Bank [2]

[275] Bank (Hdlgsw.), eine auf Rechnung mehrerer Personen od. des Staates errichtete Anstalt, welche mit Geld Geschäfte macht, d.h. gegen Hinterlegung von Geld, Werthpapieren od. werthvollen Gegenständen od. auch gegen Bürgschaft Credit gewährt, den Geldverkehr zwischen dritten Personen vermittelt u. erleichtert u. dadurch zur Förderung des Handels u. der Industrie im Allgemeinen beiträgt. Den Namen führen diese Anstalten von der Sitte der Wechsler in früheren Zeiten bes. in Italien, ihr Geschäft auf öffentlichen Plätzen, an Wechseltischen (Bänken) sitzend, zu betreiben,[276] wie dies schon im Alterthum in Rom von den Mensarii u. in Athen von den Trapezitä (s.u. Wechsler) geschah.

I. Bankwesen. Je nach der Art ihres Geschäftsbetriebs od. nach der hauptsächlichsten Richtung desselben hat man die B-en classificirt in Girobanken, Leihbanken, Depositenbanken, Wechsel- (Disconto-) banken, Zettel- (Noten-) banken u. Mobiliarcreditbanken, ohne daß es jedoch eine B. gibt, auf welche eine dieser Bezeichnungen genaue Anwendung finden kann, indem alle mehr od. weniger gemischte B-en, d.h. z.B. zugleich Giro- u. Leihbanken, od. Depositen- u. Wechselbanken etc. sind. Die verschiedenen Benennungen zeigen also nur den Grundcharakter der einzelnen Banken an. Diesem Grundcharakter nach zerfallen die Banken in drei Hauptabtheilungen, nämlich in Depositen- od. Girobanken im weiteren Sinne, in Wechsel- od. Discontobanken u. in Zettel- od. Notenbanken. Die erste Errichtung einer Girobank u. zugleich einer Bank überhaupt, fällt in das 12. Jahrhundert. Sie wurde nach Einigen 1137, nach Anderen 1176 od. noch später von einigen Kaufleuten in Venedig unter dem Namen Banco del Giro, d.h. Umschreibebank, gegründet, erhielt aber erst 1587, wo die Kaufmannschaft von Venedig unter Garantie des Staates eine Summe von 5 Mill. Zecchinen (Ducaten) zusammengebracht haben soll, ihre feste Einrichtung. Die Einrichtung war folgender Art: über die von einem Jeden daselbst niedergelegten Summen Geldes ward Buch u. Rechnung geführt, so daß, wenn Einer dem Andern Zahlung zu leisten hatte, jener die Summen nur auf dessen Rechnung übertragen ließ, u. die Bankbücher zu jeder Zeit auswiesen, wie sich sein Guthaben an der Bank herausstellte. Diese Bank wurde 1808 aufgehoben. Die zweite derartige Anstalt war die zu Genua in der Mitte des 14. Jahrh. errichtete, jedoch erst 1407 nach bestimmten Grundsätzen eingerichtete St. Georgenbank. Obgleich sie wie die Girobanken das eingezahlte Capital nicht in Circulation brachte, so unterschied sie sich von jenem doch wesentlich dadurch, daß sie für den deponirten Betrag Scheine ausstellte, welche, au porteur lautend, auch dann von ihr eingelöst wurden, wenn sie an Dritte als Zahlungsmittel übergegangen waren u. von diesem präsentirt wurden. Ihr Charakter hielt also die Mitte zwischen unsern jetzigen Giro- u. Zettelbanken. Die Einrichtung der Girobank zu Venedig ward zuerst 1609 zu Amsterdam, 1619 zu Hamburg u. später auch in andern Staaten nachgeahmt. Alle diese Girobanken, welche früher zu Venedig, Amsterdam, Rotterdam, Nürnberg u. Berlin bestanden, sind jedoch eingegangen, so daß nur als reine Girobank die Hamburger (s. unten II. f) aa) noch besteht. Die Bank zu Genua, deren Einrichtung später an anderen Orten, so namentlich in London 1694, Nachahmung fand, bestand bis in die neuere Zeit, wo sie, nach der Vereinigung der Republik mit dem Französischen Reiche, 1808 aufgehoben, doch von der sardinischen Regierung in neuerer Zeit durch eine ähnliche ersetzt wurde, s. unten II. Gg) d).

A) Depositenbanken od. Girobanken im weiteren Sinne sind solche Banken, welche die ihnen zur Aufbewahrung übergebenen (deponirten) Summen, in gemünztem Gelde u. Barren, Edelsteine, Staatspapiere u. dergl. werthvolle Gegenstände mit der Bedingung übernehmen, daß diese Deposita zu jeder Zeit von dem Eigenthümer zurückverlangt od. an Andere übertragen werden können. Für die Aufbewahrung wird ein geringer Betrag vergütet. Sie zerfallen in besondere Klassen, nämlich: a) reine Girobanken od. Girobanken im engeren Sinne. Diese nehmen Summen in geprägtem Gelde od. Barren in Verwahrung u. schreiben den Betrag desselben auf das Conto des Eigenthümers gut. Von seinem Conto kann der Eigenthümer jeder Zeit einen Theil auf das Conto eines Anderen, welcher gleichfalls Mitglied der Bank ist od. durch die Übertragung wird, übertragen lassen, so lange bis sein Guthaben erschöpft, das Credit also durch das Debet ausgeglichen ist. Die hinterlegten Summen dürfen unter keiner Bedingung aus der Bank entfernt u. in Circulation gebracht werden. Die einzige jetzt noch existirende Girobank im engeren Sinne ist die Hamburger. Da sie indeß auch auf gewisse grobe Silbersorten, als spanische u. amerikanische Piaster, Vorschüsse gegen Zinsen gibt, so kann auch sie streng genommen nicht als reine Girobank gelten. b) Eigentliche Depositenbanken nehmen, außer Geld u. Barren, auch andere werthvolle Gegenstände in natura zur Aufbewahrung an, vergüten mitunter auf eingelegte Capitalien Zinsen nach einem niedrigen Zinsfuß u. benutzen die Depositen in baarem Gelde zu anderweitigen Bankgeschäften. Wenn Depositenbanken auf werthvolle Gegenstände Vorschüsse gewähren, so werden sie zu c) Leihbanken od. Lomhards (der Name rührt davon her, weil zuerst Kaufleute aus der Lombardei dergl. Anstalten in England u. andern Ländern etablirten). Außer den erwähnten verzinslichen Vorschüssen gewähren die Leihbanken auch Darlehen gegen Bürgschaftsleistung dritter als zahlungsfähig bekannter Personen u. gegen Verpfändung immobiler Güter. Beschränken sie sich lediglich darauf gegen hypothekarische Sicherheit Capitalien auszuleihen, so erhalten sie die Bezeichnung d) Hypothekenbanken.

B) Wechsel- od. Discontobanken beschäftigen sich mit dem Ankauf von Wechseln, welche erst nach Verlauf einiger Zeit fällig sind. Von dem Betrage, auf welchen der Wechsel lautet, ziehen sie die Zinsen für die Zeit, die er noch zu laufen hat (das Disconto) u. eine geringe Provision ab. Ihr Geschäftsbetrieb, der auch das Darleihen von Capitalien nicht ausschließt, ähnelt also dem eines gewöhnlichen Bankiers.

C) Noten- od. Zettelbanken. Diese notiren die eingezahlten Summen nicht, wie es beiden Girobankender Fall ist, in eigenen, dazu eingerichteten Büchern, sondern geben dafür Bankscheine (Banknoten), die als Papiergeld cursiren, von der Bank aber in der Regel mit baarem Gelde eingelöst werden. Zettelbanken haben meist das Gesetz, daß der Betrag ihrer ausgegebenen Zettel den in der Bank deponirten Fond an Geld, Wechseln u. Staatspapieren nicht übersteigen darf, obgleich dies Gesetz in Zeit der Noth fast ohne Ausnahme überschritten worden ist, u. fast jede B. bei weitem mehr Zettel ausgegeben hat, als sie Fonds besaß. Verlorne od. durch Zufall vernichtete Bankscheine werden in einigen Banken, wenn sich auf die deshalb erlassene öffentliche Bekanntmachung kein Besitzer meldet u. der letzte Besitzer die Nummer weiß, diesem vergütet, von andern u. den meisten aber nicht ersetzt. Die Besonderheiten[277] u. Eigenthümlichkeiten aller hier aufgezählten Banken verschmelzen sich, wie schon oben bemerkt, bald in dieser, bald in jener Weise, ja oft finden sich alle Zweige des Bankgeschäfts in einer Bank vereinigt, weßhalb man eine solche auch wohl mit dem Namen gemischte Bank bezeichnet. Namentlich seit in neuerer Zeit die Speculation auf dem Geldmarkt an Ausdehnung gewonnen hat, haben die. Zettelbanken auch die Geschäfte der Depositen-, Leih-, Disconto- u. Hypothekenbanken in das Bereich ihrer Thätigkeit gezogen. Mit dem Entstehen des Crédit mobilier in Paris ist noch eine Art von Banken ins Leben gerufen worden, welche der Vollständigkeit wegen hier erwähnt werden muß. Es sind dies die (Mobiliar-) Creditanstalten (s.d.), welche außer Allen möglichen Bankgeschäften auch Speculation in Actien u. Staatspapieren machen, industrielle Unternehmungen, als Eisenbahnen, Bergbau etc. beginnen od. sich an solchen betheiligen. – In Bezug. auf ihr Verhältniß zum Staate sind die Banken in Staatsbanken, zu denen der Staat das Capital ganz od. größtentheils hergegeben hat u. die von Staatsbeamten verwaltet werden, u. Privatbanken zu scheiden. Die meisten Banken werden durch ein von Privatpersonen eingezahltes Capital gegründet u. die Einzahlung durch dagegen gegebene. Bankactien, die wieder Curs erhalten, bescheinigt. Gewährt der Staat einer Bank besondere Privilegien, wofür er sich einen gewissen Einfluß auf die Operationen derselben ausbedingt, so nennt man solche Banken auch wohl Nationalbanken. Übrigens ist die Einwirkung des Staats auf die Bankgeschäfte nicht immer von Nutzen, namentlich nicht, wenn sie die allgemeinen Handelsinteressen vor dem Staatsinteresse zurückdrängt. Hinsichtlich ihrer Sicherheit sind allen andern voranzustellen reine Leih-, Hypotheken- u. Girobanken, da nur militärische Gewalt das Capital stören kann. Anders ist es bei den Zettelbanken, bei welchen namentlich der Staat sehr einwirkt u. trotz allen Versicherungen u. Versprechungen bei Errichtung der Bank, in großen Calamitäten entweder durch sehr große Anleihen, od. durch ungebührliche Vermehrung der Bankscheine, od. durch Angreifen ihrer Fonds unter irgend einem Vorwand ihren Credit oft sehr gefährdet, ja eine Reduction od. gänzliche Entwerthung ihrer Papiere herbeiführen kann. Der Credit solcher Banken geht daher mit der Zahlungsfähigkeit der Staaten, mit ihrem Benehmen in ähnlichen Fällen u. den Zeitverhältnissen Hand in Hand. Sinkt aber der Credit, so erfolgt unermeßliches Elend, während bei glücklichen Conjuncturen solche Banken zur Beförderung des Volkswohls u. des Volksreichthums wesentlich beitragen. Minder Gefahr laufen die Wechselbanken, doch ist bei allgemeinen Calamitäten auch ihre Sistirung häufig vorgekommen. Hauptsächlich müssen sie sich vor unvorsichtigem Creditgeben an industrielle Unternehmungen hüten, indem das Stocken in diesen leicht Hemmungen in den Banken bewirken kann. Die Privatbanken stehen fast überall unter Aufsicht des Staates u. erhalten von diesem die Concession. Indessen gibt es auch, bes. in NAmerika, durch Actien von Mehreren begründete Privatbanken, die außer dem Discontiren sicherer Wechsel u. der Leistung von Vorschüssen auch das Recht zu unbeschränkter Notenausgabe haben u. so gut wie gar nicht von Staats wegen controlirt werben. Bei solchen Privatbanken ist große Vorsicht nöthig, da mit ihnen großes Unheil angerichtet werden kann u. bereits angerichtet worden ist. Sind die Banken gewissenlos genug, ihre Macht dazu zu benutzen, um auf Kosten des großen Publicums zu speculiren, so sind sie die gefährlichsten Klippen für die Wohlfahrt eines Landes. Schon an u. für sich ist die starke Vermehrung der Circulationsmittel, so sehr dieselbe anscheinend den Geldverkehr erleichtert, eine bedenkliche Operation indem dadurch der Werth des Geldes im Allgemeinen sinken muß (denn für den größeren od. geringeren Werth einer Sache entscheidet stets Angebot u. Nachfrage), das baare Metallgeld aber aus dem Lande geht u. dorthin strömt, wo die Noten des Inlandes als Circulationsmittel nicht zu verwerthen sind. Die Gefahr steigert sich bei Handelskrisen, die nicht selten von den Banken selbst hervorgerufen worden sind, indem sie entweder durch plötzliches Einziehen der Noten Geldmangel u. dadurch eine Erhöhung des Disconto od. durch übermäßige Emission ihres Papiergeldes eine Entwerthung desselben herbeiführten, um es dann von Agenten zu einem sehr niedrigen Preise aufkaufen zu lassen. Solche u. andere die öffentliche Moral u. den Credit untergrabende Folgenvölliger Bankfreiheit haben in fast allen Ländern gesetzliche Bestimmungen ins Leben gerufen, welche das Spiel der Banken mit dem Vermögen des Publicums wenigstens einschränken, wenn auch nicht ganz verhindern. Die Beschränkung, daß Privatbanken nur Noten von größerem Betrage, die im Detailverkehr nicht zu verwenden sind, ausgeben, mindert zwar die Gefahr, hebt sie aber nicht; gründlicher hilft ihr die Einrichtung der Schottischen Banken (s. unten II. Ff) b) ab, nach welchen die Actionärs in solidum mit ihrem ganzen Vermögen für ihre Noten haften müssen. Würde der allgemeine Rechtsgrundsatz, wonach Jeder für seine Handlungen verantwortlich ist u. deren Folgen zu tragen hat, auf das Bankwesen Anwendung finden, so würde schon das eigene Interesse der Actionäre eine übergroße Notenemission u. die damit verbundene Gefahr des Bankerotts verbindern. Der Nutzen der Banken ist unverkennbar. Es erleichtern nämlich die Girobanken den Handelsverkehr außerordentlich, weil der Kaufmann, um die mit Aufbewahrung großer Summen verbundene Gefahr u. den durch das Zählen u. die detaillirte Buchführung verursachten Zeitverlust zu vermeiden, sich durch Guthaben in der Bank gegen Geldverlegenheiten sichert u., wenn er mit derselben in bedeutendem Verkehr steht, auch seinen Credit steigert. Zettelbanken mobilisiren die Capitale, erleichtern Zahlungen im Großen u. in der Ferne sehr u. sind um so nothwendiger, je lebhafter der Handelsverkehr eines Staates u. je weniger dem entsprechend die Masse der vorhandenen Circulationsmittel ist. Auch dem Staat gewähren sie Aushülfe bei momentanen Verlegenheiten. Nur ist das wohl zu berücksichtigen, daß die in Papier umlaufende Summe zu dem Credit des Staates u. den Baarfonds der Banken in richtigem Verhältniß stehe, da sie sonst großen Schaden bringen können. Leih-, Hypotheken- u. Wechselbanken eröffnen dem Credit ein weites Feld, u. namentlich haben letztere den Nutzen großer Bankiers (vgl. Creditanstalten). Die besondere Bankgesetzgebung ist nach den eigenthümlichen Verhältnissen eines jeden Landes sehr verschieden, Regelmäßiges Erforderniß ist, daß jedes einzelne[278] Bankunternehmen der besonderen Genehmigung der obersten Staatsgewalt bedarf. Die Concession pflegt nicht ertheilt zu werden, ohne daß der Staat sich dabei das Recht vorbehält, bei den Generalversammlungen der Actionäre, so wie bei den wichtigeren Sitzungen der Vorstände, sich durch einen Regierungsbevollmächtigten, der oft ständig ernannt wird, vertreten zu lassen u. überhaupt in jedem Augenblicke von dem Geschäftsbetriebe des Instituts sich durch Einsicht der Bücher umfassende Kenntniß zu verschaffen. – Die Banken stehen meist unter einem Bankdirector, (Bankgouverneur, Bankpräsidenten), der bei großen Banken einen zweiten Bankdirectorn. auch mehrere Bank, assessoren (bei Banken, die Gouverneurs haben, Bankdirectoren) neben sich hat; diese berathen sich in wichtigen Fällen mit dem Bankausschuß, der meist aus gewählten Actionärs besteht. Unter dem Bankdirector stehen die verschiedenen Bankbeamten, so die Bankbuchhalter, Bankcommis (Bankschreiber) etc., die alle die zuverlässigsten, bewährtesten Leute sein müssen. Die Geschäftsführung der Banken bestimmen meist besondere Bankordnungen. Das Nähere über die Fundation einer Bank, über ihre Rechte u. Privilegien, ihr Verhältniß zur Staatsregierung, ihre Administration, ihre Geschäftszweige etc., sowie die Bestimmungen hinsichtlich der Dividende u. des Reservefonds, ist in deren Statuten niedergelegt, u. die von den Banken von Zeit zu Zeit veröffentlichten Geschäftsberichte geben das Weitere über die Activa u. Passiva, die Umsätze etc. der Bank an. Was die Umsätze der europäischen Banken anlangt, so stellten sich folgende Verhältnisse hierüber heraus: einige setzten in Jahresfrist ihr Capital 50-od. mehrfach um (die Ritterschaftsbank zu Stettin, die Caisse générale etc. [Caisse Gouin] zu Paris); andere 40 bis 50mal (die Österreichische Nationalbank, die Russische Reichsbank); andere 20 bis 30 mal (die Bank von Frankreich, Französische Departementsbank); andere nur zwischen 10 u. 20 mal (die Polnische Bank, die Schweizer Bank); andere weniger als 10 mal (die Leipziger Bank, die Baiersche Hypotheken- u. Wechselbank). Von den übrigen sind die Summen des Umsatzes nicht bekannt. Nimmt man jedoch als Mittelzahlen desselben, für die ihren Verhältnissen nach sehr beschäftigten (z.B. Englischen) Banken einen 20fachen, für die übrigen einen nur 10fachen Umsatz ihres Capitals an, so ergibt sich als Gesammtumsatz aller europäischen Zettelbanken im Zeitraume eines Jahres die Summe von 17,471 Mill. Thlrn. – Wir lassen ein Verzeichniß der jetzt bestehenden wichtigsten Banken nebst historisch-statistischen Erläuterungen folgen.

II. Bankstatistik. A) Europäische Banken. Aa) Belgien. a) Die alte Bank zu Brüssel (Société générale), gab bis 1850 Noten aus u. trat dann das Recht an die Nationalbank ab; sie besorgt alle Arten von Bankgeschäften (außer dem Disconto seit 1850) unter der Leitung von 1 vom Könige ernannten Gouverneur u. 6 Directoren, die von 9 Commissären überwacht werden. Die Actien der Gesellschaft lauten seit 1850 au porteur; sie ist gegründet den 28. Aug. 1822 durch König Wilhelm von den Niederlanden, mit einem Fond von 50 Mill. holländischen Fl., wozu der König Wilhelm mit 20 Mill. als Actionär eintrat, u. wurde von dem König sehr gepflegt, wie derselbe auch einen großen Theil der noch übrigen 30 Mill. Fl. Actien nahm u. der Bank die temporäre Concession gab, die Steuern im ganzen Lande zu erheben u. das Königliche Schatzmeisteramt zu versehen. Außerdem beschäftigte sich die alte Bank mit Leihen auf Hypotheken, Staatspapiere, Wechsel, Waaren u. Güter, so wie mit Discontiren, nebenbei mit Verwaltung der Sparkassen. Nach der Belgischen Revolution 1830 zeigten sich die Directoren sehr oranisch gesinnt u. verweigerten die Rückzahlung von 13 Mill. Franken, indem die Bank dieselben nicht Belgien allein, sondern dem vereinten Belgien u. Holland schuldig sei. Als daher ihr Vertrag, Staatskassirer zu sein, ablief, wollte die Regierung ihn nur dann verlängern, wenn sie Einsicht in die Bücher erhielt. Dies nahm die Bank nicht an u. gab auch ihre Beaufsichtigung der Sparkassen auf. Die Regierung ging daher auf einen Plan von Charles de Brouckere zu b) der Bank von Belgien (Banque de Belgique), ebenfalls in Brüssel, ein, u. sehr schnell war diese mit 20 Mill. Francs errichtet. Sie gab seit 1835 Noten aus, errichtete auch Fonds, die belgische Industrie u. den Handel zu unterstützen, u. genoß großes Zutrauen, machte aber später zu unvorsichtige Vorschüsse, so daß sie die 1838 auf sie einstürmenden Forderungen nicht sogleich realisiren konnte. Als die Forderungen zu lange u. zu hartnäckig auf sie einstürmten, mußte sie 1838 ihre Zahlungen einstellen. Obgleich mit Hülfe des Staatscredits u. durch Unterstützung der alten Bank wieder gehoben, wurde sie schon im Jan. 1839 wieder zahlungsunfähig; 1841 wurde ihr Fond um 10 Mill. Frcs., in 10,000 Actien à 1000 Frcs., vermehrt, u. zugleich beschlossen, daß die alten Actien einstweilen nur mit 4%, die neuen aber mit 5% verzinst werden u. daß alle Theilnahme an industriellen Unternehmungen künftig von der Bank ausgeschlossen bleiben sollten. Außer jenen Zinsen zahlt die Bank eine jährliche Dividende. Sie ist eine Depositen- u. Leihbank u. hat Filiale in Antwerpen u. Lüttich. Die Besorgung der Staatskassengeschäfte gab sie 1850 ab an c) die Nationalbank, gegründet 5. Mai 1850, auf die Dauer von 25 Jahren mit 25 Mill. Frcs. in 25,000 Actien au porteur lautend. Sie ist eine Wechsel- u. Depositenbank u. darf Noten bis zu einem Betrage ausgeben, von dem sie 1/3 sofort baar decken kann. Außerdem besorgt sie die Kassengeschäfte des Staates wofür sie jährlich 200,000 Frcs. erhält. Von den Actien übernahm die Bank von Belgien 15 Mill. Frcs. u. die Société générale 10 Mill. Frcs., beide mit der Bedingung, ihre Noten einzuziehen u. ihr Discontogeschäft aufzugeben. d) Die Société de commerce zu Brüssel, begründet von der Société générale, 10 Mill. Frcs. Fond, in 10,000 Actien à 1000 Frcs.; sie werden mit 41/2% verzinst; außerdem wo möglich Dividende; e) die Banque commerciale zu Antwerpen, seit 1836, 25 Mill. Frcs. Fond, in 25,000 Actien à 1000 Frcs., Zinsen à 4% u. außerdem Dividende. Sie darf bis zur Höhe ihrer Fonds Noten im Betrage von 50 bis 1000 Frcs. ausgeben.

Bb) Dänemark. a) Die erste Bank wurde zu Kopenhagen am 29. Oct. 1736 mit einem Privilegium auf 40 Jahre errichtet u. trat 1737 mit einem von Privaten gezeichneten Fond von 300,000 Rthlr. Conr. ins Leben; die ausgegebenen Banknoten[279] sollten von Jedermann angenommen werden. Sie trieb alle Bankgeschäfte, nahm aber keine Depositen an. Anfangs stand die Bank sehr in Credit, verlor denselben aber, als die Actionärs die Noten sehr mehrten u. die Regierung ihr Versprechen, sich durchaus nicht in die Bankgeschäfte zu mischen, brach. Als diese nun sogar 1745 erklärte, daß die B. ihre Zettel nicht mehr baar einzulösen brauche, u. der Staat 1762–63, um Kriegsrüstungen zu machen, große Summen Papier von der Bank entlehnte (der Staat schuldete der Bank damals 11 Mill. Rthlr., u. für 7,480,000 Thlr. waren Bankscheine ausgegeben), fiel der Credit immer mehr, u. selbst der wiederholte Versuch der Regierung, den Banknoten gezwungenen Curs zu geben u. dies dadurch zu erlangen, daß sie Bankscheine bis auf den Betrag von 1 Thlr. Cour. ausgab, vermehrten das Übel in steigender Progression. 1772 kaufte der Finanzminister Graf Schimmelmann alle Bankactien für den Staat an sich u. suchte durch Anleihen im Ausland der Noth der Bank abzuhelfen. In der That hoben sich die Noten etwas, aber als 1781_–1782 für 201/2 Mill. Rthlr. Cour. Noten in Umlauf kamen, entwertheten sie sich von Neuem. Da an ein Aufkommen des Credits nicht mehr zu denken war so wurde eine neue Bank 1791 ebenfalls zu Kopenhagen errichtet. Sie wußte sich anfangs Credit zu verschaffen, bis sie gleichfalls ihre Noten durch übermäßige Vermehrung derselben entwerthete, so daß 18131800 Thlr. Bankzettel für 100 Thlr. Species, baar- = 300 Mark Banco, ausgeboten wurden. 1813 nahm sie den Namen Reichsbank an. Sie sollte Zettel u. Silbersorten gegen neues Silbergeld (Reichsbankgeld) einziehen, von denen der neue Reichsbankthaler auf die Hälfte eines Species gesetzt wurde, so daß 200 Rbthlr. – 300 Mark Banco hamburg. wären; einstweilen sollte sie Reichsbankzettel zur Vermittlung des sonstigen Reichsbankgeldes ausgeben. Ihr Fond bestand aus 6 Procent des Grundeigenthums, dessen Werth von den Eigenthümern entweder baar gezahlt, od. der Bank als Bankhaft mit 61 Rthlr. verzinst werden mußte. Alle, deren Bankhaft über 100 Reichsbankothlr. betrug, waren Interessenten der Bank (das einzige Beispiel, daß eine Bank durch erzwungenen Beitritt errichtet ward). Indessen ging sehr wenig Silber ein, u. man mußte sich entschließen, 4/5 dieser Zahlungen in Zetteln anzunehmen. Die Reichsbancozettel erhielten doppelten Werth, einen Nominalwerth für den täglichen Verkehr u. einen Silberwerth, in dem die öffentlichen Abgaben etc. gezahlt wurden. Da indeß die im Geldverkehr eingerissene Unordnung auch auf diese Weise nicht gehoben werden konnte, so entschloß sich die Regierung die Bank ganz in Privathände zu geben. Dies geschah 1818. Die neue Bank, Nationalbank genannt, wurde auf 90 Jahre privilegirt. Die Nationalbank sollte die Consolidirung des Geldwesens im Lande im Allgemeinen bewirken, die Reichsbankzettel durch allmählige Einlösungen auf den Parieurs bringen u. erhalten, die übernommenen Schulden verzinsen u. abtragen u. durch Depositenannahme, Darlehn u. Discontiren dem Handel förderlich werden. Im J. 1842 betrugen die Activa der B.: 34,465,036 Reichsbancothaler, u. die Passiva 22,616,004 Rbthlr. 66 BSchill., so daß also das Capital 11849,030 Rbthlr. 64 BSchill. war; im J. 1847 wurde es zu ca. 15 Mill. Rbthlr. angegeben. Die Bank besitzt Filiale zu Aarhuus, Altona u. Flensburg u. ein Comptoir in Rendsburg. Eine zweite Bank in Kopenhagen ist b) die Centralkasse, von Privaten 1829 auf 400 Actien à 400 Rbthlr., welche jedoch nicht voll eingezahlt wurden, gegründet. Ursprünglich Leihbank, discontirt sie jedoch auch Wechsel u. machte, mit Vorsicht verwaltet, gute Geschäfte.

Cc) Deutschland. a) Anhalt-Dessau. aa) Landesbankin Dessau (Privatbank) ist eine Leih-, Depositen-, Giro- u. Wechselbank, errichtet laut Concession vom 2. Jan. 1847. Grundcapital 21/2 Mill. Thlr. in 12,500 Actien à 200 Thlr. Sie ist berechtigt: unverzinsbare, auf den Inhaber lautende Banknoten von 1,5,10,20,50,100,500,1000 Thlrn., wovon wenigstens 1/4 baar in der Bankkasse vorhanden sein muß, auszugehen. Die Actien werden mit 4% verzinst. Der Überschuß wird zu 1/10 als Tantième für die Directoren, zu 1/10 zum Reservefonds, bis derselbe, 1/10 des Stammcapitals erreicht hat, verwendet der Rest wird unter die Actionäre vertheilt. bb) Dessauische Creditanstalt, s. Creditanstalten.

b) Baiern. aa) Die Baierische Hypothek en- u. Wechselbank in München (Privatbank). durch Gesetz vom 1. Juli 1834 constituirt, ist vorzüglich Hypotheken- u. Wechselbank, ihre Thätigkeit erstreckt sich indeß auch auf Leih-, Depositen- u. Girobankgeschäfte. Sie begann mit einem Actiencapital von 10 Mill. Fl. u. der Befugniß, dasselbe auf 20 Mill. Fl. auszudehnen. Im Jahre 1852 wurden sämmtliche Actien voll eingezahlt u. dadurch das Capital auf 20 Mill. Fl. u. der Reservefond auf die statutenmäßige Höhe von 11/2 Mill. Fl. gebracht. Die Actien à 500 Fl. werden auf Namen ausgestellt u. demgemäß in den Bankbüchern eingetragen, können aber durch Indossement auf andere Namen übergeschrieben werden. Den Actien sind 3procentige Zinscoupons beigegeben. Die Dauer der Bank ist auf 99 Jahre privilegirt. Pupillen- u. Depositengelder Königlicher Behörden dürfen bei ihr gegen billige Verzinsung hinterlegt werden. Sie hat das ausschließliche Privilegium, in Baiern Banknoten au porteur, nicht unter 10 Fl., in Umlauf zu setzen, deren Betrag 4/10, des Capitalstocks sein u. nie 8 Mill. Fl. übersteigen soll; 3/4 der Emission müssen durch Hypotheken, 1/4 aber durch einen baaren Geldvorrath gedeckt sein. Die Noten werden an öffentlichen Kassen voll angenommen u. sind das einzige baierische Papiergeld. Mit der Bank ist eine Lebensversicherungs- u. Leibrenten-Anstalt, so wie eine Mobiliarfeuerversicherung verbunden. Die Verwaltung der Bank liegt in den Händen eines Bankdirectoriums u. einer aus besoldeten Beamten bestehenden Bankadministration. Der Verwaltung gegenüber steht der Bankausschuß, bestehend aus den 60 meistbetheiligten Actionären, welche die Gesellschaft vertreten. Die Oberaufsicht übt die Regierung durch einen königlichen Commissär. Die Ausschußversammlung findet regelmäßig alle Jahre am 2. Montage des März statt. Die Bankadministration hat jährlich zweimal, Ende Juni u. Decbr., ihre Bücher abzuschließen u. den sich ergebenden Gewinn, nach Abzug des Betrages für den Reservefond, für jede Actie zu ermitteln. 3/4 des Reingewinns über Unkosten u. 3% Zins werden vertheilt, 1/4 in den Reservefond gegeben, bis derselbe die Höhe[280] von 71/2% des Actiencapitals erreicht, was mit dem Jahre. 1852 geschehen ist. Die Dividende betrug für dieses Jahr. 51/5. bb) Die Königliche Baierische Bank zu Nürnberg (wo schon 1621 eine Bank bestand) mit Filialen zu Ansbach, Bamberg, Würzburg, Regensburg, Baireuth, Ludwigshafen, Speier, Aschaffenburg etc., hervorgegangen aus der Markgräflich Ansbach'schen Hofbank (1780), die später an Preußen kam u. als Königl. Preußische Banco zu Fürth (1795) bestand. Von Fürth kam sie 1806 nach Nürnberg. Ihr erstes Statut ist vom 31. December 1806, das gegenwärtige vom 4. October 1850. Sie ist eine Staatsanstalt mit kaufmännischer Geschäftsführung, gibt aber wegen des Privilegiums der Münchener Bank keine unverzinslichen Noten aus, sondern ist nur Disconto- u. Leihbank. Ihr Stammcapital besteht aus dem Capital des Staates u. den Cautionscapitalien der Bankbeamten, aus dem Reservefond, aus den bei der Bank gegen Schuldscheine einzulegenden gerichtlichen u. administrativen Depositen des ganzen Königreichs u. aus den Einstandscapitalien. Ihre Fonds dürfen jedoch nicht mit anderen Staatsgeldern vermischt werden, obwohl der Staat die Garantie derselben übernommen hat. Der reine Gewinn der Bank wird jedes Jahr nach Abschluß der Rechnung nach Verhältniß der Einzahlung gleichmäßig zwischen dem Staat u. den Besitzern der Cautionscapitale vertheilt.

c) Braunschweig. aa) Die Braunschweigische Bank, durch Herzogliche Bestätigungsurkunde vom 11. Mai 1853 auf 99 Jahre ins Leben getreten, ist eine von einer anonymen Gesellschaft gegründete Privatbank, welche Darlehen-, Giro u. Discontogeschäfte macht. Das Stammcapital besteht aus 3 Mill. Thlrn. in 15,000 Actien à 200 Thlr., von denen zunächst 10,000 Actien ausgegeben worden sind. Die Actien werden mit 4% jährlich verzinst, der Überschuß des Reingewinns wird nach Abzug von 1/10 für den Reservefond u. 1/10 für die Direction zur Tantième, unter die Actionäre vertheilt. Das Grundcapital kann mit Genehmigung der Landesregierung erhöht werden. Die Bank gibt unverzinsliche Noten aus von 10, 25 Thlrn. etc. pro Stück. Der Gesammtbetrag derselben soll das Grundcapital nicht übersteigen, u. 1/4 des Betrages derselben muß stets baar in der Bankkasse vorhan-. den sein. bb) Das Herzogliche Leihhaus in Braunschweig, errichtet im J. 1765 u. erweitert durch Gesetz vom 7. März 1842, ist eine Zettel-, Leih- u. Depositenbank unter Controle des Herzoglichen Finanzcollegiums u. unter Garantie des gesammten Staates Braunschweig. Es hat Filiale in Helmstädt, Blankenburg, Gandersheim, Holzminden u. Wolfenbüttel. Es gibt unverzinsliche Noten aus zu 1,5,20 Thlr. u. im Betrage von 5–600,000 Thlr. Die jährlichen Überschüsse fließen in die Staatskasse. Der Geldumsatz beträgt etwas über 20 Mill. Thlr. jährlich. Alle 3 Jahre wird ein genauer Status des Activ- u. Passivvermögens aufgestellt. Mit der Bank ist zugleich ein Leihhaus verbunden.

d) Bremen. Die Bremer Bank ist zum Theil hervorgegangen aus der Bremer Discontokasse, begründet 1817 mit einem Actiencapital von 300,000 Thlr. Gold in Pistolen à 5 Thlr. durch Ausgabe von 600 Actien à 500 Thlr. Die Actionäre der Discontoskasse vereinigten sich Anfang 1856 mit einigen anderen Financiers zur Begründung der Bremer Bank. Actiencapital 21/2 Mill, Thlr. Gold, in 10,000 Actien à 250 Thlr. Die Bank treibt die gewöhnlichen Bankgeschäfte u. darf bis zur Höhe ihres Capitals Noten ausgeben, die aber mit 1/2 baar gedeckt sein müssen.

e) Frankfurt a. M. Die Bank zu Frankfurt a. M. hat sich im Jahre 1854 mit einem Actiencapital von 10 Mill. Fl. constituirt, Sie gibt unverzinsliche Noten aus.

f) Hamburg. aa) Die Hamburger Bank ist l619 nach der Amsterdamer gebildet u. nicht ohne Widerspruch der Bürgerschaft, bes. durch die Bemühungen des Bürgermeisters Claen u. der Kaufleute Amsingk u. Beckmann, zu Stande gekommen. Sie ist nur Girobank, ausnahmsweise jedoch gewährt sie seit 1848 Vorschüsse auf gewisse grobe Silbersorten, als preußische Thaler, dänische u. schwedische Species, Fünffrankenstücke etc. Nur Personen mit dem großen Bürgerrecht erhalten in ihren Büchern Folios. Wer sonst Einlagen in die Bank machen will, muß sie unter diesen Namen machen. 1813 nahmen ihr die Franzosen ihren Schatz von 7,489,343 Mark weg, u. die Bank ward durch 500,000 Franken Renten auf das Große Buch 1816 nur unvollständig entschädigt. Sie ist seit 1814 wieder hergestellt u. genießt das größte Vertrauen. Sie rechnet nach Mark Banco. Die Kölnische Mark seines Silber wird bei den Barren zu 442 Schilling = 27 Mark 12 Schilling gerechnet; 43 Schilling = 1 Thlr. S. C. Seit 1770 nahm sie Silberbarren an, u. seit 1790 besteht ihre Valuta ausschließlich in solchen. Die Barren müssen eine Mischung von 6/6 3/4 reinem Silber haben. Wer eine Forderung an die Bank hat, erhält ein Folium, welches zum Ab- u. Zuschreiben jeder Summe (früher nicht unter 100 Mark) zu beliebiger Zeit benutzt werden kann; das Folium bleibt dem betreffenden Namen, bis es wieder aufgehoben wird, u. erlischt selbst dann nicht, wenn Alles abgeschrieben wird. Ein Folium hat 30 Posten; wer mehr auf sein Conto anweist, als er gut hat, verfällt in eine Ordnungsstrafe. Die abzuschreibenden Gelder müssen wenigstens eine Nacht in der Bank gelegen haben; das Ab- u. Zuschreiben bewirkt der Contobesitzer durch Ausfüllung eines Formulars, Bankzettel (Transportzettel). Die Beamten der Bank sind eidlich verpflichtet, weder über den Inhalt der einzelnen Conti, noch über den sonstigen Geschäftsbetrieb irgend etwas zu verrathen, weshalb, da die Bank keine Jahresberichte veröffentlicht, darüber nichts od. nur Unzuverlässiges ins Publicum gelangt ist. Die Rücknahme eingelegter Silberbarren ist zu jeder Zeit gestattet. Die Verwaltung der Bank besteht aus einem dirigirenden Collegium von 5 Bürgern, von welchen jährlich einer austritt. Diesen sind zu wichtigen Berathungen 2 Mitglieder des Rathes, 2 Oberalte u. 2 Kämmereibürger beigegeben, u. bei der Rechnungsablage werden noch 2 Deputirte des Commercii hinzugezogen. Die Aufsicht hat die Stadt. In den Jahren 1672, 1673 u. 1734 hatte die Bank ihre Kasse geschlossen u. in neuester Zeit im Jahre 1850, zu welchen Zeiten sie dann nur durch Abschreiben u. nicht mehr durch Baarzahlung dem Verkehre gedient hat. Im Jahre 1727 waren 3100 Folien, 17545700, 179212,200, dagegen 179420,000 vorhanden. [281] Im Jahre 1856 sind in Hamburg zwei neue gemischte Banken, nämlich bb) die Vereinsbank mit 20 Mill. M. B. in 100,000 Actien u. cc) die Norddeutsche Bank mit 20 Mill. M. B. in 40,000 Actien gegründet worden.

g) Hannover. aa) Die Privatbank in Emden, 11. August 1853 concessionirt; ihr Zweck ist, jedem Gelegenheit zu verschaffen, den ihm zukommenden Credit auf eine leichte, mindestkostspielige Art in baares Geld verwandeln zu können. Sie hat ein Capital von 1000 Actien au porteur à 200 Thlr. Courant. Vom Jahresgewinn erhalten zunächst 31/6 die Actionäre, vom Mehrgewinn 1/2 die Actionäre, 1/2 das Bankcapital. Actien werden bei der Bank nicht als Deposita angenommen. Bancocredit gewährt die Bank nicht. Sie macht Leih-, Depositen-, Giro- u. Discontogeschäfte. bb) Die Hannöversche Landescreditanstalt ist aus der im Jahre 1810 zur Ablösung von Zehnten u. andern Reallasten gegründeten Creditanstalt durch Gesetz vom 18. Juni 1842 hervorgegangen. Ihr Zweck ist Verschaffung von Darlehen zu einem mäßigen Zinsfuße für die Grundeigenthümer des Hannöverschen Landes. Diesen wird in Summen nicht unter 200 Thlr. Geld gegen Verpfändung von Grundstücken, welche wenigstens 60 Thlr. jährlichen Reinertrag geben, bis auf 1/2 des Werthes derselben dargeliehen. Die Schuldner participiren dadurch an der Gesellschaft. Die Darlehen sind mit 41/2% zu verzinsen, wovon 31/2% als Zinsfuß, 1/2% für die Administration (resp. 1/2 davon zur Bildung eines Reservefonds) u. 1/2% zur Tilgung des Capitals gerechnet wird. Die Gesellschaft dagegen stellt Obligationen nicht über 5000 Thlr. au porteur od. auf den Namen aus, welchen Zinscoupons angefügt sind. Ihre Darlehen dürfen nicht unter 50 Thlr. betragen. Für diese Darlehen haftet nicht allein das gesammte Vermögen der Gesellschaft, sondern auch die Königliche Steuerkasse bis zu 500,000 Thlr. ee) Die Hannoversche Bank, gegründet 1856 auf 48,000 Actien à 250 Thlr.

h) Hessen-Darmstadt. Die Bank für Handel u. Industrie zu Darmstadt betreibt nicht nur Bank-, sondern auch Speculationsgeschäfte. S. das Nähere unter Creditanstalten.

i) Hessen-Kassel. Die Kurfürstliche Leihbank zu Kassel ist eine Staatsanstalt.

k) Hessen-Homburg. Die Homburger Bank, gegründet 1855 auf 4000 Actien à 250 Fl.

l) Lübeck. Die Privat-Disconto- u. Darlehnkasse zu Lübeck wurde 1819 mittelst Senatsdecret vom 19. Juni als Discontokasse gegründet u. am 1. Januar 1821 eröffnet. Die Gesellschaft erweiterte später ihren Geschäftskreis durch Vermehrung des Stammcapitals u. nahm obigen Namen an. Die Zahl der Actien ist 116 zu 2000 Mark. Den Actionären kommt der ganze Gewinn nach Rückbehaltung von 200 Mark auf jede Actie zu. Die Gesellschaft macht Anleihen nicht unter 1000 Mark u. stellt dafür Obligationen aus, welche auch au porteur lauten können. Auf versicherte Waaren leiht die Bank bis zu 2/3 des Werthes u. unter Verschluß der Waaren. Die Anstalt zahlt in Scheinen, welche an 3 Tagen in der Woche eingelöst werden. Diese dürfen nie unter 100 u. nicht über 1000 Mark u. nur auf Summen lauten, die durch 100 theilbar sind. Sie enthalten nicht nur eine Promesse, sondern auch eine Empfangsbestätigung. Seit December 1852 ist die bisherige Valuta der Bank grob Courant, da sie statt des sogenannten 34 Markfußes den 14 Thalerfuß angenommen hat.

m) Luxemburg. Zettelbank, gegründet 1856, s. Creditanstalten.

n) Mecklenburg-Schwerin. aa) Die Rostocker Bank, gegründet den 27. Februar 1850; das Actiencapital beträgt 1 Mill. Thlr. im 14 Thalerfuße in 5000 Actien à 200 Thlr. Die Bank kann mit Genehmigung der Regierung Zweigbanken an beliebigen Orten gründen. Vom Reingewinn wird 1/1 zum Reservefond zurückgelegt, bis dieser 150,000 Thlr. erreicht hat. Von den übrigen 3/4 erhalten die Mitglieder des Verwaltungsraths eine Gratification. Sie gibt Noten au porteur aus von 10, 20, 50, 100, 200 Thlr., doch darf der Betrag derselben das Actiencapital nicht übersteigen. Außer Depositen-, Leih- u. Wechselgeschäften kann die Bank mit 1/5 ihres Capitals unter Zustimmung des Ausschusses auch Speculationsgeschäfte in Staatspapieren u. Actien machen. bb) Der Ritterschaftliche Creditverein für Mecklenburg, bestätigt durch Gesetz vom 11. Januar 1840, besteht aus einem Vereine mecklenburgischer Besitzer von ritterschaftlichen Gütern unter Oberaufsicht des Staates u. ist dazu bestimmt, den Mitgliedern des Vereins Darlehen in Pfandbriefen bis zur Hälfte des Gutswerthes zu gewähren. Die Pfandbriefe sind jetzt zu 31/2% u. wie die Coupons au porteur ausgestellt. Sie lauten auf 25 bis 1000 Thlr.

o) Nassau. Die Herzoglich Nassauische Landesbank zu Wiesbaden wurde durch Gesetz vom 16. Febr. 1849 an die Stelle der früheren Landescreditkasse ins Leben gerufen. Ihre Einnahmen bestehen in gerichtlichen Depositen, Überschüssen der Landeskassen, Sparkassengeldern u. Anleihen. Sie ist eine Staatsanstalt u. vornämlich Hypotheken- u. Landrentenbank u. berechtigt, Banknoten bis zu 1. Mill. Fl. auszugeben. Die Noten müssen bei den öffentlichen Kassen zum vollen Nennwerthe angenommen werden, doch ist die Bank verpflichtet, sie stets gegen baar Geld einzulösen u. deshalb einen entsprechenden baaren Reservefond zu halten. Die Bank liefert das für den gesammten Kassendienst des Staates erforderliche Betriebscapital (200,000 Fl.) gegen Verzinsung. Jedem Fond wird am Schlusse jedes Monats ein Contocorrent u. am Schlusse jedes Jahres die Bilanz gezogen. 1/12 des Unterschiedes wird, wenn er zu Gunsten der Bank ist, dieser mit 5%, wenn er zu Gunsten des Fonds ist, diesem mit 3% verzinst.

p) Österreich. aa) Die Privilegirte Österreichische Nationalbank in Wien, mit Filialbanken zu Prag, Pesth, Brünn, Triest, Lemberg u. Linz, ins Leben getreten in Folge zweier Kaiserlicher Patente vom 1. Juni 1816 u. hervorgegangen aus der Wiener Stadtzettelbank. Letztere ist 1762 gegründet u. war anfangs Privatbank, sie gab Zettel aus bis 5 Fl. abwärts, löste sie pünktlich ein u. hatte guten Credit u. Gewinn dabei. Nachher nahm der durch die Kriege mit den Türken u. Franzosen in seinen Finanzen erschöpfte Staat seine Zuflucht zu der Bank u. veranlaßte dieselbe, um Anleihen machen zu können, weit über ihren Baarbestand hinaus Noten zu emittiren. 1797 wurde sie von der Verbindlichkeit, dieselben gegen baar einzulösen, freigesprochen u. die Zettel auf 1 Fl. herabgesetzt. Die Noten sanken dadurch allmälig[282] so im Werthe, daß 18111300 Fl. auf 100 Fl. Münze kamen. Die Masse der umlaufenden Noten betrug 1060 Millionen Fl. In Folge Verordnung vom 20 Febr. 1811 wurden die Banknoten gegen Einlösungsscheine (Wiener Währung) eingelöst, von denen auf 500 Fl. Banknoten 100 Fl. in Scheinen kamen. Aber auch diese Aushülfsmittel waren ungenügend, u. in den Kriegsjahren 1813–15 sanken auch diese immermehr gegen baares Geld. Um den österreichischen Finanzen wieder aufzuhelfen, wurde. nun 1816 von der Regierung die Wiener Bank in die jetzige Privilegirte Österreichische Nationalbank, eine Privatanstalt unter Oberaufsicht des Staates, umgewandelt, zunächst um das 67% schlechter als Münze (140 Fl. Papier = 46 Fl. Silber) stehende Staatspapiergeld von derselben einziehen zu lassen. Laut einer Verordnung vom 16. Juli 1817 wurde die Einlage für 1 Actie auf 1000 Fl. Papiergeld u. 100 Fl. Münze, die Hälfte des ursprünglichen Betrags, herabgesetzt u. die Actienzahl auf 100,000 erhöht. Zur Tilgung der für die Banknoten einzulösenden Staatsschuldscheine wurde eine Rentevereinbart, durch deren jährliche Zahlung binnen 36 Jahren die Verbindlichkeiten Seitens des Staates erfüllt werden sollten. Der neuconstituirten Bankdirection wurde am 18. Januar 1818 bei Antritt ihrer Verwaltung von der provisorischen Verwaltung Rechnung abgelegt. Dieselbe hatte 5781 Actien in 5,781,000 Fl. Papiergeld u. 578,100 Fl. Conventionsmünze umgesetzt, das Papiergeld an den Staat übergeben u. dafür 21 procentige Staatsschuldscheine empfangen; sie hatte ferner von der Staatsverwaltung 10 Millionen Fl. in Noten u. in Conventionsmünze u. baare 12,340,000 Fl. erhalten. Für die Bank gelten seit dem Jahre 1841, wo dieselbe auf weitere 25 Jahre concessionirt wurde, statutenmäßig folgende Bestimmungen: Die sämmtlichen Actionäre bilden die Bankgesellschaft; der bisher der Nationalbank gehörige Fond bildet auch ferner ihr Capital; die Bank ist verpflichtet, ihre Fonds nach dem sich geltend machenden Bedürfnisse zu vermehren; sie leistet ihre Zahlungen in Silbergulden (20 = 1 kölnische Mark, nach der Münzconvention von 1857: 45 = 1 Pfd. Silber); die Actien sind auf den Namen der Inhaber in den Büchern der Bank einzutragen; nur diese eingetragenen Namen sind bei den Bankangelegenheiten stimmfähig. Zur Umschreibung einer Actie wird deren Zurückstellung an die Bank u. die beigefügte Indossirung des letzten Besitzers der früher ausgefertigten Actie erfordert; die gewöhnliche Dividende ist jährlich 30 Fl. für jede Actie, welche halbjährig ausgezahlt wird. Ergibt sich noch ein Überschuß als Gewinn, so bestimmt der Bankausschuß jährlich, welcher Betrag davon an die Actionäre vertheilt werden soll, u. welcher der Reserve zufällt. Sie macht Giro-, Zettel-, Darlehn-, Depositen-, Escompte- u. Anweisungsgeschäfte. Die Bank besitzt während der Dauer ihres Privilegiums in der Österreichischen Monarchie das ausschließliche Recht, Banknoten auszufertigen u. auszugeben; die Banknoten müssen bei den öffentlichen Kassen nach ihrem Nennbetrage für bankmäßige Silbermünze angenommen werden. An der Spitze der Bank steht ein Ausschuß u. eine Direction unter Oberaufsicht der Regierung. Die Mitglieder der beiden ersten müssen österreichische Unterthanen, dispositionsfähig sein u. eine gewisse Zahl von Actien besitzen. Der Bankausschuß, der für 1 Jahr unveränderlich ist u. sich regelmäßig im Januar in Wien versammelt, besteht aus 100 Mitgliedern aus der Zahl derjenigen Actionäre, welche nach dem Bankbuch 6 Monate vor od. zur Zeit der Einberufung die größte Zahl Actien besitzen. Die Direction besteht aus einem von der Regierung erwählten Gouvernen u. Stellvertreter u. aus 12 vom Bankausschuß vorgeschlagenen Directoren. Beiden steht ein Kaiserlicher Commissar zur Seite, der besonders darüber zu wachen hat, daß die umlaufenden Banknoten ihre volle Deckung haben. Ein zweiter Commissär hat das Escompte- u. Darlehngeschäft zu beaufsichtigen. Obwohl die Bank seit ihrer Begründung bloße Privatbank ist, so wurde sie doch von dem Staate vielfach in Anspruch genommen. Sie verwilligte demselben im Jahre 1823 einen Credit von 10 Millionen zu 4% verzinslich (vom I. 1834 3%); dieser Credit wurde im J. 1826 auf 20 Mill. u. 1835 auf 30 Mill. erhöht. 1847 wurde der Credit der Regierung weiter ausgedehnt. Am 20. April desselben Jahres nach Erlaß eines Münzausfuhrverbotes vom Finanzminister übernahm die Bank auf Rechnung des Staates 30 Mill. Fl. in Hypothekenanweisungen zu emittiren u. den Betrag gegen 4% vorzuschießen. Die Vermehrung der Werthzeichen u. die schwankenden politischen Verhältnisse erschütterten das Vertrauen der Art, daß die Bank, um gegen das Andringen der Noten sich zu schützen, von der Regierung Einführung des Zwangscurses, Beschränkung der Verwechslung der Banknoten gegen Silber auf einen Maximalbetrag, der seit dieser Zeit ganz dem Belieben der Verwaltung anheimgegeben ist, u. das Recht 1 u. 2 Fl. Noten auszugeben, verlangte u. erwirkte. Sie war seitdem fortwährend von den Schicksalen des Staates beeinflußt. Unter dem 1. u. 18. Oct. u. 9. Decbr. 1848 wurden der Finanzverwaltung von der Bankdirection ein Credit von zusammen 40 Mill. Fl. verwilligt. Zur Regelung der Verhältnisse der Bank mit dem Staate wurde am 6, Decbr. 1849 von derselben mit der Finanzverwaltung ein Vertrag dahin abgeschlossen, daß die Schuldforderung der Bank an den Staat in eine Summe von 96,948,768 Fl. mit der Bestimmung zusammengezogen wurde, daß diese Summe künftig mit 2% verzinst werden sollte. Im Februar 1853 schloß die Bank mit der Regierung einen Vertrag dahin ab, daß sie das Staatspapiergeld im Betrage von 150 Mill. Fl. mit ihren Banknoten od. vom Staate auszustellenden in Silber verzinslichen Obligationen einlösen sollte, wogegen ihr der Staat 10 Mill. jährlich zur Tilgung der so entstehenden Schulden auf die Zolleinnahmen anwies. Ende Januar 1853 war der Notenumlauf 186,394,327 Fl., die Baarschaft 44,790,040 Fl., übernommenes Staatspapiergeld 150 Mill. Fl., wodurch die erste Summe durch obigen Vertrag vermehrt wird. Nach Vertrag vom 28. Febr. 1854 übernahm die Bank die Einziehung des mit Zwangscurs umlaufenden Staatspapiergeldes mit ihren Noten, wogegen ihr der Staat 10 Mill. Fl. jährliche Abzahlung zusichert u. sie ermächtigt, mit Silber verzinsliche Staatsschuldenobligationen zur Einziehung der mit obigen Staatspapiergeld ausgegebenen Noten zu emittiren. Seit ihrer Insolvenz hat die Bank jährlich an 10 Mill. Dividende vertheilt, ihren Baarfond um 22. Mill., ihre Noten[283] im Jahre 1851 bis auf 260 Mill. Fl. vermehrt, letztere aber seitdem wieder vermindert. Obgleich sie dem Staate vielfach Nutzen brachte, hat sie ihr eigenes Interesse dabei nicht aus den Augen verloren. Die Vortheile, welche sie errang, wurden dem großen Publicum zum Nachtheil, indem die andauernde Insolvenz der Bank ihre Noten entwerthete u. das Silbergeld vom Markte verschwinden machte. Seit Einführung des Zwangscurses schwankte der Werth der Banknoten. Nachdem das Papier während des