tretenden, der eintretende u. der abgehende Censor, 60 von dem Großen Rath gewählte Senatoren, 60 gewählte u. zugesellte Senatoren, 40 Mitglieder der peinlichen Quarantie, 13 Beamte, 55 gewählte Aspiranten, von denen 30 aber keine Stimmen hatten, die abgebenden od. zurückkehrenden Gesandten, die Expodestas mehrer Provinzen u. 16 Savj, von denen aber nur sechs Stimme hatten. In dem Senate wurde über alle Staatsangelegenheiten abgeurtheilt, Krieg u. Frieden beschlossen, Anleihen eröffnet, die Finanzen verwaltet etc. Die Sitzungen des Senates wurden von dem Dogen od. in dessen Abwesenheit von den Räthen der Signoria präsidirt Dieser Signoria, dem Rathe des Dogen, lag die Ausführung aller Regierungsmaßregeln ob; die Mitglieder derselben, sechs Räthe, wurden von dem Großen Rathe auf acht Monate, die Präsidenten der Criminalquarantie von dieser auf zwei Monate gewählt. Die Signoria nahm 16 Savj zu Hülfe, welche vom Senat erwählt wurden u. von denen sechs die Großsavj hießen. Diese Savj wurden auf sechs Monate gewählt u. bildeten mit der Signoria vereint den Geheimen Rath (Collegio), die eigentliche Maschine der Regierung. Die Rechtspflege wurde von vier Tribunalen verwaltet, von denen die drei ersten aus 40 Mitgliedern, das vierte aus 25 bestanden; alle Mitglieder der Tribunale wurden vom Großen Rathe ernannt u. waren Patricier. Die drei ersten hießen von ihrer Zahl Quarantien u. das erste derselben, die Criminalquarantie, war das älteste u. einzige, welches Antheil an der Regierung hatte. Dieses Tribunal war unumschränkter Richter in Criminalsachen, hatte das Recht der Begnadigung, welches es aber nie anwendete, seit 1624 indeß war ihm die Jurisdiction über die Patricier entzogen worden. Seit dem Anfange des 14. Jahrh., wo bei einer Verschwörung Wachsamkeit u. Strenge nöthig wurden, bestand noch der Rath der Zehn; zehn Edle, über 40 Jahre alt, wurden mit unumschränkter Gewalt ohne Verantwortung auf zwei Monate bekleidet, u. benutzten diese Gewalt, um die Functionen der Administration u. der ganzen Regierung an sich zu reißen. Selbst ohne Wissen der Signoria u. des Senates durfte er damals mit anderen Mächten Tractate abschließen, was jedoch später zurückgenommen u. seine Macht gemindert wurde. Seitdem bestand der Rath der Zehn aus dem Dogen u. dessen sechs Räthen u. aus den zehn von allen Patriciern aus ein Jahr gewählten Nobili, nach dessen Berlaus Letztere ausschieden u. erst nach zwei Jahren wieder wählbar waren. Vor ihn gehörten alle Angelegenheiten, welche mit der Sicherheit des Staates zusammenhingen, alle Criminalanklagen, in welche Nobili, Geistliche od. Secretäre der Signoria verflochten waren; alle Verbrechen, welche außerhalb V-s u. der Lagunen od. auf Barken begangen wurden, alle den Masken angethanen Beleidigungen, die Angelegenheiten der Schauspiele, der milden Stiftungen, der Wälder u. Minen; die Appellation der Urtheile wegen Gotteslästerung, die Polizei des Buchhandels. Wenn der Rath der Zehn die Anzeige eines Verbrechens erhielt, so ließ einer seiner drei Präsidenten den Angeklagten verhaften, vernahm die Zeugen u. ihn selbst. Einen Vertheidiger erhielt er nicht, auch wurden seine Zeugen ihm nicht gegenübergestellt. Todesstrafen waren: Strang, Ertränken u. Erdrosselung im Gefängniß. Da das Tribunal der Zehn aber noch zu zahlreich war, um ganz geheim u. rasch zu handeln, so hatte man in der Mitte des 15. Jahrh. aus seiner Mitte heraus noch die Staatsinquisition gewählt, welche aus drei Inquisitoren (zwei aus dem Rath der Zehn u. einer aus der Signoria) bestand. Der Rath der Zehn wählte sie. aber die Personen, aus welche die Wahl[411] fiel, blieben ein Geheimniß. Ein Jahr lang dauerte die Function der zwei Mitglieder aus dem Rath der Zehn, acht Monate die des Mitgliedes aus der Signoria. Die Staatsinquisitoren waren keiner Regel unterworfen, als der Übereinstimmung in ihren Sentenzen. Der Ort ihrer Sitzungen, die Wege der Ermittelung, die Wahl der Strafe, die Anwendung der Folter, das Geheimniß od. die Öffentlichkeit der Vollziehung der Sentenz, war ihnen überlassen. Selbst der Doge war diesem Tribunal unterworfen, hatte jedoch das Vorrecht nicht vor ihm erscheinen zu müssen, sondern die Verweise in seinem Palast zu empfangen u. dort den Verhaft zu dulden, zu welchem ihm die Inquisitoren zuweilen verurtheilten. Damit nichts diesem Gerichte entging u. selbst die eigenen Mitglieder desselben vor ihm nicht sicher waren, so ernannte der Rath der Zehn noch einen überzähligen Inquisitor, welcher sich mit zwei derselben zum Gericht über den dritten Collegen vereinigen konnte. Zahllose Spione einer geheimen Polizei, öfters aus den höchsten Ständen, drängten sich in jede Gesellschaft, in jedes Haus ein; kein Geheimniß war vor ihr verborgen. Die geheimen Denunciationen wurden in den Rachen des Löwen im Dogenpalast gesteckt (s. oben S. 407). Die Gefängnisse der Bleikammern u. die unter dem Wasserspiegel waren die Aufenthaltsorte ihrer Schlachtopfer, u. wenn irgend ein Beamter in jene Gefängnisse geworfen wurde, so ließ die Inquisition dem Großen Rathe blos einfach anzeigen, daß das Amt, welches er bekleidet hatte, erledigt sei. Alle Versuche die Staatsinquisition einzuschränken (1468, 1582 u. 1628) scheiterten u. ihre Gewalt wurde dadurch noch drückender, daß dieses Gericht seine Macht oft an untergeordnete Beamte übertrug, welche dann ebenfalls aller Formen u. aller Verantwortung ledig waren. Alle diese Präcautionen waren aber nie gegen Angriffe auf die Regierung gerichtet, u. diese zeigte sich in allen nicht mit Politik zusammenhängenden Dingen sanftmüthig, sie bemühte sich das Volk in den Stand zu setzen seine Bedürfnisse leicht zu befriedigen, sorgte überhaupt für das materielle Interesse desselben angelegentlichst u. vergnügte es durch Feste u. Schauspiele. Die Schauspielhäuser u. die Barken auf den Kanälen waren Freiorte, wohin man keinen Verbrecher verfolgte. Die kirchliche Inquisition wurde sehr ungern u. nur zum Schein eingeführt, u. höchst selten fanden Untersuchungen in Glaubenssachen statt. Die bewaffnete Macht befehligte in den letzten Zeiten der Republik ein auswärtiger General; der Governatore di Golfo die Galeeren gegen die Seeräuber. Eine der größten Feierlichkeiten in V. war die Vermählung des Dogen mit dem Adriatischen Meere, seit 1177 (s. unten S. 415) jährlich am Himmelfahrtstage. Vor der Messe begab sich der Doge in großem Pomp u. gefolgt von den fremden Gesandten u. dem Senat auf die prachtvolle Galeere, den Bucentoro (s. oben S. 409), geführt von dem Admiral der Republik, mit welcher er in das Adriatische Meer hinausfuhr, umgeben von dem diplomatischen Corps, dem Adel u. allen Barken V-s. Er warf hierauf einen goldenen Ring als Zeichen seiner Vermählung mit dem Meere in dasselbe u. die fremden Gesandten erkannten durch ihre Gegenwart die Oberherrschaft V-s über dasselbe stillschweigend an. Zugleich fiel die größte Messe V-s, u. durch das Fest wurden oft 40,000 bis 50,000 Fremde nach V. gelockt. Ein Wettkampf in Barken folgte auf die Vermählung des Dogen mit dem Meere. Ein anderes Fest war u. ist noch der Carneval, welcher sich von dem römischen durch noch größere Freiheit unterschied; selbst Mönche u. Nonnen kamen aus ihren Klöstern hervor u. Fremde eilten aus allen Gegenden Europas herbei. Alles, selbst der Nuntius des Papstes, ging maskirt; man ging so bis in die Sitzungen des Großen Rathes, so den Geschäften u. den Vergnügungen nach; die geringste Beleidigung gegen eine Maske wurde scharf geahndet. Während des Carnevals waren die Theater geöffnet. In den Spielhäusern.(Ridotti) wurde in zehn bis zwölf Zimmern, an 50 bis 60 Tafeln gespielt; alle Eintretenden waren hier maskirt u. man fand nicht nur Herren, sondern auch Damen aus den höchsten u. niedrigsten Ständen, bes. aber viele Freudenmädchen, welche die Zimmer, die zur Unterhaltung u. Erfrischung dienen, bevölkerten. Außer der Carnevalszeit war V. eine stille Stadt, u. nur tragbare Theater mit dem Pulcinell auf den öffentlichen Plätzen unterbrach die Eintönigkeit. Außer den oben S. 410 angeführten Schriften vgl. A. N. Amelotdela Houssaye, Histoire du gouvernement de Vénise, Par. 1714, 3 Bde.; Siebenkees, Versuch einer Geschichte der venetianischen Staatsinquisition, Nürnb. 1791.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 410-412.
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