Indien [2]

[856] Indien (Antiq.). Als die Indier noch in ihren Ursitzen vereint mit den Iraniern wohnten, findet sich noch keine Spur von der Casteneintheilung, welche schon in der Zeit vor Buddha (d.i. im 6. Jahrb.) das ganze indische Leben umspannt u. sich soweit befestigt[856] hatte, daß alle Stürme der folgenden Jahrhunderte nicht im Stande waren, sie zu erschüttern. In ihrer Urheimath nannten sich die Inder selbst Aryas od. Arier, d.i. Freie, Ehrwürdige. Doch noch bevor die Iranier sich von den eigentlichen Indern abtrennten, begann sich eine besondere Caste auszuscheiden, die Kschatiras, d.i. Herrscher, Fürsten. Sie waren diejenigen Arier, welche sich auf dem Boden stammverschiedener Völker festgesetzt u. die Letzteren sich untergeben gemacht hatten. Aus der im eroberten Lande vorgefundenen u. unterworfenen Bevölkerung ist die spätere Caste der Sudras hervorgegangen. Erst auf indischem Boden scheinen sich die Priester, die Brahmanas (in den Veden Aryas genannt) zu einer Caste constituirt zu haben. Es hatten sich so vier Stände (Casten) gebildet, welche sich im Laufe der Zeit durch priesterlichen Einfluß immer schärfer abgrenzten. Die Brahmanen nahmen die erste Stelle in der Rangordnung ein, die zweite die Kschattras, die dritte Viças, die vierte endlich die Sudras. Durch die Priester wurde diese Eintheilung als göttliche Ordnung für alle Zeiten hingestellt u. schon früh mit ihren kosmogonischen Theorien in Verbindung gebracht. Weil die Brahmanen aus Brahmas Munde hervorgegangen sind, so haben sie die Bestimmung zur Beschäftigung mit dem heiligen Worte zu der Verwaltung des Heiligen überhaupt; weil die Kschattras aus seinen Armen entsprungen sind, so ist ihre Pflicht, die Menschen zu schützen, also der Kriegsdienst; die Viças aus dem Schenkel der höchsten Gottheit hervorgegangen, haben die Pflicht aller Dinge zu warten, welche zum menschlichen Lebensunterhalt gehören; die Sudras endlich, aus seinen Beinen erzeugt, sind zum Dienste der über ihnen stehenden Casten verpflichtet. Die Casten sind erblich u. jeder ist eine besondere Thätigkeit zugewiesen; doch kommen manche Beispiele vor, daß solche, welche durch Geburt anderen Casten angehörten, Aufnahme selbst in der höchsten Caste der Brahmanen fanden; ebenso waren viele Herrscher I-s nicht Kschattras, sondern Sudras. Die Zeit, wo das ganze Leben von dem Einfluß der Brahmanischen Lehren vollständig beherrscht war, ist um das Jahr 1000 v. Chr. zu setzen. In der Zeit vom 7. bis 4. Jahrh. v. Chr. scheint die Macht der Brahmanischen Richtung geringer geworden u. auch die Brahmanische Anschauung der Castenverfassung zurückgedrängt worden zu sein. Bei der im Volke einmal lebenden Überzeugung von der nothwendigen Erblichkeit der Thätigkeiten u. der damit zusammenhängenden Würdigung entstand einerseits eine immer größere Spaltung der Volksbestandtheile in Untercasten, während man andererseits in den Philosophenschulen begann, sich zur Idee der Gleichheit aller Menschen zu erheben, welche im Buddhismus auch später ihren allgemeineren Ausdruck fand. Durch den Buddhismus angeregt, regenerirte sich das Brahmathum; dessen Lehren fanden eine strengere u. seit Abfassung des Gesetzbuches (Dharmaçastram) des Mann (im 3. od. 2. Jahrb. v. Chr.) auch eine schriftliche Darlegung. Bei der immer größeren Ausdehnung der politischen Herrschaft der arischen Inder u. des Brahmanismus wurden nach u. nach einzelne Völkerschaften in den indischen Staatsverband aufgenommen, wurden jedoch nicht in eine der vier bestehenden Casten rangirt, sondern unter dieselben gestellt u. ihnen eine bestimmte Thätigkeit zugewiesen, welche meist nur wohl eine Fortsetzung ihrer früheren Lebensweise war. In jene Zeit traten auch die systematisch umgebildeten Namen der vier Casten: Brahmanas od. Aryas, Kschattriyas, Vaisyas u. Sudras an die Stelle der oben erwähnten alten.

Wie die griechischen Schriftsteller 7 statt 4 Casten nennen, so sind dabei Unterneben den Hauptcasten mit gezählt, indem namentlich die der Brahmanes u. Vaisyas in Untercasten zerfiel. Diese 7 Casten sind: Priester (Brachmanes), Ackerleute, Hirten u. Jäger, Künstler u. Handwerker, Krieger, Polizeiaufseher, öffentliche Beamte. Der Parias geschieht von ihnen keiner Erwähnung, im Gegentheil sagen sie ausdrücklich, daß in I. Alle frei sein u. gleiche Rechte genießen sollten. Während der Oberherrschaft des Buddhismus in I. erhielt sich zwar das Castensystem, während die Verhältnisse der Casten selbst sich anders gestalteten (250 v. Chr. bis 950 n. Chr.). Nur die Brahmanen, als die Träger u. Stützen ihrer Richtung, erhielten sich als eigentliche Caste; die Kschattriyas u. Vaisyas gingen in den Sudras nach u. nach auf. Von der zweiten u. dritten Caste bestehen in Vorderindien nur noch wenige Reste; selbst die Radschputen (Rajaputras) u. die Nairs in Dekan, welche sich selbst für Kschattriyas halten, werden von den Brahmanen nur für Sudras erklärt. Zur Zeit der Vertreibung des Buddhismus hatte sich das sociale Verhältniß bereits so gestaltet, wie es sich jetzt noch findet, d.i. vom Brahmanischen Gesichtspunkt aus zerfiel die ganze Bevölkerung: in Brahmanen, in Sudras u. die wenigen Überreste der Kschatiriya- u. Vaisyacaste u. in die gemischten (u. Unter-) Casten. Die drei oberen Casten zeichnen sich vor der vierten dadurch aus, daß sie in einem gewissen Lebensalter initiirt werden, was vermittelst Anlegung einer Schnur unter gewissen religiösen Ceremonien geschieht, u. als eine Art von zweiter Geburt des Menschen (daher auch Dvidscha, d.i. Zweimalgeborener genannt) betrachtet wird. Nur solche, welche aus Ehen von Männern u. Frauen gleicher Caste stammen, gehören der Caste des Vaters an; doch kam es sehr häufig vor, daß Glieder höherer Casten Frauen aus einer niederen nahmen. Die Kinder, welche solchen Ehen entstammten, bilden dann die Misch od. Zwischencasten, welchen dann auch eine besondere erbliche Thätigkeit zugewiesen ward.

Was die vier Hauptcasten betrifft, so legen sich a) die Brahmanen das, jedoch in Wirklichkeit sehr häufig mißachtete Vorrecht bei, nicht am Leben gestraft werden zu dürfen. Nach dem Gesetzbuch des Mann sollen ihre sechs Beschäftigungen sein: Lesen der Veden u. Erklärung derselben; Opfern u. Beistand bei den Opfern Anderer; Geben u. Empfangen von Almosen; die zweite, vierte u. sechste dieser Pflichten kamen den Brahmanen allein zu. Ihrem Wesen nach waren sie die Träger u. Förderer des gesammten geistigen Lebens der Inder; die Lehrer, höheren u. höchsten Staatsbeamten, die Richter u. Gelehrten, die Arzte u. Dichter gingen aus ihren Reihen hervor. Zum Zweck des Lebensunterhaltes war es ihnen gestattet, auch Kriegsdienste, Ackerbau, Handel, Viehzucht etc. zu treiben. An der Spitze der Brahmanen, welche sich dem religiösen Dienste weihen, steht in den einzelnen Staaten ein Guru, welcher vom Fürsten unterhalten wird. Die Gurus sind die angesehensten unter allen Brahmanen; die[857] höchste Ehre genossen jedoch diejenigen, welche sich vorzugsweise dem Studium der Veden widmeten u. damit ein Anachoretenleben verknüpften (s. Brahmanen). Die Caste der Brahmanen zerfällt wiederum in viele Unterabtheilungen u. Familien. In manchen Theilen führen sie eigenthümliche Namen, wie z.B. in Malabar, wo sie Namburis heißen. Noch gegenwärtig gehen viele Staatsbeamten in Indien aus dieser Caste hervor; doch widmen sich auch viele dem Handel, wodurch sie aber im Auge des Volkes viel an Achtung verlieren. Die Steuereinnehmer, Schreiber, Rentbeamten, Schullehrer sind fast alle Brahmanen; viele dienen als Boten od. ergreifen auch noch andere Gewerbe. Im Allgemeinen wissen sie jedoch trefflich den Aberglauben u. die Vorurtheile ihres Volkes zu ihrem Nutzen auszubeuten. b) Die Kschattriyas waren zum Kriegsdienst verpflichtet u. hatten der Theorie nach das Vorrecht, daß die Könige aus ihrer Caste stammen mußten, was jedoch nicht immer wirklich der Fall war. Im Fall der Noth durften sie auch die Geschäfte der Vaisyas treiben. c) Die Caste der Vaiysas umfaßte die Ackerbauer u. Kaufleute, doch durften sie auch die Geschäfte der Sudras betreiben. Zur Zeit des Megasthenes war ihre Klasse die zahlreichste, doch ist sie im Laufe der Zeiten bis auf wenige aber zweifelhafte Reste erloschen. d) Die Sudras, welche nach dem Gesetzbuche zum Dienst bei den drei oberen Casten verpflichtet sind, welche alsdann für ihren Unterhalt zu sorgen haben. Doch kann der Sudra zur Beschaffung seines Unterhaltes auch Handarbeiten verrichten u. alle andere Arten von Erwerb verfolgen, nur soll er sich keine eigentlichen Schätze sammeln. Vom Lesen der Veden sind sie ausgeschlossen, ebenso dürfen sie keine größeren Opfer darbringen. Seit jedoch die Sudras bei weitem den größten Theil des indischen Volkes bilden, haben sich diese Verhältnisse sehr geändert, u. sie treiben jetzt Ackerbau u. alle Arten von Gewerben. Die Sudras zerfallen in eine große Anzahl von Zünften, welche unter einem Oberhaupte stehen u. gewisse gemeinschaftliche Gebräuche, Zeichen u. dgl. haben. Diese Zünfte, welche von den Europäern ebenfalls Casten genannt werden, bilden wiederum eine Rangordnung unter einander, welche jedoch nicht in allen Theilen I-s einander gleich ist. Diese neue Abstufung ist im Leben gewissermaßen an die Stelle der alten Castenabtheilung in vier Stände getreten.

Die gemischten Casten zerfallen in zwei Klassen, eine höhere, welche diejenigen umfaßt, deren Vater einer höheren Caste angehört als die Mutter, u. eine zweite minder geachtete, bei welcher die Mutter einer höheren Caste angehört, als der Vater. Die Zahl dieser Mischcasten ist sehr groß, so daß es das Gesetzbuch des Manu nicht für nöthig erachtet, alle aufzuzählen. Die wichtigsten aus der ersten Reihe sind: die Murdhabhishikta, von einem Brahmanen u. einer Kschattriyafrau; sie haben den Beruf, die Kriegswissenschaften zu lehren. Die Ambastha od. Vaidya, von einem Brahmanen u. einer Vaisyafrau, sind Ärzte; die Nishada od. Parasava von einem Brahmanen u. einer Sudrafrau, sind Fischer. Ugra heißen die Sprößlinge eines Kschatiriya mit einer Sudrafrau; sie sollen Thiere fangen, welche in Höhlen leben. Die Karana, von einem Vaisya u. einer Sudrafrau stammend, haben den Beruf, Diener der Fürsten zu sein. Der zweiten Reihe gehören an: die Suta, von einem Kschatiriya mit einer Brahmanin, haben die Verpflichtung, die Pferde zu warten u. als Kutscher zu dienen; die Vaideha, Maghada, Kohatta etc. Aus weiterer Mischung dieser Mischlinge untereinander od. mit Gliedern der vier reinen Casten, entstehen weitere Zwischencasten.

Außer allem Castenverbände stehen diejenigen socialen Verbindungen, welche ursprünglich rohere Völkerschaften waren, die später zwar in den indischen Staatsverband aufgenommen wurden, aber, obgleich ihnen die Theorie eine bestimmte erbliche Beschäftigung zuweist, doch in der socialen Rangordnung sämmtlich noch weit unter den Sudras stehen, ja einige, wie die Tschandalas u. Parias gelten gerade zu für unrein u. stehen fast ganz außer dem Gesetze. Sehr tief stehen auch die Pulias u. Pallis im südlichen Dekan, die Curubarus, Lambadis, Dumbarus u.a.m. Aus der Menge der Parias scheiden sich castenartig wiederum die Valinvers aus, welche gewissermaßen die geistlichen Führer der Parias sind. Alle diese außerhalb des eigentlichen Castensystems stehenden socialen Vereine u. Gruppen werden von den Europäern gewöhnlich ebenfalls auch Casten genannt. Die Christen, Moslems, Juden, Parsen u. alle anderen Völker fremden Stammes stehen außerhalb des brahmanischen Castensystems u. gelten deshalb für unrein.

Als Verfassung eines Reichs erkennen die heiligen Schriften nur die unbeschränkte Monarchie an, mit Erblichkeit u. Erstgeburtsrecht, doch ist auch hier das Leben nicht in allen Stücken den Satzungen gefolgt. Die Gebiete der Herrschaft eines Königs od. Radscha waren natürlich sehr verschieden; meistens standen verschiedene Radschas wiederum unter einem Großkönig od. Maharadscha. Die Erziehung der Prinzen war sehr sorgfältig u. durchaus von Brahmanen geleitet. Die ganze Lebensweise war einem Fürsten in den Gesetzbüchern u. heiligen Schriften vorgeschrieben. Der Rath des Königs soll aus sieben od. acht Mitgliedern bestehen. Auch konnte der König bei mangelndem Talent sich einen Stellvertreter wählen, mit dem er bes. die inneren Angelegenheiten berathen sollte. Die Behörden waren Obrigkeiten über einzelne Städte u. deren Gebiete, dann über 10 Städte, dann über 100 Städte, endlich über 1000 Städte, so daß die Letzteren vornehme u. mächtige Beamte waren, unter denen dann die kleineren standen. Der König erhielt von ihrer Verwaltung durch seine Kundschafter Nachricht, u. schlechte Obrigkeiten wurden abgesetzt. Viele einzelne Ortschaften hatten auch noch ihre alten freien Verfassungen u. über sie der König nur Schutzrecht. Die Gerechtigkeitspflege war in den Händen des Königs, der sie entweder selbst übte od. durch einen Oberrichter, aus den Brahmanen gewählt, üben ließ; er u. drei andere Brahmanen machten den höchsten Gerichtshof aus, der über Civil- u. Criminalsachen entschied. Doch melden die Alten, daß bei charakteristischer Frömmigkeit, Treue u. Ehrlichkeit der alten Inder sowohl Diebstähle als auch Processe etwas Seltenes waren. Strafen waren theils Lebens- (nur nicht an Brahmanen vollzogen), theils Leibes- u. Geldstrafen, letztere waren um so größer, aus einer je höheren Kaste der Bestrafte war; am härtesten wurden Verbrechen gegen Brahmanen gestraft. Nach [858] Industrie für eins der reichsten Länder der Erde gelten Jedoch die zerrüttenden Kämpfe, durch welche das glückliche Land seit einem Jahrtausend ohne Unterbrechung heimgesucht wurde, u. seit der britischen Herrschaft die Unmöglichkeit, mit der Fabrikproduction zu concurriren, haben bes. die einheimische Industrie nach u. nach heruntergebracht, wenn auch nicht vollständig vernichtet. Der Ackerbau bat sich in Folge der Bestrebungen der Briten, welche aus eigenem Interesse mächtig darauf hinarbeiten, wieder gehoben u. die Ausfuhr von Naturproducten (Reis, Baumwolle, Indigo, Opium, Zucker, Tabak, Kaffee, Thee aus Assam, Pfeffer, Gewürze aller Art, Seide, Luxus- u. Nutzhölzer, Eisen, Edelsteine etc.) ist in steter Zunahme begriffen. Natürlich übersteigt bei diesem Productenreichthum der Ausfuhrhandel immer noch die Einfuhr. Im Jahre 1853 betrug die Einfuhr in Ostindien an 251,770,525 Gulden in Waaren u. 170,784,425 Gulden in Geld, zusammen 422,555,000 Gulden. Von letzterem Titel kamen auf Calcutta 209,691,550, auf Madras 35,434,650, auf Bombay 177,428,800 Gulden. Die Ausfuhr betrug dagegen an Waaren 511,615,825, an Geld 26,380,750, zusammen 537,996,575 Gulden; davon kamen auf die Präsidentschaft Calcutta 180,373,250, auf Madras 53,949,900, auf Bombay 203,673,425 Gulden. Der declarirte Werth der aus England u. Irland nach Ostindien verschifften Waaren betrug 1856: 11,807,430 Pfd. Sterl., 1857 aber 13,060,169 Pfd. Sterl. Von Producten der technischen Industrie sind anzuführen die Baumwollengewebe von Dacca, Madras, Surate, Lahore u. Amritsir, welche früher Unglaubliches an Feinheit leisteten u. auch jetzt noch vorzüglich sind; die Tücher, Shawls u. Teppiche aus den Wollenwebereien zu Lahore u. Kaschmir, die an Güte, Feinheit u. Farbenpracht noch immer ihren alten Ruf behaupten; die indischen Waffenschmiede, wie Goldarbeiter u. Juweliere liefern die trefflichsten Waaren. I. wird jetzt durch die britische Regierung nach allen Seiten hin durchforscht, um neue Hülfsquellen zu entdecken u. die bereits bekannten zu vermehren. Verschiedene große Bauten sind bereits ausgeführt, viel mehr aber projectirt, welche zur Hebung der Bodencultur u. Beförderung des Verkehrs bestimmt sind. Dahin gehörte u.a. der Doab and Eastern Canal, der Gangeskanal, die Wasserbauten am Godavery u. die große Heerstraße (Great Trunk Road) von Calcutta nach den nordwestlichen Provinzen. Ein großes Eisenbahnnetz, welches alle Hauptplätze des ungeheuren Reichs berühren soll, ist bereits von vier Punkten aus (Calcutta, Kurratchee, Bombay, Madras) begonnen worden; elektrische Telegraphen durchkreuzen sich bereits im ganzen Lande. Ein regelmäßiger Postverkehr ist eingerichtet u. für die persönliche Sicherheit des Reisenden durch Vernichtung der Mörderbanden der Thugs u. Unterdrückung der Räubereien der Dacoits genügend Sorge getragen.

In politischer Beziehung zerfällt Vorderindien in die europäischen Besitzungen u. die einheimischen Staaten. Gegenwärtig sind die Briten Herren des bei weitem größten Theils von I., welche auch die einheimischen Staaten mehr od. minder von sich abhängig gemacht haben, wogegen die Besitzungen der Franzosen u. Portugiesen eine sehr untergeordnete Bedeutung haben. Die Franzosen besitzen Pondichery (5,10 QM. mit 96,712 Ew.), Karikal (2,95 QM. mit 59,872 Ew.), Yanaon (0,55 QM. mit 6464 Ew.), Mahé (0,10 QM. mit 3419 Ew.) u. Chandernagor (0,17 QM. mit 31,396 Ew.), zusammen 8,87 QM. mit 197,863 Ew. (im Jahre 1851). Die Besitzungen der Portugiesen umfassen jetzt nur noch 72,5 QM. mit 408,596 Ew. (im Jahre 1854), wovon auf das Gebiet von Goa 68 QM. mit 363,788 Ew., auf Damao 2 QM. mit 33,950 Ew. u. auf Diu 1/2 QM. mit 10,858 Ew. kommen. Die Dänen haben ihre Besitzungen, deren Hauptort Tranquebar war, 1845 an die Engländer verkauft, dieselben zählten auf 26,05 QM. etwa 37,000 Ew. Die unmittelbaren Besitzungen der Engländer umfassen ein Areal von 40,591 QM. mit 134,859,412 Ew.; die übrigen 49,761,125 Hindu gehorchen 192 größeren od. kleineren einheimischen Fürsten (mit Ausnahme von etwas über 600,000, welche unter der französischen u. portugiesischen Herrschaft stehen). Früher zerfielen die britischen Besitzungen in drei Präsidentschaften (Calcutta, Bombay, Madras), von denen eine jede ihren eigenen Gouverneur, eigene Verwaltung, Justiz u. Armee besaß. Der Generalgouverneur der Ostindischen Compagnie, der in Calcutta residirte, war zugleich auch Gouverneur von Bengalen. Da jedoch das Landgebiet dieser Präsidentschaft zu umfangreich wurde, wollte man 1832 dieselbe theilen u. noch eine vierte Präsidentschaft Agra errichten, doch kam dieselbe nicht zu Stande. 1836 jedoch wurden die sogen. Nordwestlichen Provinzen von der Verwaltung Bengalens losgetrennt u. erhielten einen eigenen Statthalter, der jedoch vom Generalgouverneur ernannt wird u. den Titel Lieutenant-Governor führt. Bengalen verblieb unter unmittelbarer Leitung des Generalgouverneurs, bis in neuester Zeit auch für diese Provinz ein Lieutenant-Governor ernannt wurde. Zu einer fünften Präsidentschaft wurde 1859 das Pendschab erhoben. Die Präsidentschaften zerfallen in eine bestimmte Anzahl von organisirten Districten u. nicht organisirten Verwaltungsbezirken. Mehrere größere Landgebiete werden durch sogen. Commissioner verwaltet, die theils unmittelbar dem Generalgouverneur untergeordnet sind, wie Pegu, die Niederlassungen an der Malaccastraße (Strait Settlements), Nagpore u. bisher das Pendschab, od. an einen der fünf Statthalter gewiesen sind, wie z.B. das Saugor- u. Nerbuddaterritorium von einem Commissioner unter dem Lieutenant-Governor von Agra verwaltet wird. Diese Verhältnisse sind durch den Übergang Indiens an die englische Krone im Wesentlichen nicht geändert worden, wenn auch der frühere Generalgouverneur jetzt den Titel eines Vicekönigs führt. Das Verhältniß der abhängigen Staaten zu der britischen Regierung ist verschieden nach den Verpflichtungen u. Verträgen. Bald sind die Fürsten blos verpflichtet ohne Zustimmung des Oberherrn keine Europäer od. Amerikaner in ihre Dienste zu nehmen, aber englischen Residenten den Zutritt zu gestatten; andere müssen britische Truppen aufnehmen u. gewisse Gelder zahlen; noch andere müssen jede Einmischung in die inneren Angelegenheiten zulassen u. sich unbebedingt den Befehlen des Oberstatthalters fügen. Aber auch da, wo bestimmte Verträge dieser Art nicht bestehen, haben die Briten factisch die oberste[859] hat die Kunst in I. ihren Kreis nicht erweitert, nur hat sich die neuere indische Sculptur u. Malerei in größere Monstrosität der Bilder in Attributen, Vielgliedrigkeit, Gliederverschränkung, Schmuckanwendung etc. verloren. In edlerer Weise wurde die Literatur gepflegt; was sie in den Wissenschaften u. in der Schönen Literatur, in welcher letzteren bes. die Epische Poesie alle andern Zweige überragt, geleistet haben s.u. Sanskrit. Religion, s.u. Indische Religion. Die Todtenbestattung geschah durch Begraben des Leichnams; z.B. bei dem Begräbniß eines Mannes versammelten sich Verwandte u. Freunde des Todten um die in die Nähe des Grabes gebrachte Leiche; in der Mitte des Kreises saß die Wittwe an der Seite des Todten u. bei ihnen an dem dort errichteten Opferherde stand der Priester, dieser legte einen Stein zwischen die Reihe der Versammelten u. das Grab als Grenze zwischen Leben u. Tod, darauf gossen die Freundinnen der Wittwe ihre Opfergaben in das Feuer auf dem Altar, u. die Wittwe, nachdem sie dasselbe gethan hatte, entfernte sich auf das Geheiß des Priesters von dem Todten u. ging wieder in »die Welt des Lebens« zurück; hierauf nahm der Priester dem Todten den Bogen aus der Hand, u. der Leichnam wurde ins Grab gesenkt, das Grab aber vorsichtig geschlossen. Neben dem Begraben wurde später die, übrigens auch schon in der ältesten Zeit vorkommende Verbrennung der Leichen gewöhnlich. Dabei wurde ein Erdaufwurf gemacht, auf drei Seiten die drei heiligen Feuer angezündet, in dem freigebliebenen vierten Raume aber der Holzstoß errichtet u. darauf die Leiche, das Gesicht nach Norden gewendet, gelegt; zu den Füßen daß die Gattin, dabei standen Verwandte u. Freunde. Die Handlung des Verbrennens begann damit, daß die Frau von dem Bruder des Todten, od. von einem Nachbar, od. von einem alten Diener von dannen in den Kreis der Lebenden zurückgeführt, darauf bei der Leiche Eines aus den drei obersten Casten der Bogen aus der Hand genommen u. entfernt, bei einem Sudra aber zerbrochen u. mit verbrannt wurde. Nachdem der Leichnam von der Flamme verzehrt war, zogen die Begleiter an dem Scheiterhaufen, denselben links lassend, vorüber u. gingen heim, ohne sich auf dem Wege umzusehen. Einige Zeit darnach wurden die Gebeine gesammelt u. in eine Grube gebracht, worein das Wasser keinen Zugang haben durfte; nach Verlauf einer neuen Frist endigte die Bestattungsfeierlichkeit mit der Sühne, wo in der Nacht, unter Beisein der Trauernden, der Hauspriester unter entsprechender Ceremonie Wasser vor die Thür des Hauses ausgoß, um so die Einflüsse des Todes, welcher in die Familie u. Gemeinde hereingegriffen hatte, vollends zu beseitigen. Also nach diesen, in den heiligen Büchern vorgeschriebenen Bestattungsceremonien, ergibt sich die Unhaltbarkeit der Berufung der Brahmanen auf ihr Gesetz zur Rechtfertigung der Wittwenverbrennung. Vgl. W. Hodges, Sel. views of antiq. in India; Alex. Dow, Zur Erläuterung der Geschichte, Religion u. Staatsverfassung von Hindostan, Lpz. 1773; Gough, A compar. view of the anc. monum. of India, Lond. 1785; Thom. u. W. Daniell, Antiq. of India, ebd. 1790–93; Jones, Dissertat. relating to the history, antiquities, the arts, sciences literature of Asia, Lond. 1792–98, 4 Bde. (deutsch von Fick u. Kleuker, Riga 1795–98, 4 Bde.); Excavations in the mountain of Ellora, ebd. 1804; L. Langlès, Monum. anc. et mod. de l'Inde, Par. 1813; Lassen, Indische Alterthumskunde, Bonn u. Lpz. 1843–59, Bd. 1–3.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 8. Altenburg 1859, S. 856-860.
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