Sachsen-Meiningen-Hildburghausen

[670] Sachsen-Meiningen-Hildburghausen, ein durch den Theilungsvertrag vom 15. Novbr. 1826 aus dem früheren Herzogthum Meiningen als Stammland, aus einem Theile des Herzogthums Hildburghausen, aus dem Amt Themar, dem Fürstenthum Saalfeld u.a. Theilen des Herzogthums Koburg, aus dem Amte Kranichfeld u.a. Theilen des Herzogthums Gotha u. aus der Grafschaft Kamburg u. einem Theile des Amtes Eisenberg des Herzogthums Altenburg gebildetes, zum Deutschen Bunde gehöriges Herzogthum in Thüringen, welches an Baiern u. Koburg, an Weimar, an Hessen, Gotha, Preußen, Weimar u. Altenburg, an Schwarzburg u. Reuß grenzt, in seinem Haupttheile 36 Stunden lang u. 3–5 Stunden breit in Gestalt eines mit der innern Seite nach Norden gewendeten Halbkreises längs u. über dem Thüringerwald sich erstreckt, außerdem noch 13 kleinere Gebietstheile (darunter Kranichfeld, Kamburg, Lichtenhain etc.) begreift u. im Ganzen 43 QM. mit (Ende 1858) 168,800 Ew. umfaßt. Die Bechaffenheit wechselt ab mit Berghöhen, Wäldern, Gründen, Thälern, Auen u. flachen Landrücken; das Land liegt hauptsächlich auf dem Thüringerwalde u. gehört theilweise der Nordostwand der Vorderrhön an. Der Thüringerwald bildet hier in seinem südöstlichen Theile ein hügeliges Hochplateau mit dem Kieferle (2717 Fuß hoch u. höchste Spitze des Landes), dem Bleß (2688 Fuß), der Bilbertsleite (2638 F.), dem Sandberg (2622 Fuß), im nordwestlichen Theile eine langschmale Bergkette mit dem Rennstieg auf dem Kamme. Der Thüringerplatte gehört ein Theil des Saalfelder Gebiets u. die Gebiete Krannichfeld u. Kamburg an. Die höchsten Spitzen der zu S.-M. gehörigen Vorderrhön, welche eine hintere Bergreihe (mit dem Bleß, Stopf, Nebelberg, Hahnberg, Geba, Hutsberg, Gleichberge etc.) u. einen vordern Hügelzug bildet, erreichen eine Höhe von 1800–2350 F. Die Flüsse gehen theils der Weser, theils dem Rhein, theils der Elbe zu; zur Weser fließen die Werra mit der Schleuse, Jüchse, Sulze, Herpf, Fitz, Hasel, Schmalkalde, Druse, Schweina; zum Main die Rodach, Kronach, Haslach, Steinach, Itz, Milz; zur Elbe die Saale mit der Loquitz u. Ilm. Das Klima ist im Allgemeinen wegen der hohen Lage rauh, aber gesund. Producte: Hausthiere, Wild, Geflügel, Fische, Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Obst, Holz, Waldbeeren, Thon, Farbenerden, Kobalt, Marmor, Eisen, Thonschiefer, Salz (letzteres in Sulza, Salzungen u. Friedrichshall, welcher letzter Ort aber nur Viehsalz u. Bitterwasser liefert); Mineralquellen sind in Liebenstein, Steinheid u. im Grundhof bei Salzungen, Soolbäder zu Salzungen u. Sulza. Die Einwohner, unter welchen 166,340 Protestanten, 870 Katholiken, 1530 Juden u. einige Mennoniten sind, beschäftigen sich mit Ackerbau u. Viehzucht, Forstwirthschaft, Bergbau u. Hüttenarbeiten, Ziegelbrennerei, Porzellanfabrikation, Holzarbeiten (Sonneberger Waaren), Spinnerei, Weberei, Tuch-, Leder-, Eisenwaaren-, Schiefertafeln-, Papiermachéfabrikation, Buchdruckerei etc. Der Handel ist ziemlich lebhaft, viele gut erhaltene Straßen u. die Werraeisenbahn führen durch das Land; die Posten gehören als Lehn dem Fürsten von Thurn u. Taxis.[670] In Meiningen ist die Mitteldeutsche Bank, s. Creditanstalt S. 514. Unterrichtsanstalten sind die Universität Jena, Gymnasien in Meiningen u. Hildburghausen, Realschulen in Meiningen u. Saalfeld, letztere mit Progymnasium, Schullehrerseminar in Hildburghausen, Gewerbschulen etc.; außerdem Naturalien-, Gemälde-, Münzsammlungen. Vereine: Landesculturvereine, Gewerb- u. Landwirthschaftliche Vereine in Hildburghausen, Saalfeld, Schalkau, Eisfeld, Kamburg etc., Pomologischer Vereinin Meiningen, Kunst- u. Gewerbeverein in Sonneberg. Die Verfassung des Landes beruht noch gegenwärtig auf dem Grundgesetz vom 23. August 1829, welches, mit einem aus den verschiedenen Landestheilen zusammenberufenen ständischen Ausschusse berathen, an Stelle der früher für die verschiedenen Landestheile verschiedenen Verfassungsnormen eine einheitliche Grundlage für das gesammte Land schuf. Der Herzog ist der erbliche Landesherr u. vereinigt in sich alle Zweige der obersten Staatsgewalt. Die Regierungsnachfolge richtet sich nach den Grundsätzen der Erstgeburt u. Linealordnung. Hinsichtlich des Landesvermögens unterscheidet das Grundgesetz zwischen Staatsvermögen, Domänenvermögen u. Chatoullgut, dasselbe wurde aber nach einer Änderung dieser Bestimmung durch ein Gesetz vom 23. Mai 1849 für Staatsgut erklärt; durch Festsetzung eines Gesetzes vom 3. Juni 1854 jedoch das Domänenvermögen wieder als Eigenthum des Herzoglichen Hauses mit der Eigenschaft eines Familienfideicommisses des Herzogl. Sachsen-Gothaischen Gesammthauses anerkannt. Veräußerungen von wesentlichen Stücken des Domänengut, sowie die Contrahirung neuer Domänenschulden bedürfen der Zustimmung der Landstände, deren Beirath auch bei Feststellung des Domänenetats einzuholen ist. Die Verwaltung des Domänenvermögens einschließlich des Kassewesens geschieht durch die Staatsbehörden. Das Chatoull- u. Allodialvermögen, wozu auch die Inventar ien der herzoglichen Schlöffer gehören, ist ebenfalls wieder als Eigenthum des Herzoglichen Hauses, u. zwar so lange der Mannsstamm des Specialhauses besteht, in der Eigenschaft eines Familienfideicommisses für denselben anerkannt. Die Zusammensetzung der Landesvertretung bestimmt sich nach einem Gesetz vom 25. Juni 1853. Der Landtag besteht danach aus 24 Abgeordneten, von denen 2 vom Herzog ernannt, 6 von den Besitzern größerer gebundener Güter durch directe Wahl, 8 von den Städten u. 8 von den Landbewohnern durch Wahlmänner auf 6 Jahre erwählt werden. Die oberste Staatsbehörde ist das nach Gesetz vom 14. Sept. 1848 organisirte Staatsministerium, welches auch die früheren Mittelbehörden, die Landesregierung, das Consistorium u. die Rechnungskammer in sich vereinigt. Dasselbe zerfällt in fünf Abtheilungen: für die Angelegenheiten des Herzoglichen Hauses u. die auswärtigen Verhältnisse, für die innere Verwaltung, für die Justiz, für Kirchen- u. Schulsachen, für die Finanzen. An der Spitze des Staatsministeriums steht ein Minister, welcher den Geschäftsgang im Ganzen leitet, die Oberaufsicht u. Controle über alle dem Staatsdienst angehörige Verwaltungen ausübt u. zugleich die Angelegenheiten der ersten Abtheilung besorgt; die übrigen Abtheilungsvorstände heißen Staatsräthe. Jedem derselben ist die nöthige Zahl vortragender Räthe u. Assessoren zur Seite gegeben, welche indessen der Regel nach nur berathende Stimme haben. Als untergeordnete Verwaltungsbehörden bestehen unter dem Staatsministerium Abtheilung des Innern, 12 Verwaltungsämter u. eine besondere Polizeidirection für die Residenzstadt. Jedes Verwaltungsamt besteht aus dem Oberamtmann, dem Amtsverwalter u. 1–2 Assistenten. Die Geschäfte derselben (vgl. Edict vom 21. Jan. 1829) erstrecken sich auf die Handhabung der gesammten Polizei, die Leitung des Gemeinde-, Marsch- u. Recrutirungs-, Zunft- u. Gewerbewesens etc. Die Verfassung u. Verwaltung der Gemeinden wurde durch Gesetze vom 11. u. 31 März 1848 geregelt. Unter dem Staatsministerium Abtheilung der Finanzen stehen die Hauptkasse als allgemeine Staatskasse, die Staatsschuldentilgungscommission, das Staatsdepositorium u. der Generalinspector des Thüringischen Zoll- u. Handelsvereins, die 5 Forstdepartements mit den darin begriffenen 52 Forsteien u. die Amtseinnahmen für Erhebung der Steuern u. Domanialgefälle. Die Organisation der Justizbehörden beruht auf einem Gesetz vom 22. Juni 1850. Als unterste Instanz bestehen danach 5 collegialisch organisirte Kreisgerichte (in Meiningen, Hildburghausen, Salzungen, Sonn eberg u. Saalfeld) u. als Einzelrichter Kreisgerichtsdeputationen u. Landgerichte. Die Kreisgerichte entscheiden über die bürgerlichen Ordinarproceßsachen, sowie über Vergehen u. in zweiter Instanz über Übertretungen; die Competenz der Einzelrichter erstreckt sich auf die Entscheidung der minder wichtigen Civilprocesse, der Übertretungen u. die freiwillige Gerichtsbarkeit. Über den Kreisgerichten u. Einzelrichtern steht als zweite Instanz u. nächste dienstliche Aufsichtsbehörde das Appellationsgericht in Hildburghausen; für den Landesherrn u. die Mitglieder des Herzoglichen Hauses ist dasselbe das Gericht erster Instanz. Die dritte Instanz in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird durch das gemeinschaftliche Oberappellationsgericht in Jena gebildet. Für die Erhebung der öffentlichen Anklagen im Strafverfahren besteht bei dem Appellationsgericht ein Oberstaatsanwalt, welcher zugleich auch die Stelle eines Generalstaatsanwaltes bei dem Oberappellationsgericht vertritt, u. bei den Kreisgerichten 3 Staatsanwälte; bei einfachen Übertretungen functioniren vor den Einzelrichtern die Ortsvorstände, Forstaufseher etc. Die Competenzverhältnisse zwischen Gerichten u. Verwaltungsbehörden sind durch ein Gesetz vom 16. Juni 1829 geordnet. Die Patrimonialgerichtsbarkeit der Städte wurde 1829, der Rittergutsbesitzer 1846, der ehemaligen Reichsunmittelbaren 1840 u. die privilegirte Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Militärgerichtsbarkeit 1848 aufgehoben. Zum Zwecke kostenfreier Vergleichsverhandlungen besteht seit 1829 das Institut der Friedensgerichte u. seit 1829 das Institut der Freien Gerichtstage. Die Grundlage des Privatrechts bildet allenthalben das Gemeine Civilrecht, welchem jedoch in den nördlich vom Kamme des Thüringerwaldes gelegenen Landestheilen die gemeinen Sächsischen Rechte vorgehen. Unter den älteren Landesgesetzen verdienen die Hennebergische Landesordnung von 1539, die Gothaische od. Ernestinische Landesordnung von 1666 u. die Altenburgische Landesordnung von 1742 (letztere in dem Saalfeldischen Gebiete gültig) hervorgehoben zu werden; Sammlungen ergingen: für das alte Fürstenthum Meiningen: Sammlung Sachsen-Meiningenscher Regierungsbefehle, Mein. 1802; Sammlung der[671] im Herzogthum Sachsen-Meiningen ergangenen Landesgesetze von 1802–26, Hildburgh. 1829; für das Fürstenthum Hildburghausen: Sammlung der merkwürdigsten Landesgesetze u. Verordnungen von 1684–1770; Sammlung der seit dem Jahre 1810 erschienenen landesherrlichen Edicte u. Verordnungen, 2 Bde.; für das gesammte Herzogthum: Sammlung der in dem Herzogthum Sachsen-Meiningen vom 15. Novbr. 1826 bis Ende März 1829 erschienenen Landesgesetze, Hildburgh. 1829, u. seit 1829 eine officielle, jährlich erscheinende Gesetzsammlung. Ein Realrepertorium der von 1826 bis Ende December 1838 ergangenen Landesgesetze u. Verordnungen lieferte R. W. Heintze, Jena 1839; ein Handbuch des Sachsen-Meiningischen Privatrechts Chr. Fr. Kümpel, Mein. 1828. Im Wechselrecht gilt seit 1848 die Deutsche Wechselordnung; über Ablösungen von Reallasten erschienen 1846, 1848 u. 1850 wichtige Gesetze, auch wurde zu diesem Zwecke hauptsächlich 1849 eine besondere Landescreditanstalt errichtet. Das Verfahren im Civilproceß richtet sich in den Landestheilen südlich vom Thüringerwald nach der Proceßordnung des Herzogs Ernst des Frommen von 1670, im Fürstenthum Saalfeld u. Kamburg nach der Altenburgischen Proceßordnung von 1744, in Kranichfeld nach der Gothaischen von 1776. Für minder wichtige Rechtssachen ist das Verfahren mit Benutzung der Instructionsmaxime durch zwei Gesetze vom 18. Mai 1838 u. 1. Mai 1846 regulirt. Im Strafrechte gilt seit 1850 die Thüringische Strafproceßordnung u. das Thüringische Strafgesetzbuch (vgl. Sachsen-Weimar), außerdem für das Militär ein Militärstrafgesetzbuch von 1844 u. ein Forststrafgesetzbuch von 1850. Die Kirchen- u. Schulangelegenheiten werden in unterer Instanz durch die Kirchen- u. Schulämter besorgt, welche aus dem Oberbeamten des Verwaltungsbezirks u. dem Superintendenten der Diöcese gebildet werden. Die Unterrichtsanstalten s. oben. Den Cultus der Juden leitet ein Landesrabbiner; eine zeitgemäße Synagogenordnung erschien 1844. Anlangend die Finanzen des Herzogsthums ist die Einnahme nach dem Hauptetat 1862–65 auf 1,928,292 Gulden (aus dem Domänenvermögen 844,700 Fl., aus den Steuern etc. 1,083,592 Fl.), die Ausgabe auf 1,845,042 Fl. (aus der Domänenkasse 758,450 Fl., aus der Landeskasse 1,086,592 Fl.) berechnet. Die Staatsschuld belief sich Ende März 1860 auf 3,982,633 Fl., wovon 2,677,771 Fl. ältere, 866,250 Fl. neuere Schuld (zur Erwerbung von 5000 Stück Actien der Werrabahn verwendet), u. 438,612 Fl. (eigentlich 1,049,996 Fl., welchem aber 611,384 Fl. Einlösungsfonds gegenübersteht) an unverzinslichen Kassenanweisungen. Militär: Das Militär besteht aus einem Fuselierregiment von 2 Bataillonen zu je 4 Compagnien, hat eine Stärke von 1726 M. im Haupt- u. Reservecontingent, 383 M. Ersatz u. gehört zur Reservedivision der deutschen Bundesarmee. Die Recrutirung erfolgt durch Conscription, Stellvertretung ist gestattet. Die Offizieraspiranten besuchen die preußischen Kriegsschulen. Die Dienstpflicht dauert 6 Jahre: 4 Jahre in der Linie, zwei in der Reserve. Bekleidung: dunkelgrüner Waffenrock mit schwarzem Kragen u. Aufschlägen, roth passepollirt, an den Aufschlägen ein rother Überschlag mit drei Knöpfen, Beinkleider dunkelgrau mit rothem Passepoil, Mantel dunkelgrau, nach russischem Schnitt, Schuhe mit Kamaschen nach französischer Art; Kopfbedeckung ist ein Helm, das Gepäck ist das Virchowsche; die Bewaffnung ist (seit 1862) mit preußischen Zündnadelgewehren u. Faschinenmessern; das Reglement (seit 1844) ist das Preußische; an der Spitze der Verwaltung steht ein Wirthschaftschef, welcher zugleich Regimentsauditeur ist; dem Medicinalwesen steht ein Regimentsarzt vor. Das Militärstrafgesetz war bis 1853 das Sächsische, seitdem theils nach sächsischen, theils nach preußischen Normen bearbeitet. Für den Polizei- u. Steueraufsichtsdienst besteht ein Feldjägercorps von 40 M. unter einen Hauptmann in 3 Brigaden unter je einen Lieutenant u. 6 Sectionen unter je einen berittenen Oberjäger getheilt. Orden: Ernestinischer Hausorden (s.d.) mit Altenburg u. Koburg-Gotha gemeinsam, Goldene Verdienstmedaille für Offiziere, Silberne für Unteroffiziere u. Gemeine, beide an grün u. rothem Bande, u. Feldzugsmedaille von 1814 u. 1815, von Silber, an grün u. weißem Bande, auf der einen Seite zwischen Eichenzweigen ein Malteserkreuz, auf der anderen Seite die Inschrift: Den Vertheidigern des Vaterlandes 1814 u. die Umschrift: Louise Eleonore, H. z. S. O. V. u. L. R. (d.i. Obervormünderin u. Landesregentin). Feldzeichen: weiß u. grün; Wappen: das größere ist das der anderen sächsischen Herzogthümer Ernestinischer Linie mit den Specialfeldern der Familienbesitzungen, das kleinere das allgemeine sächsische mit der Herzogskrone bedeckt. Eingetheilt ist das Land in die 11 Verwaltungsämter Meiningen, Salzungen, Wasungen, Römhild, Hildburghausen, Eisfeld, Sonneberg, Gräfenthal, Saalfeld, Kamburg, Kranichfeld. Münzen, Maße u. Gewichte. In Meiningen, Hildburghausen u. Saalfeld wird gewöhnlich u. jetzt gesetzlich gerechnet nach Gulden zu 60 Kreuzern im 24-, seit der Münzconvention vom 25. August 1837 im 241/2 Guldenfuß u. seit der von 1857 im 521/2 Guldenfuß; bei Käufen von Häusern u. Grundstücken früher auch nach fränkischen Gulden. Wirklich geprägte Münzen: a) in Silber: früher Species u. 20-Kreuzer nach dem Conventionsfuß, 6, 3 u. 1 Kreuzer als Scheidemünze, seit 1829 u. 30 Saalfelder Ausbeutegulden 155/6 löthig 20 = 1 Feine Mark, rhein. Gulden im 24- u. seit 1838 im 241/2 Guldenfuß, Doppelthaler (34 Gulden) u. Thaler als Vereinsmünzen u. als Scheidemünze 6, 3 u. 1 Kreuzer; b) in Kupfer: ganze, halbe, 1/4 u. 1/8 Kr. Maße: Längenmaße: in Meiningen u. Hildburghausen der Nürnberger Fuß von 303,975 Millimeter u. die Nürnberger Elle = 656,5 Millimeter, der Saalfelder Fuß ist 283,1 u. die Elle 558,54 Millimeter; Fruchtmaß: in Meiningen hält das Maß 20,888 Liter, in Hildburghausen das Malter für Korn, Weizen etc. 206,936 Liter, für Gerste, Hafer u. Dinkel 239,304 Liter; in Saalfeld hat der Scheffel 193,495 Liter. Flüssigkeitsmaße: in Meiningen hat der Eimer von 72 Maß 96,897, in Saalfeld 67 Liter. Gewicht ist das Zollgewicht der Vereinsstaaten. Gold- u. Silbergewicht ist die Kölnische Mark; Medicinalgewicht das Nürnberger. Vgl. Brückner, Landeskunde des Herzogthums Meiningen, Mein. 1851 ff., 2 Thle.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 14. Altenburg 1862, S. 670-672.
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