Deutsches Recht

[747] Deutsches Recht. Das innerhalb Deutschlands geltende Recht ist teils einheimischen, teils fremden Ursprungs. Unter deutschem Recht im wissenschaftlichen Sinne versteht man das aus deutschen, d. h. westgermanischen Rechtsquellen hervorgegangene Recht. Als Tochterrechte des deutschen Rechts in diesem Sinn erscheinen das angelsächsische, das langobardisch-italienische, das französische und das niederländische Recht. Da die Westgermanen in eine große Zahl selbständiger Völkerschaften gespalten waren, bildete sich auch das Recht bei den einzelnen Stämmen selbständig aus. In ältester (germanischer) Zeit wird das Recht als ungeschriebenes Gewohnheitsrecht durch unmittelbare Anwendung der Rechtssätze entwickelt und fortgebildet. Seine Ausbildung und Anwendung geschieht durch die Gerichtsversammlung, die von den freien und wehrhaften Männern des Volkes gebildet wird. Die Zeit von der Mitte des 5. bis zur Mitte des 9. Jahrh. (die fränkische Zeit) ist die Periode der ältesten Rechtsaufzeichnungen der germanischen Stämme. So entstanden die Volks- und Stammesrechte (Leges, auch Leges barbarorum im Gegensatze zu den für die römische Bevölkerung geltenden Leges Romanae) der Salfranken (Lex Salica), der Ripuarier (L. Ripuariorum), der Alemannen und Bayern, der Westgoten, Burgunder, dann der Friesen, Sachsen, Chamavischen Franken, Thüringer und Langobarden. Als ältestes Denkmal germanischer Gesetzgebung sind die in den Pariser Fragmenten erhaltenen Gesetze des westgotischen Königs Eurich (166–484) anzusehen. Von den Leges der unter fränkischer Herrschaft vereinigten Stämme ist die Lex Salica die älteste. Die hervorragendste Gesetzgebungsschöpfung aus der Zeit der Volksrechte ist das Edikt des langobardischen Königs Rothari (643 entstanden). Diese Leges sind teils amtliche Aufzeichnungen bestehenden Gewohnheitsrechts, teils königliche Satzungen. Neben den Volksrechten kommen für die unter fränkischer Herrschaft vereinigten Stämme die seit karolingischer Zeit Kapitularien genannten Verordnungen der fränkischen Könige als Rechtsquelle in Betracht. Diese enthalten teils Zusätze zu einzelnen oder allen Volksrechten, die unter Zustimmung des Volks vom König erlassen wurden, teils Anordnungen in Gegenständen der Verwaltung (Heer-, Münz-, Verkehrs-, Zollwesen), die der König allein innerhalb seiner verfassungsmäßigen Gewalt traf, teils endlich Instruktionen an die königlichen Kommissare (missi), die zur Beaufsichtigung der Verwaltung die Provinzen bereisten.

Im Mittelalter bildeten sich mit der Entwickelung des Städtewesens und der Entstehung eigenartiger Gewalts- und Abhängigkeitsverhältnisse neue, teils territorial, teils sozial abgegrenzte Rechtskreise. So entwickelte sich das Recht durch das ganze Mittelalter in autonomer Weise sowohl innerhalb der Städte (als Weichbild, z. B. in Magdeburg, Lübeck, Köln, Nürnberg, München etc.) als innerhalb der einzelnen Stände als Hofrecht (Recht des hörigen Bauernstandes), Dienstrecht (Recht des Beamtenstandes) und Lehnrecht (Recht des ritterbürtigen Adels). Die Reichsgesetzgebung, die vom Kaiser unter Mitwirkung des Reichstags ausging, beschränkte sich auf Regelung öffentlich-rechtlicher Verhältnisse, Bestimmungen über Lehns-, Kriegs-, Gerichtswesen, einzelne strafrechtliche Vorschriften (Ketzergesetze) und Gesetze über kirchliche Verhältnisse. Als besonderes Recht des Klerus galt das kanonische Recht, gemäß dem Satze Roma communis patria clericorum. – Im 13. Jahrh. sind Privatarbeiten entstanden, die eine Darstellung des damals geltenden Rechts beabsichtigten, die Rechtsbücher des Mittelalters; sie fanden rasch allgemeine Anwendung. Hier sind besonders der »Sachsenspiegel« (s.d.) und der »Schwabenspiegel« (s.d.) zu nennen. Gegen Ende des 15. Jahrh. vollzog sich in Deutschland die Rezeption des römischen Rechts, d. h. die Aufnahme des im Corpus juris civilis (s.d.) Justinians vorliegenden Rechtsstoffes als gemeines deutsches Recht. Dieselbe erfolgte nicht im Wege der Gesetzgebung, sondern auf dem Wege der Rechtsübung, durch einen Akt des Juristenrechts. Die Gültigkeit des römischen Rechts ist gesetzlich anerkannt in der Reichskammergerichtsordnung von 1495, § 3.

Trotz der Rezeption des römischen Rechts hat das deutsche Recht in zahlreichen Rechtseinrichtungen Geltung bewahrt, soz. B. auf dem Gebiete des ehelichen Güterrechts, des Familienrechts des hohen Adels, der Reallasten, und auch die Rechtserzeugung in Deutschland hat nach der Rezeption nicht aufgehört. Die Reichsgesetzgebung war fast nur auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts, namentlich des Staatsrechts und des Prozesses, tätig, soz. B. durch den Erlaß verschiedener Reichskammergerichts- und Reichshofratsordnungen und durch die Bestimmungen im jüngsten Reichsabschied von 1654 sowie auf dem Gebiete des Strafrechts, in welch letzterer Beziehung namentlich die peinliche Halsgerichtsordnung (s.d.) Kaiser Karls V. hervorzuheben ist.

Das deutsche Privatrecht lebt in den Privatrechtskodifikationen fort, die seit dem Ende des 18. Jahrh. der größere Teil Deutschlands auf dem Gebiete des gemeinen Rechts ausgeschieden hat. Diese Kodifikationen sind: das preußische Landrecht von 1794, das österreichische allgemeine bürgerliche Gesetzbuch von 1811, das französische Zivilgesetzbuch von 1804 (s. Code) und das bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen von 1863.

Seit der Auflösung des alten Deutschen Reichs (1806) fehlte den deutschen Staaten eine gemeinschaftliche Gesetzgebungsgewalt und damit die Fähigkeit, gemeines deutsches Recht zu erzeugen. Eine Einigung war nur im Weg übereinstimmender Landesgesetzgebung zu erzielen. Zunächst wurde in dieser Weise dem Bedürfnis nach einheitlicher Gestaltung des Wechselrechts durch die »Allgemeine deutsche Wechselordnung« Rechnung getragen, die in den Jahren 1848–62 in den einzelnen deutschen Staaten eingeführt wurde; 1861 kam ein Entwurf eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs zu stande, der in den Jahren 1861–1868 in fast allen zum Deutschen Bunde gehörigen Staaten als Landesgesetz publiziert wurde.

Durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes war für die zu ihm gehörigen Staaten die Quelle eines neuen gemeinen Rechts geschaffen, indem dem Bunde das Recht der Gesetzgebung für das ganze Bundesgebiet übertragen war. Auf Grund dieser [747] Verfassung wurden zahlreiche Gesetze erlassen, die mit wenigen Ausnahmen nachmals zu deutschen Reichsgesetzen erhoben wurden. Die Verfassung des Norddeutschen Bundes ist durch Vereinbarung mit Baden und Hessen zu einer Verfassung des Deutschen Bundes geworden, der Bayern und Württemberg durch Verträge vom 23. und 25. Nov. 1870 beitraten. An Stelle dieser Verfassung trat laut Gesetz vom 16. April 1871 die Reichsverfassung. Nach Art. 2 der Reichsverfassung übt das Reich innerhalb der durch die Verfassung selbst gezogenen Grenzen (Art. 4) das Recht der Gesetzgebung für das Reichsgebiet aus mit der Wirkung, daß die Reichsgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die Reichsgesetzgebung wird durch den Bundesrat und Reichstag ausgeübt (Art. 5). Die Verkündigung der Reichsgesetze steht dem Kaiser zu (Art. 17). Die Zuständigkeit des Reiches zur Erlassung von Gesetzen wurde durch Gesetz vom 20. Dez. 1873 auf das Gebiet des gesamten bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des gerichtlichen Verfahrens (Art. 4, Ziff. 13) ausgedehnt.

Von den Gesetzgebungswerken des neuen Deutschen Reiches sind zunächst hervorzuheben die sogen. Justizgesetze (Gerichtsverfassungsgesetz, Zivilprozeßordnung, Strafprozeßordnung und Konkursordnung, sämtlich von 1877). Auf dem Gebiete des Strafrechts wurde die Rechtseinheit hergestellt durch das Strafgesetzbuch von 1871 und das Militärstrafgesetzbuch von 1872. Von hervorragender Bedeutung sind ferner die zahlreichen Verwaltungsgesetze des Reiches auf den Gebieten des Post- und Telegraphenwesens, des Maß- und Gewichtswesens, Münz- und Bankwesens; dann das Preßgesetz von 1874. Das Gewerbewesen ist durch die Reichsgewerbeordnung und das Gesetz, betreffend die Gewerbegerichte, geregelt. Seit dem Jahre 1883 ist in umfassender Weise die gesetzliche Regelung der Arbeiterversicherung unternommen worden (Krankenversicherungsgesetz, Unfallversicherungsgesetz, Invalidenversicherungsgesetz). Hierher gehören ferner die auf die Seeschiffahrt bezüglichen Gesetze, z. B. die Strandungsordnung, das Gesetz über die Untersuchung von Seeunfällen u. a., die Bestimmungen über das Konsulatswesen, dann die zahlreichen Gesetze über Steuern, Stempelabgaben und Zolle (Tarifgesetze). Zahlreiche Gesetze beziehen sich auf das Militärwesen des Reiches, auf die Heeresorganisation, das Pensionswesen und auf die Leistungen für die bewaffnete Macht. Der Grundsatz der Freizügigkeit innerhalb des Reiches ist durch das zum Reichsgesetz erhobene norddeutsche Bundesgesetz vom 1. Nov. 1867 anerkannt; außerdem sind der Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit und die Unterstützungswohnsitzfrage reichsgesetzlich geordnet. Das sogen. Personenstandsgesetz vom 6. Febr. 1875 regelt die Beurkundung des Personenstandes. Durch Erhebung der Wechselordnung und des Handelsgesetzbuchs zu Reichsgesetzen haben diese gemeinrechtliche Geltung erhalten. Sodann sind hervorzuheben die Seemannsordnung, das Gesetz über Markenschutz, das Gesetz über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, das Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Gesetze über Urheber und Patentrecht. Die größte Steigerung der gesetzgeberischen Tätigkeit haben aber in Deutschland die letzten Jahre gebracht. Wie die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (s.d.) mit seinen Nebengesetzen und die Änderung oder Neufassung der wichtigsten damit in Zusammenhang stehenden Reichsgesetze (s.d.) eine in dem Maße bei uns noch nie dagewesene Umwandlung auf dem Gebiete des Zivilrechts gezeitigt hat, so hat sich gleichzeitig die Gesetzgebung auch auf strafrechtlichem Gebiet, insbes. durch die Einführung der Reichsmilitärstrafgerichtsordnung, in umfassender Weise betätigt. Vgl. Stobbe-Lehmann, Deutsches Privatrecht (3. Aufl., Berl. 1893–99, 3 Bde.); Mandry, Der zivilrechtliche Inhalt der Reichsgesetze (4. Aufl., Freiburg 1898); Schröder, Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte (4. Aufl., Leipz. 1902); Brunner, Grundzüge der deutschen Rechtsgeschichte (2. Aufl., das. 1903).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 747-748.
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