Artikel in der Wikipedia: Apotheke
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[83⇒] Apothēke (grch.), Offizin, Bereitungs- und Verkaufsstätte von Arzneien; Apothēker, der Inhaber einer A., auch der Gehilfe in einer A. Über seine Ausbildung s. Pharmazie. Zur Begründung einer A. ist in den deutschen Bundesstaaten obrigkeitliche Erlaubnis nötig. Eine einheitliche Regelung des Apothekenwesens für das Deutsche Reich ist noch nicht durchgeführt; doch ist am 1. April 1905 eine einheitliche, für das ganze Reich geltende Arznei- oder Apothekertaxe (Reichsarzneitaxe) in Kraft getreten. [⇐83]

Quelle: Brockhaus' Kleines Konversations-Lexikon, fünfte Auflage, Band 1. Leipzig 1911., S. 83.
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Verweise:

Korpsstabsapotheker, s. Militärapotheker.

Oberstabsapotheker, s. Militärapotheker.

Stabsapotheker, s. Militärapotheker.

Unterapotheker, s. Militärapotheker.

Oberapotheker, s. Militärapotheker.

Apothēkertaxe, s. Apotheke.

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[628⇒] Apotheke (griech., »Niederlage«), eine Anstalt, in der alle durch die Landesgesetze festgestellten Arzneimittel nebst sonst noch gebräuchlichen vorrätig gehalten und in der Weise vorbereitet werden, daß sie unmittelbar zum arzneilichen Gebrauch benutzt oder schnell in die vom Arzt verordnete Arzneiform übergeführt werden können. Filialapotheken, die wegen der Geringfügigkeit ihres Umsatzes oder wegen der Beschränkung ihres Betriebes auf eine gewisse Jahreszeit (Badesaison etc.) als Abzweigung einer vollständigen A. betrieben werden, beziehen ihren Bedarf von der Mutterapotheke und beschränken sich meist auf Arzneidispensation und Warenverkauf. Die Konzession der Filialapotheken ist widerruflich, und dem Besitzer ist nicht gestattet, eine seiner beiden Apotheken zu verpachten. Dispensieranstalten, mit sehr seltenen Ausnahmen nur im Interesse eines Krankenverbandes, einer Klinik, eines Lazaretts etc. angelegt und nicht befugt zum Arznei- und Warenvertrieb außerhalb des Hauses, stellen die in einer inländischen A. vorbereiteten Mittel durch ein geprüftes Apothekerpersonal für den Gebrauch der Kranken fertig. Hausapotheken, deren Betrieb Ärzten nur in besondern Fällen, nach spezieller Prüfung ihrer Befähigung und auch nur dann gestattet wird, wenn und solange sich an ihrem Wohnort und in dessen nächstem Umkreis keine selbständige A. befindet, sind nur für die eigne Praxis des betreffenden Arztes bestimmt; ihr Umfang beschränkt sich auf die in dringenden Fällen unentbehrlichsten Medikamente, diese dürfen nur aus einer inländischen A. bezogen werden, und Gifte im engern Sinne (Tabelle B des deutschen Arzneibuches) dürfen nicht geführt werden. In diesem gesetzlichen Sinne sind die lediglich für den Privatgebrauch bestimmten Zusammenstellungen von Arzneimitteln keine Hausapotheken. Auch Tierärzte dürfen in den meisten Bundesstaaten (nicht in Württemberg, Baden, Hessen, Sachsen-Meiningen) Hausapotheken für die eigne Praxis halten, die aber den für Apotheken und ärztliche Hausapotheken geltenden Vorschriften nicht unterworfen sind. In Preußen und dem Reichsland sind nur die direkten Gifte ausgeschlossen. Homöopathische Apotheken werden als Nebengeschäft allopathischer Apotheken oder von homöopathischen Ärzten betrieben, die nach einer speziellen Prüfung dazu autorisiert sind. Ihr Lokal muß von den sonstigen Apothekenräumen, [⇐628][629⇒] allenfalls auch von den Wohnräumen des Arztes, vollständig getrennt sein. Der Ankauf der Vorräte soll nur aus inländischen Apotheken geschehen, und den selbst dispensierenden homöopathischen Ärzten ist der gegenseitige Umtausch ihrer Artikel verboten.

Zum Betrieb einer A. gehören außer dem Verkaufslokal (Offizin) für Anfertigung und Verabreichung der einzelnen Arzneien das Laboratorium, in dem die chemische oder technische Anfertigung und Zubereitung der Arzneikörper stattfindet, die man als chemische oder pharmazeutische Präparate oder galenische Mittel bezeichnet, ferner Schneide-, Stoß- und Siebkammern, Vorratsräume (Materialkammer, Kräuterboden, Trockenschrank, Keller) und unter letztern abgesonderte, für sich verschlossene Räume zur Aufbewahrung der stark wirkenden oder giftigen Mittel etc.

Die Apotheker sind der staatlichen Oberaufsicht unterstellt. Nur derjenige ist fähig, einer A. vorzustehen, der die Apothekerkunst ordentlich erlernt hat, zu deren Ausübung nach angestellter Prüfung von der Medizinalbehörde tüchtig befunden und zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten durch diese Behörde verpflichtet ist. Die deutsche Gewerbeordnung (§ 29) verlangt zunächst für den Apotheker die persönliche Approbation, die unter den durch verschiedene Bundesratsverordnungen seit 1875 bestimmten Voraussetzungen erteilt werden soll. Die pharmazeutische Prüfung wird vor den pharmazeutischen Prüfungskommissionen abgelegt, die an den deutschen Universitäten sowie an den technischen Hochschulen zu Braunschweig, Stuttgart und Karlsruhe eingerichtet sind. Bedingungen für Zulassung zur Prüfung sind: die Befähigung zum einjährigen Militärdienst mit Inbegriff des Latein; dreijährige oder für Abiturienten von Gymnasien und Realgymnasien zweijährige Lehrzeit in einer Apotheke, bestandene Gehilfenprüfung, 3 Jahre Dienstzeit (Servierzeit) in Apotheken, wovon wenigstens 11/2 Jahr in Deutschland, viersemestriges Studium an einer Universität oder an einer der genannten technischen Hochschulen. Zur Erteilung der Approbation auf Grund der bestandenen Prüfung sind die Zentralbehörden (Ministerien) der betreffenden Staaten befugt. Die Approbation gilt für das ganze Reichsgebiet. Ihre Zurücknahme ist zulässig, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargetan wird, auf Grund deren sie erteilt wurde; sie findet ferner statt bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer des Ehrenverlustes. Frauen werden im Deutschen Reich zu den pharmazeutischen Prüfungen zugelassen, wenn sie die vorgeschriebene schulwissenschaftliche Vorbildung besitzen und einen ordnungsmäßigen akademischen Studiengang nachweisen können. Immatrikulation wird nicht gefordert. Auch in Österreich werden seit 1900 Frauen zum pharmazeutischen Beruf zugelassen.

Die approbierten Apotheker bedürfen zur Anlegung und Verlegung einer A. staatlicher Genehmigung. Die frühern Realrechte, die mit einem bestimmten Gebäude verbunden waren, bestehen noch jetzt fort; das Entstehen neuer Realrechte ist nach der Gewerbeordnung ausgeschlossen. Die Erlaubnis zum Betrieb einer neuen A. wird nach Bedürfnis als Personalkonzession erteilt, so daß der neue Erwerber einer konzessionierten A. gleichfalls der Konzession bedarf. Einem approbierten Apotheker, der eine reale A. erworben hat, kann der Gewerbebetrieb nicht beanstandet werden. Der Empfänger einer Konzession darf in Preußen (seit 1886) die A. frühestens erst nach 10 Jahren verkaufen. In Bayern, Württemberg, Baden, Braunschweig fällt die Konzession nach Ableben oder Ausscheiden des Inhabers an den Staat zurück. Eine kaiserliche Verordnung vom W. Okt. 1901 setzt fest, welche Apothekerwaren dem freien Verkehr überlassen und welche ausschließlich dem Verkauf in Apotheken vorbehalten sind. Ein Bundesratsbeschluß vom 29. Nov. 1894 betrifft die Handhabung der Giftverordnung. Vom Hausierhandel sind Arznei- und Geheimmittel ausgeschlossen. Taxen für Apotheker können durch die Zentralbehörden festgestellt werden, doch sind Ermäßigungen derselben durch freie Vereinbarung zulässig. Das Apothekenwesen richtet sich, soweit es nicht reichsgesetzlich geregelt ist, nach den Apothekenordnungen der Einzelstaaten. Die zum Betrieb einer A. unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Waren sind der Pfändung (s. d.) nicht unterworfen. Wegen der Verschwiegenheitspflicht der Apotheker s. Geheimnis; wegen ihrer Berechtigung im Konkurs s. d.; ihre Ansprüche verjähren in 2 Jahren (Bürgerliches Gesetzbuch, § 196, Ziff. 1).

Früher beschäftigte sich der Apotheker weitaus umfangreicher als heute mit der Einsammlung von Arzneipflanzen und mit der Herstellung von Chemikalien. Gegenwärtig bezieht er die Drogen aus Drogenhandlungen und die Chemikalien aus chemischen Fabriken. Dementsprechend gibt das »Deutsche Arzneibuch« von 1890 nur wenige Vorschriften zur Darstellung chemischer Präparate. Auch Pflaster, Tinkturen etc. werden vielfach von Fabriken geliefert. Der Apotheker bleibt aber gegenüber dieser Vereinfachung seines Betriebes verantwortlich für die Güte und Reinheit aller Arzneimittel. Er steht unter der Kontrolle des Staates, der dieselbe durch alle 1–3 Jahre mindestens einmal vorzunehmende Revisionen ausübt. Von den Arzneimitteln darf ein Teil im Handverkauf abgegeben werden, andre sind nur gegen ärztliche Verordnung zu verabfolgen, und von letztern bedürfen gewisse stärker wirkende Mittel auf dem Rezept eines reïteretur-vermerkes seitens des verordnenden Arztes, wenn sie wiederholt abgegeben werden sollen. Für gewisse Arzneimittel schreibt die Pharmakopöe Maximaldosen vor, deren Überschreitung der Arzt auf dem Rezept besonders zu kennzeichnen hat. Unterbleibt die vorgeschriebene Kennzeichnung, so hat sich der Apotheker nach den bestehenden Bestimmungen zu richten. Verwechselungen von Arzneimitteln sind durch Anwendung besonderer Vorsichtsmaßregeln zu vermeiden, namentlich sind auch äußerliche und innerliche Mittel in einer Form zu dispensieren, daß eine Verwechselung nicht gut möglich ist. – In Österreich kann niemand zum Besitz einer A. gelangen, der sich nicht mit einem von einer österreichischen Universität erhaltenen Diplom (als Doktor der Chemie oder Magister der Pharmazie) ausweist (Hofdekret vom 28. Sept. 1820). Die Bewilligung zur Errichtung einer neuen A. steht der Statthalterei zu. Zur Verleihung einer A. an eine bestimmte Person ist die Bezirkshauptmannschaft, bez. der mit der politischen Amtsführung betraute Magistrat befugt (Ministerialerlaß vom 18. Juni 1858).

Die Zahl der Apotheken betrug 1895 in Preußen 2898, in Bayern 655, in Sachsen 288, in Württemberg 271, in Baden 204, in Elsaß-Lothringen 230, im Deutschen Reich 5161. Es entfiel eine A. auf 10,992 Einw. in Preußen, 8883 in Bayern, 13,151 in Sachsen, 7679 in Württemberg, 8458 in Baden, 7134 in Elsaß-Lothringen, 10,129 im Deutschen Reich. Im Deutschen Reich waren 1820 privilegierte etc., 3116 konzessionierte, 3 sonstige, 37 im Besitz der Krone befindliche Apotheken und 185 Filialen vorhanden. Die Gesamtzahl des pharmazeutischen Personals belief sich auf 12,036 oder 2,3 auf 10,000 Einw. [⇐629]

[630⇒] Einsammlung und Zubereitung von Arzneimitteln wurde im Altertum von Priestern, dann lange Zeit hindurch von Ärzten ausgeübt; eine Trennung der Pharmazie von der Heilkunst vollzog sich zuerst bei den Arabern; im 8. Jahrh. bestand in Bagdad eine A.; im 9. Jahrh. schrieb ein arabischer Arzt die erste Pharmakopöe. Von Spanien aus gelangten dann die Apotheken nach Italien, wo sie sich besonders in Salerno großen Ruf erwarben. Im 13. und 14. Jahrh. entstanden die ersten Apotheken in Frankreich, England und Deutschland, hier namentlich in Prenzlau (1303), Augsburg, Prag (1342), Nürnberg (1404), Leipzig (1409) und Berlin (1488). Alle diese Apotheken standen unter strenger Aussicht und waren an gesetzliche Vorschriften (Dispensatorien) gebunden. Die ersten pharmazeutischen Lehrbücher lieferten Paracelsus 1530 und Tabernämontanus 1588. Bis in die neueste Zeit war der wissenschaftliche Sinn in den pharmazeutischen Kreisen vorherrschend, und viele der berühmtesten Namen der neuern Naturwissenschaft, namentlich unter den Chemikern, entstammen der Pharmazie. Vgl. Philippe, Geschichte der Apotheker (Jena 1854); Böttger: Die Apothekengesetzgebung des Deutschen Reiches etc. (Berl. 1880, 2 Bde.), Geschichte der deutschen Apothekenreformbewegung (das. 1882); Die reichsgesetzlichen Bestimmungen über den Verkehr mit Arzneimitteln (4. Aufl., das. 1902), Die preußischen Apothekengesetze (2. Aufl., das. 1898); Pistor, Das Apothekenwesen in Preußen (das. 1894); Salzmann, Der Dienst des deutschen Apothekers im Heer und in der Marine (2. Aufl., das. 1900); O. Meißner, Die kaiserl. Verordnung, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln (Leipz. 1890); Staas, Die Apothekergesetze nach deutschem Reichs- und preußischem Landesrecht (5. Aufl., Berl. 1891); Springfeld, Die Errichtung von Apotheken in Preußen (das. 1902); Vomáčka, Österreichische Apothekergesetze (3. Aufl., Wien 1897); Daimer, Kompendium der österreichischen Apothekergesetze (das. 1897); Peters, Anweisung zur Hausapotheke der Laien (3. Aufl., Berl. 1897); Maubach, Das Charakterbild des Apothekers in der Literatur (das. 1898). Zeitschriften: »Apothekerzeitung« (Berl., seit 1886); »Pharmazeutische Zeitung« (das., seit 1856); »Pharmazeutische Wochenschrift« (das., seit 1883); »Berichte der Deutschen Pharmazeutischen Gesellschaft« (das., seit 1890); »Zeitschrift des Allgemeinen Österreichischen Apothekervereins« (Wien, seit 1863); »Pharmazeutischer Reformer« (das., seit 1896); »Pharmazeutische Zentralhalle« (Berl., seit 1860); »Archiv der Pharmazie« (hrsg. vom Deutschen Apothekerverein, das.). Vgl. auch Literatur bei Art. »Pharmazie«. [⇐630]

Quelle: Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1905, S. 628-630.
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Verweise:

Apothekertaxe, soviel wie Arzneitaxe (s. d.).

Oberstabsapotheker, s. Sanitätskorps.

Stabsapotheker, s. Sanitätskörper.

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[30⇒] Apotheke bedeutete zuerst jeden Kram-, also auch Tuch-, Schuhmacherladen u. dgl.; im 14. Jahrh. verengt sich der Begriff zu einem Spezereiladen, in welchem Hülsenfrüchte, Gewürze, Arzneistoffe, Konfekt, Wachs u. dgl. verkauft wurden: aus dem Inhaber solcher Läden wird dann ein gelernter Bereiter von Arzneien, ein Meister; es hängt das damit zusammen, dass man ursprünglich fast nur vegetabilische Arzneistoffe gebrauchte und erst später mit dem Fortschreiten der Chemie und der häufiger werdenden Anwendung von mineralischen Stoffen eine wissenschaftliche Thätigkeit aufkommt. Im 15. Jahrh. beginnt man die Apotheken durch Ärzte beaufsichtigen zu lassen und polizeiliche Vorschriften über Taxen u. dgl. aufzustellen; die älteste bekannte Apotheker-Ordnung ist die Frankfurter v.J. 1461, welche zum Muster zahlreicher anderer wurde. Die Arzneistoffe wurden ausser den einheimischen vorzugsweise von Venedig bezogen; sie zerfielen in einfache und gemengte. Siehe Kriegk, deutsches Bürgertum im Mittelalter, I, 60 ff., wo auch die älteste Apotheker-Ordnung abgedruckt ist. Kohl, Altes und Neues, Bremen 1871, Abschn. 9. – Federking, Geschichte der Pharmazie. Göttingen, 1874. [⇐30]

Quelle: Götzinger, E.: Reallexicon der Deutschen Altertümer. Leipzig 1885., S. 30.
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[616⇒] Apothēke (gr.), 1) Niederlage, Magazin; 2) seit dem 15. Jahrh. Haus für den Handverkauf von Arzneistoffen od. 3) (Officin), Inbegriff von Medicamenten, mit den Utensilienbehältnissen zu ihrer Aufbewahrung, Zubereitung u. Darreichung. Der Apothekerverkehr erstreckt sich, außer Arzneistoffen, Arzneizubereitungen u. ausschließlichem Giftverkauf, auch über andere Materialien u. chemische Producte zu technischen Zwecken, Färberei, Malerei etc. Die Apothekerwaaren sind entweder einfache (Simplicien), die von den Apothekern selbst gesammelt od. in eigenen Apothekergärten gezogen, od. von Sammlern, Gärtnern, zumal ausländische, aus Drogueriehandlungen erhalten werden, od. selbstbereitete Präparate. Die Waaren werden entweder im Handverkauf nach Verlangen od. auf ärztliche Vorschriften nach Recepten verabreicht. Nach den verschiedenen Zwecken u. Bedürfnissen gibt es außer den ständigen Officinen in Städten, noch Feld-A., welche nur eine bestimmte Anzahl Medicamente gegen Krankheiten im Felde u. Verwundungen enthalten; Reise-A. mit Medicamenten, welche bei individuellen od. auch allgemeinen Krankheiten gebraucht werden; ebenso Haus-A. mit Arzneimitteln für den augenblicklichen Gebrauch; Homöopathische A-n sind solche, welche sich die Homöopathischen Arzte für ihren Bedarf selbst halten, s. u. Homöopathie. In den A-n sind die Arzneien in Ordnung aufgestellt u. werden nach Verlangen in bestimmter Form verabreicht; außerdem besteht das Laboratorium, eine od. mehrere Materialkammern, nebst Kräuterboden u. Kellerraum als Aquarium. Die Wissenschaft der Zubereitung der Arzneimittel heißt Pharmacie (s.d.). Von Zeit zu Zeit erfolgt eine Apothekenrevision (Apothekenvisitation), wo die vorräthigen Arzneien u. der ganze Zustand derselben durch Sachverständige u. einige Magistratspersonen, als Zeugen, revidirt werden. Die A-n genießen ferner Privilegien, nach denen ihre Zahl an einem Orte bestimmt ist, dagegen sind sie mehreren Bestimmungen, zuweilen eigenen Apothekerordnungen, welche mit dem Dispensatorium in naher Beziehung stehen, unterworfen. Auch eigene Apothekertaxen, wonach die A-n Preise u. Rechnungen reguliren sollen, bestehen. Die erste dieser Taxen führte Kaiser Friedrich II. 1224 ein. Im 16. u. 17. Jahrh. wurden sie durch Europa allgemein. Steigen u. Fallen der Einkaufspreise begründen Verschiedenheiten in der Taxe, die daher auch hiernach Abänderungen erheischt. Der Gewinn muß bei dem Apotheker darum größer sein als bei dem Kaufmann, weil er sehr viele, dem Verderben leicht ausgesetzte u. selten gebrauchte Arzneien in frischem Zustande halten muß, u. darum häufig bedeutende Verluste an seinen Vorräthen hat. Darum nennt man wohl auch eine hohe Rechnung eines Gewerbsmanns eine Apothekerrechnung, u. unterscheidet den Handverkauf ohne Recept, in welchem die Arzneien billiger, unter der Recepttaxe verabreicht werden. Der Besitzer od. Verwalter einer A. (Apotheker) ist Kaufmann, Gelehrter, Künstler u. Staatsdiener. Als Apothekerlehrling hat er, bes. im Fach der Naturwissenschaft, namentlich der Chemie u. Naturgeschichte, umfassende Kenntnisse, zugleich aber die zur Führung des Apothekergeschäfts nöthigen Fertigkeiten sich zu eigen zu machen; als Apothekergehülfe (Provisor) jene zu erweitern, diese auszubilden. Vor Übernahme einer A. hat er sich einer Prüfung (Apothekerexamen) zu unterwerfen u. muß dann versprechen, die in den Medicinalordnungen jedes Staats enthaltenen Vorschriften genau zu erfüllen. Wenderoth, Über Apotheker u. Apothekerwesen, Gieß. 1805; Schmidt, Versuch einer geschichtlichen Übersicht der Apotheken, 3 Abthl., Schlesw. 1822; Derselbe, Historisches Taschenbuch über die Entstehung der Apotheken, Flensb. 1835, 2. Aufl. [⇐616]

Quelle: Pierer's Universal-Lexikon, Band 1. Altenburg 1857, S. 616.
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Verweise:

Apothekerkunst, so v.w. Pharmacie, s. u. Apotheke 3).

Apothekerrechnung, s. u. Apotheke 3).

Apothekerordnung, s. u. Apotheke 3).

Apothekertaxe, s. u. Apotheke 3).

Apothekerwaaren, s. u. Apotheke.

Apothekerwage, s. u. Wage.

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[222⇒] Apotheke, die Stätte, wo Arzneimittel zubereitet, aufbewahrt und abgegeben werden. Sie hat 3 Hauptabtheilungen: das Laboratorium, die Aufbewahrungsorte der Arzneimittelvorräthe, die Officin. Das Laboratorium theilt sich in 2 Räume, in deren einem die Oefen (Kapelosen, Windofen, Dampfapparat etc.), im anderen die verschiedenen Geräthe zum Stoßen, Schneiden, Quetschen, Pressen etc. vorhanden sind. Zu den Aufbewahrungsorten werden die Materialkammer, der Wasserkeller und die Kräuterkammer gerechnet. Die Officin – gewöhnlich Apotheke im engern Sinne des Wortes genannt – ist dasjenige Lokale, wo Arzneimittel, meistens nur in kleinen Mengen aufgestellt sind und nach den Vorschriften der Aerzte oder im sogenannten Handverkauf abgegeben werden. – Die erste A. wurde von dem Kalifen Almansor in Bagdad errichtet, in Salerno durch Constantin von Carthago unter dem Namen stationes. In Deutschland soll die erste im 13. Jahrh. zu Augsburg, 1409 zu Leipzig, 1440 zu Berlin, 1488 zu Basel, 1493 zu Halle errichtet worden sein. – Apothekergewicht in Deutschland: Pfund, As (℔) = 12 Unzen, (℥), die U. = 8 Drachmen (ʒ), die D. = 3 Skrupeln (℈), der Skr. = 20 Gran (gr.), von denen also 5760 auf 1 Pf. gehen. [⇐222]

Quelle: Herders Conversations-Lexikon. Freiburg im Breisgau 1854, Band 1, S. 222.
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[99⇒] Apothēke, ein Wort griech. Ursprungs, welches ein Behältniß zur Aufbewahrung von Geräthschaften oder auch eine Vorrathskammer bezeichnet, wird gegenwärtig eine Niederlage von Arzneimitteln genannt, der ein wissenschaftlich gebildeter, vom Staate geprüfter Mann, der Apotheker, vorsteht und in welcher alle nöthigen Arzneistoffe vorräthig gehalten oder nach Vorschrift zubereitet und verkauft werden. Eine wohleingerichtete Apotheke besteht aus verschiedenen Abtheilungen, deren jede ihren besondern Zweck hat, und zwar: 1) aus der Officin oder der eigentlich sogenannten Apotheke, wo die gangbarsten Arzeneien nach einer gewissen Ordnung aufgestellt sind, die Recepte gemacht werden und der Handverkauf stattfindet; 2) dem Laboratorium, in welchem die verschiedenen arzneilichen Zubereitungen oder Präparate verfertigt werden; 3) dem Kräuterboden, der theils zum Trocknen der frischen Pflanzen, theils zur Aufbewahrung der getrockneten dient; 4) einer Vorraths- oder Materialkammer, wo sich sämmtliche Arzneivorräthe befinden und die giftig wirkenden Arzneien in einem besondern Behältnisse verschlossen sind, und 5) einem Keller zur Aufnahme der destillirten Wasser und anderer, an einem kühlen Orte zu verwahrender Arzneien. Ihren Ruf begründet eine Apotheke besonders dadurch, daß kein Mittel, welches nöthig werden könnte, fehlt, daß die vorhandenen Droguen und Präparate rein, echt und vorschriftsmäßig und die erfoderlichen Geräthschaften aller Art in gehöriger Menge und im besten Stande stets vorhanden sind. Der Apotheker muß nicht nur vielseitige und gediegene Kenntnisse in den sogenannten Naturwissenschaften, der Botanik, Physik, Chemie, Mineralogie u.s.w. besitzen, sondern sich auch durch vieljährige Übung die Fertigkeit erworben haben, jedes Heilmittel aus den dazu gehörigen Stoffen herstellen zu können, dabei gewissenhaft, unermüdlich thätig und billigdenkend gegen Arme sein. – Unter Apothekerbuch oder Dispensatorium versteht man die vom Staate ertheilte Vorschrift zur Anschaffung, Verfertigung und Aufbewahrung der Arzneivorräthe in den Apotheken. – Das Apothekergewicht, dessen man sich bei Bestimmung des Gewichts der Arzneien und zwar sowol bei ihrer Verordnung als Zubereitung bedient, unterscheidet sich von dem bürgerlichen Gewichte dadurch, daß ein Pfund des letztern aus 32 Loth oder 16 Unzen besteht, während das Apothekerpfund, welches auch Aß genannt wird, nur 24 [⇐99][100⇒] Loth oder 12 Unzen hat. Eine Unze Apothekergewichts beträgt ungefähr 2 Loth bürgerlichen Gewichts und besteht wieder aus 8 Drachmen oder Quentchen, eine Drachme aber aus 3 Scrupeln, ein Scrupel aus 20 Gran, sodaß die Unze 480 Gran hat, deren einer so schwer als ein Pfefferkorn ist. – Apothekerzeichen sind für das Pfund das gewöhnliche ℔, für die Unze ℥, für die halbe Unze ℥ß, für die Drachme ʒ, für den Scrupel ℈ und für den Gran gr.

Apotheken, wie wir sie jetzt haben, kannten weder Griechen noch Römer. Zu den Zeiten des Hippokrates, im 5. Jahrh. v. Chr., bereiteten die Ärzte ihre Arzneien selbst und später verkauften sie dieselben in Buden. Als durch die Ärzte in Alexandria eine Theilung der Heilkunde in drei Zweige herbeigeführt worden war, von denen einer allein die Kenntniß der Arzneimittel zum Zweck hatte, beschäftigten sich zwar mehre Ärzte ausschließlich damit, überließen aber nachher die Bereitung der Arzneien und den Handel mit denselben den sogenannten Rhizotomen oder Wurzelgräbern, welche die Arzneipflanzen aufsuchten, unter abergläubischen Gebräuchen zurichteten und unter marktschreierischen Anpreisungen verkauften. Unter den röm. Kaisern jedoch waren es wieder die Ärzte, die das Geschäft der Arzneibereitung besorgten und zum Theil allerhand Unfug damit trieben, indem sie sehr zusammengesetzte Mischungen unter schönklingenden Namen verkauften und sich selbst zu Giftmischereien hergaben. Endlich führte die Anlegung von Krankenhäusern im Morgenlande, um die Mitte des 5. Jahrh. n. Chr., auch zur Einrichtung besonderer medicinischer Waarenlager. Die erste Vorschrift zur Bereitung der Arzneien, Dispensatorium genannt, ward im 9. Jahrh. verfaßt, eine andere zu Bagdad im 12. Jahrh. gegebene diente später den arab. Apotheken zur Richtschnur. Die erste uns bekannte Apotheke legte Harun al Raschid, Khalif zu Bagdad, daselbst an, wie denn überhaupt die Araber sich eifrig mit der Apothekerkunst beschäftigten und auch das Abendland mit dieser Einrichtung bekannt machten. Hier trug zur Föderung derselben vorzüglich die zu Salerno gestiftete medicinische Schule bei. Apotheken oder Stationes, wie man sie nannte, wurden im 12. Jahrh. zu Neapel angelegt, ihre Einrichtung durch besondere Gesetze bestimmt, die Kaiser Friedrich II. noch vermehrte und schärfte, der auch die erste Arzneitaxe gab. Nur in einzelnen Städten aber durften Apotheken errichtet werden und diese standen unter Aufsicht zweier Männer von Ansehn. Wichtige Mittel mußten in Gegenwart geschworener Meister der Kunst bereitet werden, und Betrügereien wurden hart bestraft. In Deutschland und Frankreich wurden erst im 15. Jahrh. eigentliche Apotheken eingerichtet; denn gab es auch früher hier schon Apothecae, so waren dies Laden, wo außer Arzneien auch andere Waaren, besonders Eß- und Specereiwaaren, Eingemachtes, Obst, Farben u.s.w. verkauft wurden. Deshalb hießen selbst Bartschererstuben, Schenken und Conditoreien Apotheken und nicht allein Derjenige, der sich mit der Zubereitung und dem Verkaufe von Arzneien abgab, sondern jeder Krämer, Zuckerbäcker u.s.w. wurde Apotheker genannt. Eine der ältesten Apotheken in Deutschland ist die Löwenapotheke zu Leipzig, welche 1409 gegründet wurde. [⇐100]

Quelle: Brockhaus Bilder-Conversations-Lexikon, Band 1. Leipzig 1837., S. 99-100.
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[414⇒] Die Apothēke, plur. die -n, von dem Griech. αποθƞκƞ und dem Latein. Apotheca. 1) Eine Anstalt, wo einfache und gemischte Arzeneyen verfertiget, verwahret und ausgegeben werden. 2) Eine Sammlung verschiedener Arzeneyen, welche zu einem gewissen Gebrauche bestimmt sind. Daher die Haus-Apotheke, ein Vorrath von solchen Arzeneyen, deren man zum häuslichen Gebrauche für sich benöthiget ist; die Reise-Apotheke, welche man bequem auf der Reise bey sich führen kann u.s.f.

Anm. Ehe der Lateinische Nahme eingeführet wurde, der vor diesem von weiterm Umfange war, und einen jeden Vorrath, besonders von Getreide und Eßwaren und dessen Behältniß bedeutete, hatte man Deutsche Benennungen, eine Apotheke im ersten Verstande zu bezeichnen. Eine der bekanntesten war Krauthaus, welche noch in einem 1477 gedruckten Vocabelbuche vorkommt. Staczen kommt in eben dieser Bedeutung bey dem Hornegk vor, und in einem 1482 gedruckten Vocabelbuche heißt Stazawner, Spezger, und Wurzler ein Apotheker. [⇐414]

Quelle: Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 414-415.
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