Duell

[379] Duell (Ehrenduell, neulat. Duellum, bei den Studenten Paukerei), ein Kampf zweier Personen zur Genugthuung für Beleidigung, mit ordentlichen Waffen nach bestimmten Regeln (Duellgesetzen) geführt, u. zwar: a) D. in engster Bedeutung (D. praemeditatum) nach geschehener Verabredung; b) Rencontre (D. subitaneum), auf der Stelle mit beiderseitiger Zustimmung; c) Attaque (Überfall), auf der Stelle, doch so, daß der eine Theil vom anderen sofort u. ohne vorher erlangte Zustimmung mit Waffen angegriffen u. zur Vertheidigung aufgefordert wird. Die D-e kommen in Deutschland fast nur unter dem Adel, den Offiziers, zuweilen auch höheren Beamten, außerdem bes. häufig als akademische D-e unter den Studenten vor. Die letzteren sind, da bei ihnen viel Vorkehrungen getroffen sind, um Unglück zu verhüten, meist minder gefährlich, als die nicht akademischen. I. Die Einrichtung eines D-s ist verschieden, je nach dem Stande der Personen, welche dasselbe vornehmen, u. der Wahl der Waffen, mit welchen dasselbe ausgefochten wird. Jedem D-e geht eine Beleidigung voraus, welcher die Forderung folgt. A) Die Subjecte beim D. sind: a) Hauptpersonen, die Duellanten, d.h. die, welche mit einander kämpfen: aa) der Ausforderer (Provocant), welcher dem Anderen das D. anträgt od. antragen läßt, ihn herausfordert od. herausfordern läßt; bb) der Geforderte (Provocat), der zu Eingehung des D-s aufgefordert wird. Diese Forderung muß in der Regel binnen 3, nach manchen Comments binnen 8 od. 14 Tagen geschehen, wenn der Beleidigte noch Anspruch auf Satisfaction, d.h. daß der Beleidiger den Gesetzen der Ehre nach verpflichtet ist, sich noch mit ihm zu schlagen, haben will; b) Nebenpersonen: aa) der Cartelträger, welcher im Namen des Provocanten den Provocaten fordert, die Ausforderung bewirkt; bb) die Secundanten, welche, von jedem Duellanten Einer, von der Zeit der Beleidigung an bis zur Beendigung des D-s die Vermittler zwischen beiden Gegnern machen, die Wahl u. Gleichheit der Waffen, Zeit u. Ort des D-s vermitteln, auf dem Kampfplatz selbst den Raum, auf welchem gekämpft werden soll (Mensur), bestimmen u. darauf sehen, daß das D. in der gehörigen Maße vollzogen werde; cc) die Zeugen, welche die Waffen vor Beginn des D-s u. zwischen den einzelnen Gängen halten u. in den gehörigen Stand setzen, auch das Sitzen eines Hiebes, od. das Geschehen eines Nachstoßes bezeugen müssen u. dgl.; dd) der Schiedszeuge od. Schiedsrichter, welcher dabei über Fragen u. Streitigkeiten in letzter Instanz entscheidet; ee) der Arzt, welcher die nöthige ärztliche Hülfe leistet, auch die Pulsadern im Armgelenk bei D-en auf den Hieb mit einer Binde umwindet. B) Art des D-s u. Waffen: a) Das D. auf den Hieb geschieht bei Studenten mit Glockenschlägern, d.h. solchen Degen, an denen die Hand durch eine Glocke, eine Parirstange u. einen Bügel gedeckt ist; od. mit Korbschlägern, d.h. solchen, die einen metallenen Korb statt der Glocke haben; bei Offizieren mit der bei ihrer Truppe üblichen Waffe, Degen, die ein messingenes Stichblatt, eine Parirstange u. einen Bügel haben, od. Säbeln, bei Civilisten auch mit Degen. Beim D. auf den Hieb stehen die Secundanten zur linken Seite ihrer Freunde, sind mit Degen od. Rappieren versehen, um die Waffen der Duellanten so lange aufzuhalten, bis zum Aushauen commandirt ist, beendigen die einzelnen Gänge durch Haltrufen u. halten dann wieder ihre Degen od. Rappiere vor, Gefährliche Hiebe nach der linken Seite des Freundes können sie nach einigen Duellherkommen pariren, indem sie zugleich Halt rufen. Auf manchen Universitäten ist es auch gewöhnlich, den Unterleib durch eine breite Binde zu sichern. Ein gefährlicheres Studentenduell auf Hieb ist ohne Hut u. Binde, wobei die Duellanten keinen Hut (wenigstens keinen breitkrempigen Paukhut, sondern einen gewöhnlichen), keine Hals-, Arm- u. Leibbinden u. keine Schlaghandschuhe, d.h. starke, lange Stulphandschuhe, sondern nur gewöhnliche tragen dürfen. b) Das D. auf den Stoß erfolgt mit Stoßdegen, welche fast stets dreischneidig sind, bei Studenten mit, mit großen Stichblättern versehenen Stoßschlägern, bei geschärftem Grade mit, mit kleineren Stichblättern versehenen (Parisiens). Beim D. auf den Stich steht der Secundant an der linken Seite des Gegners u. ist nur mit einem Stock versehen, um, wo es nöthig ist, den Arm od. den Degen des Gegners auszuheben, wenn Halt gerufen wird. Er kann ebenfalls hierdurch, wenn er seinen Freund in Nachtheil sieht, gefährliche Stiche von ihm abwenden. Bis Mitte des vorigen Jahrh. war das D. auf den Stoß (der Stoßcomment) auf allen Universitäten ausschließlich gewöhnlich, bis auf den meisten das D. auf den Hieb (Hiebcomment) gewöhnlich wurde. Am längsten hat Jena noch den Stoßcomment beibehalten, doch ist auch hier diese Fechtart jetzt abgekommen u. in das D. auf den Hieb umgeändert worden. Das D. auf den Hieb od. Stoß geschieht bei Studenten mit ausgezogenen Röcken u. in bloßen Hemdeärmeln, bei Offizieren od. Civilisten meist in Uniform od. Rock. c) Das D. auf den Schuß geschieht mit Pistolen, in der Regel atempo, d.h. so, daß die Duellanten, auf der 15 Schritte betragenden Mensur stehend, nach dem Commando eines der Secundanten, welche auch die Pistolen laden, schießen; od. auch nach Ziel, wo der Geforderte den ersten Schuß hat, dann aber einige Minuten auf der Mensur so lange bleiben muß, bis der Andere geschossen hat; oft wird auch ausgemacht, daß Beide schießen können, wenn sie wollen, wo letztere Bedingung natürlich auch stattfindet. Beim Schießen über den Mantel od. das Tuch wird die Mensur durch die gegenüber stehenden Zipfel eines Mantels od. Tuches bestimmt. Die Barrieren beim Schießen über die Barriere (Schießen mit Avanciren) sind so gemacht, daß, wenn jeder Duellant an der seinigen steht, beide gewöhnlich 5 Schritte von einander entfernt sind. Sie treten Anfangs auf die gewöhnliche Mensur, gehen auf einander los u. wer geschossen hat, muß an seine Barriere treten, wo der Andere nach Bequemlichkeit schießt. Beim D. mit Pistolen sehen die Secundanten darauf, daß ordentlich geladen wird; wenn die Mensur genommen ist, treten sie so weit auf die Seite, daß sie außer Gefahr sind, getroffen zu werden. Zum Schießen commandirt der Secundant des Beleidigten durch ein Zeichen od. durch Worte. Beim Schießen aus dem Sacke sind beide Pistolen in einem Sacke, jedoch nur eine geladen. Der Fordernde[379] zieht eine davon heraus u. Beide drücken zugleich los. Bei nichtakademischen D-n bestimmt der Fordernde die Waffe, muß aber auch gefährlichere Waffen annehmen. Nach dem D. hat der Fordernde zu bestimmen, ob mit dem D. seine Ehre gesühnt sei u. wenn dasselbe aufhören soll (Satisfaction zu nehmen). Sind bei Studentenduellen 12 (auf den Stoß sonst 24) Gänge gemacht, so ist das D. zu Ende, der Geforderte muß Satisfaction nehmen, kann es aber nicht vor dem 6. Gange, wenn er dem Gegner nicht eine gültige Wunde beibrachte. Doch endet auf manchen Universitäten eine gültige Wunde stets das D. Auch kann nach Beendigung des 9. Ganges, ohne daß eine Verwundung vorgefallen ist, Satisfaction genommen werden, worum den Beleidigten der Secundant des Beleidigers fragt.

II. (Gesch.). Die Geschichte des D-s ist sehr im Dunkeln. Den Römern u. Griechen war es, wie jetzt noch den Türken ganz unbekannt. Unter den Germanen kannte es Tacitus nur als den, auf die spätere Benutzung desselben als Ordalie deutenden Gebrauch, daß man vor Anfang eines Krieges einen Feind zu fangen suchte, diesen mit einem Eingeborenen kämpfen ließ u. den Ausgang dieses Kampfes als Vorbedeutung für den Ausgang des Krieges annahm. In Gallien wurde zuweilen zwischen mehreren Competenten der Oberdruidenwürde durch D. entschieden. In Skandinavien gab Frotho III. ein Gesetz über die Formen des Zweikampfes. Zu Ende des 5. Jahrh. erscheint solcher Kampf auch bei den Burgundern, dann bei den Normannen u. nach der Eroberung Galliens bei den Franken. Unter den Ordalien zeichnete sich bes. der gerichtliche Zweikampf (Wehading, Wehrding, in Frankreich später Plait de l'épée) aus, ein Zweikampf in der Meinung unternommen, daß Gott dem den Sieg verleihen werde, welcher Recht habe; daneben aber fährte das überhaupt herrschende Kampfrecht der Freien, das Fehderecht, die Sitte des Zweikampfes auch außerhalb der Gerichtsschranken, obwohl man schon in früherer Zeit Versuche findet, dem entgegenzuwirken. Schon im 6. Jahrh. n.Chr. traf unter den germanischen Völkern der Longobardenkönig Rothar gegen die Überhandnahme der Zweikämpfe (643) in seinen Gesetzen Vorkehrungen, auch der Bischof Agobert von Lyon (geb. 779) in zwei an den Kaiser Ludwig gerichteten Schriften, gegen das Gesetzbuch des Königs von Burgund Gundebald, welches unter dem Namen Les gombettes od. La loi gombette Jahrhunderte lang galt. Den gerichtlichen Zweikampf beschränkten auch Dagobert u. Karl d. Gr.; Ludwig der Fromme erweiterte den Bereich desselben als Beweismittel. Im 9. Jahrh., gegen dessen Ende unter anderen Kaiser Karls des Kahlen Gemahlin erklärte, sich durch Kampf von der Beschuldigung der Unkeuschheit befreien zu wollen, u. wo Ludwig der Deutsche Karl dem Kahlen in einem Streite mit diesem, Behufs eines Ordalbeweises, 30 Männer sendete, bekämpften die Synode in Valence (855) die Päpste Nikolas I. u. Stephan IV. neben dem ganzen Ordalwesen die gerichtlichen D-e. Schon. damals wurde ein im D. Umgekommener gleich einem Selbstmörder von der Erwähnung bei dem Meßopfer ausgeschlossen, auch sollte sein Leichnam nicht mit kirchlichen Ehren bestattet werden. Die Kirchenversammlung in Ravenna (967) sanctionirte dagegen den Zweikampf statt des Eides u. zur Vermeidung der Meineide, als Beweismittel. Im 10. Jahrh. war der Mißbrauch des Zweikampfes zu rechtlichen Entscheidungen schon auf einen hohen Grad gestiegen. Otto der Große ließ 942 die Rechtsfrage, ob den Großvater die Kinder eines verstorbenen Sohnes nach Repräsentationsrecht zugleich mit ihren Oheimen beerbten, in einer Volksversammlung bei Strela durch Zweikampf entscheiden, wodurch die Bejahung der Frage zum Gesetz wurde. Im 11. Jahrh. beschränkte Heinrich II. die Zweikämpfe auf gewisse Tage. Aus jener Zeit schreiben sich die ersten Privilegien gewisser Städte u. Herren, daß bei ihnen dergleichen Zweikämpfe ausgemacht werden mußten (privilegirte Kampfgerichte, Judicia duellica). Solche hatten unter anderen Schwäbisch-Hall, Würzburg, Rothweil, der Burggraf von Nürnberg zu Ansbach etc. Im 12. Jahrh. dauerte dies fort, jedoch beschränkte Ludwig der Jüngere (1168) den gerichtlichen Zweikampf auf Sachen über 5 Sons (Obolus) an Werth, u. unter Friedrich dem Rothbarte wurde das Recht des Kaisers, jeden Fürsten an jedem beliebigen Orte des Reiches vor sein Gericht ziehen zu können, dadurch Reichsgesetz, daß ein Ritter sich dafür zum Zweikampf erbot u. Niemand dagegen erschien. In Spanien finden sich in den von Alfons X. gesammelten Gesetzen vom Ende des 12. Jahrh. förmliche Vorschriften über den gerichtlichen Zweikampf. Gegen das Ende dieses Jahrh. widersetzte sich der Papst Cölestin III. von Neuem der gesammten sogenannten Purgatio vulgaris (den Ordalien, insonderheit dem gerichtlichen Zweikampf) im Gegensatze von der Purgatio canonica (dem Reinigungseide). Aus dem 13. Jahrh. finden sich bestimmte Vorschriften über den gerichtlichen Zweikampf (Kampfrecht, Jus duellicum) zahlreich in den sogenannten Rechtsbüchern, z.B. dem Sachsen- u. Schwabenspiegel, dem Magdeburger Weichbild etc., namentlich daß vor dem Beginn des Kampfes der Kläger schwören mußte, daß seine Klage wahr, der Beklagte, daß er unschuldig sei, ferner, daß bei genau vorgeschriebener Kleidung u. Armatur eigens dazu bestellte Richter (Kampfrichter, Grieswärtel) über Beobachtung der Kampfregeln wachen mußten, daß die Kämpfenden ein Pfand (Gagium, Vadium) bei dem Richter niederlegen (Gewähr leisten) mußten, woraus der Sieger befriedigt wurde, daß nach geleisteter Gewähr, die auch manchmal der Landesherr erhielt (Duellium), die Streitenden ohne des Letzteren Zustimmung sich nicht vereinigen konnten, dieser übrigens, nach Annahme des Vadium, den Zweikampf beschließen mußte. Personen u. Behörden, die nicht zum Ritterstande gehörten, mußten ihre Streitigkeiten mit Stöcken (nach einem Gesetz Philipp Augusts, Königs von Frankreich, von 1215, nicht über 3 Fuß lang) ausmachen u. sich noch anderen, nicht ehrenvollen Ceremonien unterwerfen. Auch waren Minderjährige, Greise, Kranke, Schwache, Geistliche, Frauen etc. vom Zweikampfe befreit, mußten jedoch für sich Kämpfer (Kämpen, Vorfechter, Campiones) stellen. So auch die Gemeinen, deren Stellvertreter in Frankreich Avoués hießen. Unter Wilhelm dem Eroberer durften Geistliche, welche nach einer Bulle des Papstes Innocenz II. (1140) durch Duelliren ihr Amt verloren, sich mit Zustimmung des Bischofs schlagen. Unter[380] den Angeln u. Scoten waren die Geistlichen zum Zweikampf gezwungen. In dieses Jahrh. fällt das, die Regeln des Zweikampfes umständlich vorschreibende Edict Philipps des Schönen (1268). Zuweilen genossen aber auch ganze Länder, Städte u. fürstliche Familien das Privilegium der Ausnahme vom D., so die Herzöge von Österreich nach einem Privilegium des Kaisers Friedrich I. Ebenso suchten die Städte dem gerichtlichen Zweikampf durch Statuten entgegenzuwirken, u. in vielen Privilegien findet sich derselbe daher verboten, z.B. in Regensburg, Nürnberg, Rotenburg an der Tauber, Frankfurt a. M., Wien, Dortmund, Worms, Friedberg, Gelnhausen. Ludwig der Heilige ließ (1260) ein strenges Verbot gegen den Zweikampf ausgehen. Dennoch drang er nicht durch; Papst Johann XXII. (1316) widerrief die früheren Verordnungen gegen den Zweikampf u. absolvirte alle danach Bestraften. Im 13. Jahrh. finden sich die ersten Spuren des eigentlichen Privatduells, zur Wahrung der Ehrenhaftigkeit, bes. in Frankreich. Die Sage bewahrt die Namen Gausselin de Lunell u. Guillaume de Bouvile als der Ersten, von denen ein Privatdueil (1250) begangen sein soll. Solche Ehrenkämpfe wurden im 15. Jahrh. noch häufiger, obgleich das Concil in Toledo (1473) die Verordnung des Concils in Valence wieder herstellte, auch in Castilien ein Gesetz von 1480 den Zweikampf förmlich verbot. Das Concil in Trient verbot zwar im 16. Jahrh., vorher die Päpste Julius II. (1509), Leo X. (1513), Clemens VII. (1523), u. nachher die Päpste Pius IV. (1559), Gregor XIII. (1572) u. Clemens VIII. (1591) das D., dennoch blieb dasselbe so im Schwunge, daß Julius von Braunschweig der neu erbauten Heinrichsstadt (1579) besondere Gesetze deshalb gab. In diesem Jahrh. war das letzte autorisirte D. in Frankreich unter Heinrich II. am 10. Sept. 1547 in St. Germain en Laye zwischen de la Chataignerie, des Königs Liebling, welcher blieb, u. Jarnac. Der König wollte nie wieder ein D. zulassen u. gab dennoch 7000 Gnadenbriefe an solche, welche ihre Gegner im D. getödtet hatten. Heinrich III. setzte die Strafe des Rades darauf. Auch im 17. Jahrh. konnte Heinrich IV. dem allgemeinen Gebrauche nicht Grenzen setzen. Er drohte die Strafe des Schwertes, u. doch blieben unter ihm 4000 Edelleute im heimlichen D. Ludwig XIII. ließ am 22. Juni 1627 drei Duellanten, Montmorency, Bouteville u. Deschapelles in Paris enthaupten. Gustav Adolf bedrohte das D. mit dem Tode u. ließ die Strafe mehrfach vollziehen; dennoch vermochte er dasselbe nicht damit auszurotten, denn selbst zwei seiner Generale baten ihn um die Erlaubniß, sich duelliren zu dürfen. Die meiste Ausdehnung erlangten die Privatduelle unter Ludwig XIV. u. Ludwig XV. in Frankreich, obwohl namentlich der erstere denselben mit Strenge entgegenzuwirken suchte. Um diese Zeit wurden bes. die eigentlichen Duellgebräuche ausgebildet, welche von dort aus mit den französischen Sitten dann auf alle anderen Länder übergingen u. im Wesentlichen noch jetzt bei den D-n angewendet werden. Oster kamen jetzt D-e vor, die in förmliche Schlachten auszuarten drohten, indem jeder Theil eine Anzahl Gehülfen, manchmal bis 20, mitbrachte. Während der Französischen Revolution wurde zwar (1791) auf strenge Bestrafung aller D-e angetragen, allein ein Gesetz vom 17. Sept. 1793 fiel ganz im entgegengesetzten Sinne aus u. der Code pénal (s. unt. III. A) c) ging noch weiter. Das 19. Jahrh hat sich unverkennbar der Überzeugung zugeneigt, daß auf dem Wege der Gesetzgebung es schwerlich gelingen wird, dem Duellwesen nachhaltigen Einhalt zu thun, u. daß es mehr der Sitte überlassen werden muß, die herrschende Unsitte zu bekämpfen. Wenn deshalb überall die Strafgesetze gegen die D-e milder geworden sind, so hat man dagegen durch Begünstigung verschiedener Einrichtungen, wie der Ehrengerichte (s.d.), der Antiduellvereine, welche sich namentlich auf Universitäten neuerdings häufig gebildet haben, durch vermehrten Schutz Derjenigen, welche sich weigern, ein D. einzugehen, den D-en entgegenzuwirken gestrebt. Nicht immer sind jedoch diese Bemühungen von Erfolg gewesen. Denn selbst die neueste Zeit hat in mehreren eclatanten Fällen (wie z.B. 1856 in dem D. des preußischen Generalpolizeidirectors v. Hinkeldey in Berlin mit dem Herrn v. Rochow, Mitglied des preußischen Herrenbauses. 1858 in dem D. zwischen dem Generallieutenant v. Plehve u. dem Lieutenant Jachmann) den Beweis geliefert, daß auch in den höchsten Kreisen das D. noch jetzt als eine, in gewissen Lagen unvermeidliche Forderung der Ehre betrachtet wird. Dagegen sind die gerichtlichen Zweikämpfe unter den gesitteten Völkern schon seit dem 17. Jahrh. abgekommen. Von Vielen wird behauptet, der letzte gerichtliche Zweikampf habe unter der Königin Elisabeth in England (1571) in einer Civilsache u. ungefähr 60 Jahre später in einer Criminalsache, von Anderen, der letzte habe in Rußland 1658 Statt gehabt. In Deutschland soll der letzte 1650 in Franken vorgekommen sein. Doch bat noch 1804 ein Freiherr v. Linsingen den Reichstag, den Kurfürsten von Hessen anzuhalten, seine ungegründeten Prätensionen auf Insberg coram judicio dei mit der Spitze des Degens auf den Tod wider ihn verfechten zu lassen. Merkwürdig sind die Gewohnheiten. mit denen das D. auch bei ungebildeteren Völkern vorkommt. Der Indianer in Nordamerika schießt mit seiner Büchse in Gegenwart seiner Familie seinen deshalb vor ihn hintretenden Gegner todt u. erwartet dann als Blutrache gleiches Schicksal von dem nächsten Verwandten seines Gegners, dem er dazu das Gewehr ladet u. gibt. In andern Gegenden Nordamerikas wird ein Wald zum D. verabredet, in welchem Jeder den Anderen durch Hinterlist zu ermorden sucht. Der Japanese reißt sich mit seinem Messer den Leib auf u. sein Gegner muß dasselbe thun, ohne daß ihnen deshalb eine Strafe droht. In Norwegen gab es im Alterthume bis zu Anfang des 18. Jahrh. eine Art D., wo die Gegner nackt zusammentraten u. Brust an Brust in einen Riemen geschnallt wurden. In der Rechten hatten sie ein Messer, nach Übereinkunft 1/2–1 Zoll entblößt, u. damit zerfleischten sie sich, mit der Linken parirend, bis sich Einer für überwunden erklärte. Ebendaselbst fanden sich sonst sogar D-e zwischen Mann u. Frau. Erster, mit einer Keule bewaffnet, in einem Erdloch bis an den Gürtel stehend, war besiegt, wenn ihn die, mit einer Schleuder bewaffnete Frau auch nicht traf, er sie aber dreimal fehlte. Die neueren Duellgebräuche betrachten Zweikämpfe zwischen Personen verschiedenen Geschlechts als unehrenhaft. Doch kamen zwischen Frauen allein in alter u. neuerer Zeit D-e, selbst auf Leben u. Tod, bes. in Frankreich vor; das[381] berühmteste kand zu Türin (1701) auf Leben u. Rocca, u. der des Großkanzlers Marquis v. Bellegarde Statt. Beide wurden verwundet u. mit Zimmerarrest u. Verweis bestraft.

III. Die heutige rechtliche Behandlung des D-s ist nach den einzelnen Landesgesetzen eine sehr verschiedene. A) In criminalrechtlicher Beziehung kennt a) das Gemeine deutsche Recht keine Strafbestimmung wider das D. als solches, da sowohl das Römische Recht als die Carolina darüber schweigen. Zwar kam, veranlaßt durch das in Folge des Dreißigjährigen Krieges bedeutend überhand genommene Raufen unter dem 30. Juli 1668 ein, am 22. Sept. d. I. auch vom Kaiser Leopold I. bestätigtes Reichsgutachten zu Stande, nach welchem schon die bloße Herausforderung, sowie das wirkliche, jedoch ohne Entleibung vollzogene D. an den Duellanten, Secundanten u. anderen Gehülfen mit Entsetzung von allen Ehren nebst Landesverweisung od. nach Gelegenheit der Umstände am Leibe u. Leben, das D. aber, welches eine Tödtung zur Folge gehabt, an dem Tödtenden mit dem Schwerte u. an dem Entleibten mit der Entziehung eines ehrlichen Begräbnisses bestraft werden sollte. Allein dieses Reichsgutachten ist nie zur Publication gelangt, also auch nie wahres Reichsgesetz geworden, wenn es auch in einigen Staaten als Landesgesetz publicirt wurde u. für andere Staaten die Veranlassung gegeben hat, daß bald darauf ähnliche Duelledicte od. Duellmandate (s. unten) erschienen. Wo es aber an einer solchen Publication fehlt u. nur das Gemeine Recht zur Anwendung zu bringen ist, kann hiernach eine Bestrafung der Duellanten nur insofern eintreten, als das Vornehmen derselben nach Absicht u. Erfolg unter andere Strafbestimmungen sich subsummiren läßt. Dies wird z.B. da angenommen werden können, wo das D. mit der entschiedenen Absicht, eine Tödtung des Gegners herbeizuführen, unternommen wurde, indem dann die Strafe des versuchten od. nach Befinden selbst der vollendeten Tödtung zur Anwendung kommen können. Wurden dabei die conventionellen Duellgebräuche verletzt, so kann selbst die Strafe des Mordes eintreten. Ohne eine solche Absicht, u. wo entweder gar keine od. nur leichtere Körperverletzungen, die nicht von Amtswegen zu rügen sind, vorkommen, kann dagegen die Duellanten keine Strafe treffen. Zwar hat man eine solche durch Unterstellung des D-s unter den allgemeineren Begriff des Crimen vis zu gewinnen gesucht; allein die vorausgegangene Verabredung u. gegenseitige Einwilligung in den Gebrauch der Waffen ist mit wesentlichen Voraussetzungen des Crimen vis unvereinbar. Ebensowenig läßt sich aber auch bei eingetretener Tödtung die Strafe mit dem Satze: volenti non fit injuria abwenden, da der Wille des Gegners in der Regel gewiß nicht als auf seine Tödtung, sondern höchstens als auf Vollziehung des D-s zur Rettung seiner Ehre gerichtet angenommen werden kann. Den Secundanten u. sonstigen Gehülfen wird in der Regel, insofern ihnen nicht eine besondere Anreizung zur Eingehung od. Fortsetzung des D-s zur Last fällt, gar keine Strafe treffen können. Denn wenn sie auch im Allgemeinen als Theilnehmer an dem D. betrachtet werden müssen, so tragen sie doch durch ihre Mitwirkung dazu bei, das D. weniger gefährlich zu machen u. gerade diejenigen Verletzungen zu verhüten, welche gemeinrechtlich allein eine Strafbarkeit desselben herbeizuführen vermögen.

Dagegen kennen b) die Particularrechte das D. fast allgemein als ein besonderes Verbrechen. Im Anschluß an das Reichsgutachten von 1668 (s. oben a) erhielten schon im 17., noch mehr im 18. Jahrh. fast alle deutschen Staaten besondere, meist sehr strenge Duellmandate (Duelledicte). Dahin gehören das Brandenburgische Duelledict des Kurfürsten Friedrich III. vom Jahre 1668, welches jedes D., auch für den Fall der Nichtverwundung, mit. der Strafe des Stranges bedrohte u. verordnete, daß der Leichnam eines im D. Gebliebenen, falls er adelig, zur Abschreckung Anderer durch die Hand des Henkers an einem unehrlichen Ort eingescharrt, falls er bürgerlich, aufgehängt werden sollte; für die Österreichischen Staaten Verordnungen vom Jahre 1651 u. 1682; für Württemberg ein Edict von 1714; für Hamburg u. Lübeck Edicte von 1704 u. 1720; für Mecklenburg Mandate von 1715 u. 1750; für Baiern ein Mandat von 1779. Im Kurfürstenthum Sachsen hatte schon Kurfürst August in einer seiner 1572 erlassenen Constitutionen jeden Herausforderer mit Geld- od. Gefängnißstrafe, nach Befinden mit Landesverweisung bedroht; strenger noch war ein Mandat Friedrich Augusts I. vom Jahre 1706 mit erläuternden Zusätzen von 1712, 1721 u. 1737. Diesem zum Theil nachgebildet ist ein für die Sächsischen Herzogthümer, bes. für die gemeinschaftliche Universität Jena, wo das Duelliren von jeher einen fruchtbaren Boden fand, erlassenes Mandat von 1708, so wie ein Reußisches von. demselben Jahre. Sind nun auch diese Duelledicte wohl fast nirgends allgemein in voller Schärfe zur Anwendung gebracht worden u. selbst da, wo eine ausdrückliche Aufhebung derselben nicht erfolgt ist, durch den Gerichtsgebrauch entweder wesentlich gemildert od. ganz außer Kraft gesetzt worden, so haben doch auch alle neueren deutschen Strafgesetzgebungen (mit Ausnahme der baierschen, welche es ganz übergeht), das D. wiederum ebenso allgemein als ein besonderes, selbständiges Verbrechen aufgenommen u. auch abgesehen von einem schlimmen Ausgange desselben im einzelnen Falle mit Strafe bedroht. Eine gleichförmige Theorie über das Wesen u. die strafrechtliche Natur des D-s ist indessen dabei keineswegs bemerkbar. Die meisten Strafgesetzbücher, wie das Sächsische, Thüringische, Hannoverische, Braunschweigische, Württembergische stellen dasselbe mit dem Verbrechen der unerlaubten Selbsthülfe zusammen, andere, wie das Österreichische u. Hessische, mit dem Verbrechen gegen Leben u. Gesundheit, noch andere, wie das Preußische u. Badische, gehen von dem Gesichtspunkt der Ehrenverletzung aus, als deren Folge der Zweikampf erscheint. Am richtigsten möchte das D. als eine ganz eigene Kategorie zu behandeln sein, deren Strafbarkeit sich durch allgemeine polizeiliche Rücksichten begründet. Zum Thatbestand des D-s wird dabei nach alten Gesetzbüchern ein Kampf mit Waffen, nach einigen mit tödtlichen Waffen vorausgesetzt (das Boxen in England ist daher nicht darunter zu stellen). Als vollendet kann das Verbrechen, in Ermangelung anderer, abweichender Bestimmungen, erst dann gelten, wenn der Zweikampf wirklich begonnen, d.h. einer[382] von den beiden Theilen von den zum Kampfe bestimmten Waffen gegen den Andern Gebrauch gemacht hat. Das bloße Herausfordern zum D. kann eigentlich nur als Vorbereitungshandlung gelten, die deshalb auch straflos bleiben müßte, wenn nicht die meisten Gesetzbücher dieselbe, so wie das Annehmen einer solchen Herausforderung ebenfalls mit Strafen bedrohten. Dies geschieht z.B. nach dem Preußischen u. Sächsischen Strafgesetzbuch, das Österreichische aber sieht in dem Herausfordern das Verbrechen des D-s vollendet u. behandelt die Herausforderung nur als den ersten, ungefährlichsten Grad des Verbrechens. Die Strafen sind sehr verschieden bestimmt. Als Regel kann indessen dabei gelten, daß, abgesehen von den schlimmsten, durch die Gesetze bes. ausgezeichneten Fällen, in denen das D. in andere Verbrechen übergeht, keine entehrenden, sondern nur einfache Gefängniß- od. Festungsstrafen angedroht werden. Eine Ausnahme hiervon machen nur noch die älteren Gesetzbücher von Österreich u. Hannover, welche für den Fall erfolgter Tödtung od. schwerer Körperverletzung noch die Strafe schweren Kerkers, bezüglich der Kelten- u. Zuchthausstrafe kennen; war dabei der Kampf im Voraus auf Leben u. Tod verabredet, so droht das Hannoversche Gesetz sogar noch den Tod an. Nach den andern Gesetzbüchern beschränkt sich die Strafe der bloßen Herausforderung meist auf Gefängniß von wenigen Monaten, die Strafe des wirklich vollzogenen D-s kann je nach dem Erfolg bis auf 4–6 Jahr Gefängniß, bei eingetretener Tödtung eines Theils ungefähr bis auf das Doppelte davon ansteigen. Das Preußische Strafgesetzbuch (§§ 164–174) bestraft die bloße Herausforderung, sowie die Annahme derselben mit Einschließung bis zu 6 Monaten; war die Herausforderung ausdrücklich auf Leben u. Tod gerichtet, mit Einschließung von 2 Monaten bis zu 2 Jahren; den vollzogenen einfachen Zweikampf mit Einschließung von 3 Monaten bis 5 Jahren; beim Tode eines Theils mit Einschließung von 2–12 Jahren u., wenn das D. ausdrücklicher Verabredung gemäß den Tod des einen Theils herbeiführen sollte, von 3–20 Jahren. Das neuere Strafgesetzbuch für das Königreich Sachsen vom 13. Aug. 1855 bestimmt die Strafe der Herausforderung u. der Annahme einer solchen auf Gefängniß von 1–4 Monaten; war die Herausforderung ausdrücklich darauf gerichtet, daß der Kampf bis zum Tode eines Theiles fortgesetzt werden sollte, auf Gefängniß von 2 Monaten bis 2 Jahren; der wirkliche Zweikampf ist mit Gefängniß von 4–20 Jahren bedroht, wenn derselbe ausdrücklicher Verabredung gemäß auf Leben u. Tod statt fand u. die Tödtung erfolgte; mit Gefängniß von 3–6 Jahren, wann die Tödtung eines Theils ohne solche Verabredung statt fand; erlitten ein Theil od. beide eine schwere Körperverletzung, mit Gefängniß von 1–3 Jahren; erfolgte nur eine leichte od. gar keine Verletzung, mit Gefängniß von 2 Monaten bis 1 Jahr. Beide Gesetzbücher heben überdem als besonderen Erschwerungsgrund hervor, wenn der Zweikampf ohne Secundanten (das königlich sächsische auch: od. ohne ärztlichen Beistand) vollzogen wurde; in solchem Falle soll die sonst begründete Strafe noch bis um die Hälfte erhöht werden können. Vorsätzliche Übertretung der verabredeten od. conventionellen Kampfregeln (Déloyauté) stellt den Kampf außer den Begriff der D-s u. damit auch außer den Bereich der dafür angedrohten Strafe; Preußen, Sachsen, Baden u. auch das Thüringische Strafgesetzbuch bestimmen daher ausdrücklich, daß die dadurch veranlaßte Tödtung od. Körperverletzung nach den gewöhnlichen Grundsätzen von Tödtung od. Körperverletzung zu bestrafen sei, während in andern Gesetzbüchern, z.B. von Braunschweig, Großherzogthum Hessen etc. dies nur als Erschwerungsgrund aufgeführt wird. Einige Strafgesetzgebungen, z.B. die Österreichische u. Württembergische, wollen ferner den Herausforderer als solchen immer strenger behandelt wissen, als den Geforderten; andere aber erklären als den Strafwürdigeren nur den, welcher durch seine Schuld das Duell veranlaßt hat. Umgekehrt betrachtet das Großherzoglich Hessische Gesetzbuch es als einen besonderen Milderungsgrund u. läßt die Strafe um die Hälfte herabsetzen, wenn ein Duellant dem Duell als Ehrenrettungsmittel ohne Nachtheil nicht ausweichen konnte. Auch betrachtet das Hannoversche Gesetzbuch das sogenannte Rencontre (s. ob. I.) als minder strafbar, als das längere Zeit vorher verabredete förmliche D. Bezüglich der bei dem D. thätig werdenden eigenthümlichen Theilnehmer, als Secundanten, Zeugen, Unparteiischen, Ärzten, stellen die neueren Strafgesetzgebungen es in der Regel als Grundsatz auf, daß diese Personen straflos ausgehen; nur die Cartellträger (Überbringer u. Vermittler der Ausforderung) werden regelmäßig bestraft, wenn sie nicht nachweisbar ernstlich bemüht gewesen sind, das D. zu verhindern. Das Preußische Strafgesetzbuch erkennt die Secundanten etc. ausdrücklich auch als nicht verpflichet an, über das beabsichtigte od. ausgeführte D. der Staatsbehörde anders als auf deren Aufforderung Anzeige zu machen. Dagegen enthalten mehrere neuere Strafgesetzbücher noch besondere Strafandrohungen gegen alle solche Personen, welche einen Theil zum D. überhaupt, od. zur Fortsetzung desselben od. zur Erschwerung der Kampfbedingungen anreizen od. wegen Ablehnung od. Beilegung eines D-s, wegen Ablehnung schwererer Kampfbedingungen etc. Verachtung bezeigen. Nach den Bestimmungen der Preußischen u. Königlich Sächsischen Strafgesetzbücher z.B. können solche Personen mit Gefängniß bis zu 2 Jahren bestraft werden. Neben diesen allgemeinen Bestimmungen haben übrigens die meisten Staaten über die D-e der Studirenden u. Offiziere noch besondere, nur auf diese Stände sich beziehende Vorschriften, die zum Theil in das Gebiet der Disciplinarvorschriften übergehen. Die D-e der Studirenden pflegen, insofern sie nach dem gewöhnlichen Comment, mit bloßen Schlägern u. den üblichen Binden u. Bandagen vorgenommen worden sind, nach den für jede Universität geltenden besonderen akademischen Gesetzen nur durch den Universitätsrichter mit 14 Tagen bis 4 Wochen Universitätscarcer bestraft zu werden; nur wenn ungewöhnliche Waffen gewählt od. die Kampfbedingungen gefährlicher gestellt wurden, treten die allgemeinen Gesetze ein. Bezüglich der D-e der Offiziere stellen die Militärstrafgesetzbücher zwar allgemein den Grundsatz der Strafbarkeit an die Spitze, indessen machen doch mehrere derselben insofern Milderungen u. Ausnahmen, als unter gewissen Umständen dem Offiziere das D. erlaubt wird od. wenigstens nicht als verboten gilt. Es erklärt sich daraus, daß die Verweigerung des D-s[383] dem Offizier nach militärischen Begriffen als Muthlosigkeit ausgelegt werden kann, die ihn andererseits wieder unfähig machen könne, in der Armee fortzudienen. Nach der Hannoverischen Militärgesetzgebung ist deshalb dem Offizier in mehreren Fällen ausdrücklich für ein begangenes D. Straflosigkeit zugesichert. In Preußen sind durch eine Cabinetsordre vom 20. Juli 1843 Ehrengerichte eingeführt, welche auch bei erfolgten Herausforderungen zu entscheiden haben, ob dieselben vom Standpunkte der militärischen Ehre Grund zu einem Zweikampf bieten od. nicht, u. beide Theile wo möglich aussöhnen sollen. Gelingt ihnen dies nicht, u. findet das D. doch statt, so trifft beide Parteien bei glücklichem Ausgange nur eine 1–6 monatliche, bei Tödtung eines Theils aber nur eine 1–4jährige Festungsstrafe.

c) Von außerdeutschen Staaten ist bes. die Behandlung des D-s in Frankreich bemerkenswerth. Der Code pénal schweigt ganz über das D., u. der Redner der Commission gab dazu den Grund an, weil dasselbe unter den allgemeinen Dispositionen des Code begriffen sei. Hierdurch entstand viel Streit über die Strafbarkeit dieser Handlung. Bis zum Jahr 1818 erkannten die meisten Gerichtshöfe u. auch der Cassationshof, daß die im D. vorgefallene Tödtung od. Verwundung unter die gewöhnlichen Strafgesetze über Tödtung od. Verwundung nicht subsumirt werden könne, wenn nicht Déloyauté (s. oben b) vorhanden sei. Seit dieser Zeit gerieth die Praxis aber ins Schwanken, u. im Jahr 1837 änderte auch der Cassationshof seine frühere Ansicht, indem er durch Arrêts vom 27. Juni u. 15. Decbr. 1837, sowie vom 13. April 1838 die gewöhnlichen Strafgesetze auf das D. für anwendbar u. namentlich auch die Secundanten u. Zeugen als Complicen der Tödtung od. Verwundung für strafbar erklärte. Nichts desto weniger ist noch jetzt eine Mehrzahl von Tribunalen bei der früheren Ansicht der Straflosigkeit des D-s stehen geblieben. In den Jahren 1830 u. 1833 wurden mehrere Gesetzentwürfe vorgelegt, welche Bestimmungen über das D. enthielten; sie gelangten jedoch nicht zur Ausführung. So wird das D. in Frankreich jetzt meist nur bestraft, wenn es mit andern Verbrechen collidirt. Die Zahl der D-e ist in neuerer Zeit wieder sehr gewachsen. In Belgien wurde die Streitfrage durch ein neues D-gesetz vom 8. Jan. 1841 beseitigt. In England, wo erst 1819 ein Gesetz den gerichtlichen Zweikampf ausdrücklich verbot, nachdem noch 1807 ein des Mordes Angeklagter, Abraham Thorton, vor Gericht auf einem Kampf mit dem Angeklagten angetragen hatte, hat sich durch die Regel die Praxis ausgebildet, daß bei einem förmlichen Duelle die Strafe des Mords u. bei einem Rencontre im Fall besonderer Bosheit die Strafe des Todtschlags angewendet, bloßer Versuch des D-s mit Geld- u. Gefängnißstrafe, Vollziehung des D-s an öffentlichen Orten etc. (Affray, Assault) mit Verwirkung der gesammten Habe an die Krone u. 2jährigem Gefängnisse belegt wird. In den Militärgesetzen sind viele Präventivmaßregeln durch Bestrafung entfernter Versuche zum Duell angeordnet. Dessenungeachtet sind die D-e dort sehr häufig. Rücksichtlich der bei dem Boxen vorkommenden Tödtungen pflegen die Geschwornengerichte jetzt regelmäßig das Verbrechen des Todtschlages anzunehmen. In Schottland u. Irland werden die Vorschriften über Tödtung u. Verwundung ohne weiteres auch auf das D. angewendet, bes. in letzterm Lande ist die Duellwuth so groß u. war es namentlich zu Ende des 18. Jahrh., daß sie zum Sprichwort dient (Irish Duellist).

B) In civilrechtlicher Hinsicht bestimmen sich die Folgen der D-s nach der Ansicht, welche die Gesetzgebung über das D. als Verbrechen verfolgt. Wird das D. überhaupt als solches nicht als strafbare Handlung betrachtet, so kann auch dem in demselben Verwundeten u. resp. den Erben des in demselben Getödteten ein Anspruch auf Entschädigung nicht eingeräumt werden. Wo dagegen das D. als Verbrechen gilt, werden zwar nicht der Unverletzte selbst, da dieser als Theilnehmer an dem Verbrechen ebenfalls strafbar erscheint, wohl aber die Angehörigen desselben, die durch den Tod vielleicht ihren Versorger u. Ernährer verloren haben, auf eine Entschädigung zu klagen als berechtigt betrachtet werden müssen. Vgl. M. Aschenbrenner, Über das Verbrechen u. die Strafe des Zweikampfes Bamb. 1804; Cucuwus, Über das D., Würzb. 1821; Braunmühl, Über den Zweikampf, Landsh. 1826; von Bühler, Über das D., Ulm 1837; Geniß, Der Zweikampf, Berl. 1848; Hengstenberg, Das D. u. die Christliche Kirche, ebd. 1856.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 5. Altenburg 1858, S. 379-384.
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