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Nordamerikanische Freistaaten [1]

[26⇒] Nordamerikanische Freistaaten (Nordamerikanische Union, Vereinigte Staaten von Nordamerika, englisch u. amerikanisch United States of America [spr. Juncited Stehts of Amerrike], officielle Abkürzung: U. S. A. od. gewöhnlicher blos: U. S., französisch Etats-Unis), Föderativrepublik in Nordamerika. Der Gesammtflächenraum wird verschieden angegeben; nach dem Bericht des Oberst Abert, Chef des Topographischen Bureaus in Washington: 2,983,153 engl. od. 140,980 geogr. QM., wovon 778,266 engl. (34,134,5 geogr.) QM. auf das Gebiet des Stillen Oceans, 1,237,311 engl. (58,474 geogr.) QM. auf das des Mexicanischen Meerbusens (hauptsächlich Stromgebiet des Mississippi) u. 967,576 engl. (45,726,5 geogr.) QM. auf das des Atlantischen Oceans kommen; nach dem officiellen Census von Kennedy (von 1850) beträgt er 3,230,572 engl. (152,673 geogr.) QM., während neuere Messungen nur 2,743,337 engl. (129,647 geogr.) QM. ergeben haben. Grenzen: im Norden das Britische Nordamerika, u. zwar nach den Grenztractaten von 1783, vom 9. Aug. 1842 u. nach dem sogenannten Oregonvertrag vom 15. Juni 1846: von der Mündung des St. Croix River in die Passamaquoddy Bai des Atlantischen Oceans (unter 45°10' nördl. Br.) den genannten Fluß aufwärts durch den Grand Lake, welchen derselbe durchfließt, bis zu seiner Quelle (unter 45°50' nördl. Br.) von da in einer geraden Linie längs des 50° westl. Länge (von Ferro) bis dieselbe unter 47° nördl. Br. den St. John's River trifft, diesem folgt sie aufwärts in der Mitte des Hauptkanals bis zur Einmündung des St. Francis River, von da in der Mitte dieses letzteren Flusses auswärts bis zum Ausfluß des Pohenagomook Sees, von da in einer geraden Linie südwestlich bis zu einem Punkte, wo 46°25' nördl. Br. den südwestl. Quellenfluß des St. Johns River schneidet, dann diesen Fluß entlang bis zu seiner Quelle in den Hochländern der Metjarmelle Portage (Zweig der White Mountains), dann diesem Gebirgszug entlang bis zur Quelle des Hall's Steeam (Nebenfluß des Connecticut), von da diesem Fluß entlang bis zu 45° nördl. Br., worauf dieser Breitengrad selbst die Grenze bildet, bis er den unter den Namen Cataraqui bekannten Theil des Lorenzostromes trifft; dann geht die Grenze durch die Mitte dieses Stromes hindurch, ebenso durch die Mitte des Ontariosees, [⇐26][27⇒] des Niagara River, des Eriesees, des Detroit River u. des St. Clair See u. St. Clair River, durchschneidet den Huronen See von seinem südöstlichsten Punkt zu seinem nordwestlichsten, geht dann in einer Schlangenlinie durch den Obern See, so daß Isle Royale innerhalb der Grenze der Vereinigten Staaten bleibt; aus dem Obern See geht die Grenze den Pigeon River aufwärts u. die Wassercommunication der kleinen Flüsse u. Seen entlang bis zum 49° nördl. Br., worauf dieser Breitengrad selbst die Grenze bildet bis zur Mitte des Kanals, welcher den Continent von Vancouver's Island trennt, u. von da südlich durch die Mitte dieses Kanals u. der Fuca Straße hindurch bis zum Stillen Ocean. Die Grenze gegen Westen bildet in der ganzen Ausdehnung der Stille Ocean, wie die gegen Osten der Atlantische Ocean (beziehentlich der Mexicanische Meerbusen). Im Süden grenzen die Vereinigten Staaten an Mexico, u. zwar bildet nach dem Grenztractat vom 2. Febr. 1848 Anfangs der Rio Grande del Norte (Rio Bravo del Norte) die Grenze, bis er unter 31°47' nördl. Br. die Grenze von New Mexico schneidet, von da 100 engl. Meilen weit westlich in gerader Linie bis 31°20' nördl. Br. auf diesem Parallel bis zum 111° westl. Länge (von Greenwich), von da in gerader Linie bis zu einem Punkte 20 engl. Meilen unterhalb der Vereinigung des Rio Gila mit dem Rio Colorado, dann den letzteren Strom aufwärts bis zur Mündung des Rio Gila u. von da in gerader Linie westlich nach dem Stillen Ocean. Die Ausdehnung der Landesgrenzen beträgt ungefähr 1900 Meilen, die der Binnenseegrenzen 290 Meilen u. die der Meeresgrenzen 1113 Meilen (also auf ungefähr 123 QM. 1 Meile Seeküste), wovon 413 auf die Küsten des Atlantischen Oceans, 348 auf die des Mexicanischen Meerbusens u. 352 auf die des Stillen Oceans kommen. Die größte Ausdehnung des Gebietes von Nord nach Süd beträgt 470 Meilen, von Ost nach West ungefähr 625 Meilen. Was die horizontale Gliederung betrifft, so ist darin das Gebiet der Vereinigten Staaten nicht bevorzugt, da es an abgetrennten Gliedern, welche eine Bereicherung an Küstensaum bilden (Gestade-Inseln) fast gänzlich fehlt u. die ganze Union auch nur zwei größere Halbinseln (Maryland-Delaware u. Florida) besitzt, auch die beiden großen Meeresküsten (Atlantischer u. Stiller Ocean) nicht in unmittelbarem Zusammenhange mit einander stehen, sondern durch einen Isthmus getrennt werden. Doch werden diese Mängel durch den großen Reichthum der binnenländischen Bewässerung (Seen u. Ströme) wie durch die günstige Weltstellung u. die zahlreichen guten Häfen der beiden getrennten Seeküsten fast gänzlich aufgehoben. In Beziehung auf verticale Gliederung werden die Vereinigten Staaten von Nordamerika durch die Appalachengebirge im Osten u. die Felsengebirge im Westen in drei große Sectionen getheilt: die Atlantische od. Appalachen-Abdachung, die Pacifische od. Felsengebirg-Abdachung u. das Mississippithal. Die erste Section, welche sich zwischen den Gebirgen des Appalachensystems u. dem Atlantischen Ocean hinzieht, nimmt ihren Anfang im Osten von Maine u. erstreckt sich in einer Breite von 18 bis 62 Meilen südwestlich bis Alabama; sie ist in der Nähe des Meeres meistens von einem Gürtel angeschwemmten sandigen Bodens eingefaßt u., wo noch uncultivirt, mit Fichten- u. Cedernwald bestanden; weiter nach dem Innern wird das Land hügelig, bis es nach u. nach mit den Alleghanies, auch Appalachische Gebirge genannt, verschmilzt. Die Gewässer dieser Region fließen meistens in südlicher u. südöstlicher Richtung in Strecken von 20 bis 120 Meilen; sie sind zum Theil, während des Hochwassers 12 bis 50 Meilen, nach der Gebirgsgegend zu selbst für kleinere Seeschiffe u. Dampfschiffe schiffbar; für kleinere Dampfboote in einigen südlichen Staaten im Frühjahr u. Herbst unausgesetzt. Die zweite Section umfaßt die ganze westlich von den Felsengebirgen u. zwischen denselben u. dem Stillen Ocean liegende Landstrecke, welche etwa 120 Meilen breit u. von verschiedenen Bergketten von bedeutender Höhe durchschnitten ist. Die dritte u. größte Section, das Mississippithal, umfaßt die östlich von den Alleghany- u. westlich von den Felsengebirgen liegende Landstrecke, welche sich über 18 Breitegrade in einer Ausdehnung von 220 bis 400 Meilen erstreckt; sie läuft nördlich in ein hohes Tafelland in Form eines umgekehrten Beckens aus. Die Gewässer laufen von den höchsten Punkten, ungefähr 1900 od. im Durchschnitt 1450 Fuß Höhe, nach jedem Himmelsstriche u. ergießen sich theils durch die Hudsonsbai u. die großen Landseen in den Ocean, theils durch den Missouri u. Mississippi in den Golf von Mexico. Diese Hochebene zieht sich durch Minnesota, den nördlichen Theil von Wisconsin u. den nordwestlichen Theil von Jowa; die mittleren Sectionen im Staate Ohio erheben sich 1000 Fuß über den Wasserspiegel des Golfs von Mexico. Ausläufer von den Alleghanygebirgen erstrecken sich nach dem östlichen Kentucky u. Tennessee. Die westliche Abdachung des Thales erhebt sich nach u. nach fast unmerklich zur Höhe von 7000 Fuß u. bildet das erhabene Becken der mehr schroffen Spitzen der Felsengebirge. Ein niedriger Gebirgsgürtel, die Ozarkgebirge, zieht sich durch einen Theil des Indianergebietes, Arkansas u. Missouri; eine andere niedrige Kette bilden die Blank Hills, welche den östlichen u. südlichen Theil des Missourigebietes durchziehen. Das Land an den Ufern des Mississippi, unterhalb der Mündung des Ohio, ist meistens niedrig u. eben u. der größte Theil wird bei hohem Wasser von dem Mississippi überschwemmt; am Golf von Mexico bildet es Sumpfland.

Das bedeutendste Gebirg sind die Felsengebirge (Rocky Mountains), sie bilden einen Theil der großen Kette, welche sich von dem Polarmeere unter verschiedenen Namen nach der Magellanstraße in Südamerika erstrecken. Östlich von der Küste des Stillen Oceans zieht sich eine Gebirgskette, welche sich von der Juan de Fucastraße bis ungefähr zum 31° nördl. Breite erstreckt u. sich dort mit der Sierra Nevada, im Süden von Californien vereinigt. Diese Gebirge bilden zuweilen zerstreute, durchbrochene Gruppen, von denen sich einige im rechten Winkel nach der Küste hinziehen, in einer Kette aber parallel mit dem Stillen Ocean laufen. Sie erheben sich im Allgemeinen (außer dem Mount Olympus od. Van Buren im Nordwesten des Washingtongebietes, welcher eine Höhe von 8197 Fuß erreichen soll; Mount St. Johns 8000, Mount Ripley 7500 u. Mount Diabolo 3780 Fuß in Californien) nicht über 2000 bis 2500 Fuß. Östlich zieht sich die Cascaden- od. Präsidentenkette, welche in Californien aber Sierra Nevada (Seealpen, Schneegebirge) genannt wird. Die bis jetzt bekannten höchsten Punkte dieser Kette [⇐27][28⇒] sind: Mount Shasta, Mount St. Helen's, Mount Hood u. Mount Rainier; letztere drei von den Amerikanern auch Mount Adams, Mount Washington u. Mount Harrison genannt, deren Spitzen sich von 12,000 bis 14,000 Fuß über die Erde erheben; einige Spitzen der Sierra Nevada sollen sogar die Höhe des Mont Blanc erreichen. Diese Kette zieht sich, in einer durchschnittlichen Entfernung vom Ocean von 22 bis 33 Meilen, vom Russischen Amerika nach der südlichen Spitze von Alt-Californien u. erreicht durchschnittlich die Höhe von 5000 bis 6000 Fuß. Weiter nach der Atlantischen Küste zu finden sich irreguläre Gebirgsgruppen, welche zum Theil die Schneelinie erreichen, verschiedene Namen, wie: Blaue Gebirge, Humboldt- u. Wahsatchgebirge, führen u. sich durch das große Becken zwischen dem Cascaden- u. Felsengebirge ziehen. Die letzteren laufen innerhalb dem Gebiete der Vereinigten Staaten in einer Entfernung von 100 bis 200 Meilen parallel mit dem Stillen Ocean u. erreichen in Fremont's Peak (die höchste bekannte Spitze) die Höhe von 13,570 Fuß. Nach dieser Kette, welche die Scheidewand zwischen den Gewässern, die sich in den Stillen Ocean u. in den Golf von Mexico ergießen, bildet, zieht sich jenseits eine ausgedehnte Abdachung von nahe 240 Meilen nach dem Mississippi, dem großen Aufnehmer der zwischen den Alleghany- u. Felsengebirgen fließenden Strömen, hin. Jenseits des linken Ufers des Mississippi, in Kentucky u. Tennessee, erheben sich zuerst Ausläufer der großen Appalachenkette, welche sich, einige Durchbrüche abgerechnet, von Maine nach Alabama erstreckt. Obschon diese nicht unter die hohen Gebirgsketten gehört, so erreichen doch einzelne Punkte, wie Mount Katahdin in Maine, Mount Washington in New Hampshire, Mount Mansfield in Vermont u. Mount Tahawus od. Mount Marcy in New York die Höhe von 4000 bis 6000 Fuß. Südlich von New York erhebt sich dieser Gebirgszug mit seinen Ausläufern selten über 2000 Fuß; die Spitzen Otter u. White Top, im Süden von Virginien, u. Black-Mountain (Mount Mitchell), der höchste Punkt östlich vom Misissippi, erheben sich zwar zwischen 4000 u. 6476 Fuß, erreichen aber doch nicht die Schneelinie.

Die bemerkenswerthesten Baien u. Sunde an der Atlantischen Küste sind: die Passamaquoddybai zwischen dem Staate Maine u. der britischen Provinz Neu Braunschweig; die Massachusettsbai, zwischen Cape Anne u. Cape Cod; der Long-Islandsund, zwischen Long-Island u. der Küste von Connecticut; die Delawarebai, welche zwischen Cape May u. Cape Henlopen beginnt u. die Grenze zwischen New Jersey u. Delaware bildet; die Chesapeakebai geht in den Ocean zwischen Cape Charles u. Cape Henry u. erstreckt sich in nördlicher Richtung 200 engl. Meilen durch Virginien u. Maryland; der Albemarle- u. der Pamlicosund, an der Küste von Nord Carolina. Die Golfküste ist arm an großen Baien u. Sunden; dagegen hat aber die Küste des Stillen Oceans mehre ausgezeichnete Baien, von denen jedoch bis jetzt nur die San Franciscobai in Californien u. die Juan de Fucastraße, welche in den Pugeissund führt u. einen der besten Hafen in der Welt hat, bekannt ist. Der ganze Norden der N. F. jenseit des 40. Breitengrades ist von großen Binnenseen (Lakes) unterbrochen; die für den Binnenhandel wichtigsten sind die fünf Canadischen Seen (s.d.) nämlich: der Superior od. Obere See, Huronsee, Michigansee, Eriesee u. der Ontariosee (s.d.a.); ferner noch: der Champlainsee, zwischen New York u. Vermont, Lake George od. Horiconsee, Oneida, Othego, Skaneatelessee, Owascosee, Cayuga, Seneca, Crooked Lake, Canandaigua, Honeoye, Chautanque u. der Canesis (sämmtlich in New York); der Moosehead, Chesuncook, Pemadumcook, Moose-togmaguntic, Sebago u. Shoodic im Staate Maine; der Winnipiseogee in Neu-Hampshire; u. der Memphremagog zwischen Canada u. Vermont. In Louisiana sind die Seen Pontchartrain, Borgne, Ouacha, Grand Lake u. andere, welche durch den Mississippi gebildet werden; der Bodeau, Cadoe, Bistinoe, Caunisnia, Bayou-Pierre, der Spanische See, der Black Lake u. andere von dem Red Riyer u. seinen Nebenströmen gebildete. In Wisconsin ist der Winnebagosee von dem Fox River gebildet. In Florida gibt es ebenfalls mehre größere Seen u. überschwemmte Steppen (Everglades), von denen der Okeechobee der bedeutendste ist. In Californien sind der Tular Lake u. der Pyramid Lake. Im Utahgebiete der Große Salzsee. Es gibt in den N. F. eine bedeutende Anzahl großer u. schiffbarer Flüsse, welche Mühlen u. Fabriken mit einer ungeheueren Wasserkraft versehen u. für Handel, Schifffahrt u. Gewerbe mächtige Hebel bilden. Man unterscheidet in Amerika Rivers u. Creeks u. versteht unter erstern die großen schiffbaren, unter letztern die entweder gar nicht od. nur für kleinere Fahrzeuge zugänglichen Flüsse. Durch die Mitte des ganzen Landes, von der Spitze des großen Tafellandes in Minnesota, läuft der Mississippi nach dem Golf von Mexico, während seine Arme östlich bis in die Alleghanies, westlich bis in die Felsengebirge sich erstrecken u. vielleicht über 100 größere Ströme in sich aufnehmen, wovon einige derselben, wie der Missouri, der Arkansas u. der Red River vom Westen, u. der Ohio von Osten, hinsichtlich ihrer Größe u. Wassermasse zu den Flüssen erster Klasse gehören. Viele der Nebenflüsse zweiten Ranges haben einen Lauf von 70 bis 200 Meilen. Das von dem Mississippi durchströmte Land erstreckt sich vom westlichen Theile des Staates New York u. Pennsylvanien im Osten bis zu den Kuppen der Felsengebirge im Westen u. vom 49. Breitengrade bis nachdem Golf von Mexico. Die bedeutendsten Flüsse der Appalachenabdachung sind (in Maine anfangend). der Penobscott, Kennebec, Connecticut, Hudson, Delaware, Susquehanna, Potomac, Chowan, Roanoke, Pamlico od. Tar River, Neuse, Cape Fear, der große Pedee, der Santee, Savannah u. Altamaha, die jeder wenigstens 70 u. einige sogar 150 Meilen lang u. mehr od. weniger (einige sogar für größere Schiffe) schiffbar sind u. sich sämmtlich in den Atlantischen Ocean ergießen. Die südliche Abdachung, welche ihre Richtung nach dem Golf von Mexico nimmt, besitzt ebenfalls einige bedeutende von dem Mississippi unabhängige Flüsse, wie den Appalachicola u. den Mobile mit ihren großen Nebenflüssen östlich vom Mississippi, u. den Sabine, Trinity, Brazos, Colorado u. Rio Grande del Norte westlich vom Mississippi; letzter bildet die Grenze zwischen Texas u. Mexico. Die Pacisische od. Felsengebirg-Abdachung wird nur von einem bedeutenden Fluß, dem Columbia, der die Cascade Range (sogenannt von den vielen Wasserfällen, welche der Columbia dort hat) durchbricht u. sich in den Stillen Ocean ergießt, durchströmt; er hat einige nicht unbedeutende Nebenflüsse. [⇐28][29⇒] Der Sacramento u. S. Joaquin in Californien münden in die Bai von San Francisco. Große Sümpfe (Swamps) finden sich bes. im Süden; die bedeutendsten sind: die Dismal Swamps, die sich von Norfolk in Virginien bis nach Nord Carolina erstrecken, u. die Okesonokee Swamps im Südosten von Georgien.

Auf einem so weiten Gebiete, welches von der nordischen Seenplatte bis nahe an den Wendekreis reicht, müssen die klimatischen Verhältnisse sehr mannigfaltig sein. Thatsache ist, daßdie Temperatur des westlichen Europas umbeinahe 10° milder ist, als unter denselben Breitengraden im Osten von Nordamerika, während Californien ein so mildes Klima wie Italien, welches im Süden fast einen tropischen Charakter annimmt, eine nasse u. eine trockene Jahreszeit hat. Auf den Hochebenen von Utah u. New Mexico findet man ein Klima, welches dem in den Ebenen der Tatarei gleicht. Im Allgemeinen biegen die Isothermen in der Richtung von West nach Ost sehr bedeutend nach Süd. Die Sommer im Norden der N. F. sind so heiß u. drückend wie die Italiens, während die Winter fast denen von Schweden u. Norwegen gleichkommen. Hinsichtlich des Landbaues ist das Klima nördl. vom 42° nördl. Br. bes. der Erbauung von Wintergetreide, das der Staaten zwischen dem 36° u. 42° der von Wintergetreide u. Mais günstig, während das südlich vom 36° bes. Baumwolle, Reis, Zucker, Mais u. sogar verschiedene Arten Südfrüchte erzeugt. Die Temperatur der nordöstlichen Staaten wird im Frühjahr durch die von dem Atlantischen Ocean her wehenden durchdringend kalten Winde oft sehr unangenehm u. erzeugt bes. Lungenaffectionen. Da das Land durch keine großen Gebirgszüge von Norden her geschützt ist, so kommen von den großen Eisebenen des Britischen Nordamerika bei jedesmaliger Zunahme der Hitze südlich von denselben, die kalten Winde, welche einen plötzlichen Temperaturwechsel verursachen u. dem Klima der nördlichen u. Centralstaaten einen unangenehmen, wenn auch nicht gerade ungesunden Charakter verleihen. Aber auch die südlichen Staaten sind nicht ganz frei von diesem plötzlichen Wechsel, u. häufig zerstören ungewöhnliche Spätfröste die Orangeknospen von Florida u. die Baumwollenblüthe der anderen südlichen Staaten. In den Centralstaaten ist der Winter abwechselnd mit dem von Mittelitalien u. dann wieder mit dem russischen gleich. Die vom Norden kommenden kalten Winde üben einen sehr ungünstigen Einfluß auf die Obstzucht der mittleren u. westlichen Staaten aus, da durch die, unter diesem Breitengrade zeitig eintretenden Frühlinge die gewöhnlich schon im März u. April hervorgelockte Blüthe oft durch die eiskalten Winde sehr leidet u. leicht erfriert. Die Binnenseen mildern bis zu einem bestimmten Grade die Temperatur der an denselben liegenden Länderstrecken, während die Hochebene von New Mexico, Utah u. dem östlichen Oregon ein kühleres u. trockneres Klima haben, als es sonst wo unter denselben Breitengraden zu finden ist. In Verbindung mit dem Klima stehen eine Menge örtlicher Krankheiten. Bei der Bebauung u. Urbarmachung neuen Bodens in noch uncultivirten Gegenden entstehen gewöhnlich miasmatische Ausdünstungen, die allerhand Fieber erzeugen, die eigentlich nicht klimatisch zu nennen sind, da sie sich, sobald das Land mehr bebaut ist, bedeutend verringern. Im Westen sind bes. Wechsel- u. biliöse Fieber u. Dysenterie herrschend; im Süden biliöse Fieber u. von Zeit zu Zeit verheerendes Auftreten von gelbem Fieber in den Golfstaaten; im Mississippithale tritt die Cholera verheerender als in anderen Theilen der Union auf. Die gefährlichsten u. oft vorkommenden Krankheiten in Neu England u. in den nördlichen u. mittleren Staaten sind Schwindsucht u. Lungenkrankheiten im Allgemeinen.

Eine eben so große u. vielleicht größere Verschiedenheit, als im Klima, herrscht in der Bodenbeschaffenheit von den reichen Anschwemmungen des Mississippithales bis zu den Barrenebenen von New Mexico, Utah, Oregon u. den Indianergebieten. Der fruchtbare u. zum Ackerbau so überaus geeignete Boden des Mississippithales findet sich, etwa das Amazonenthal in Südamerika ausgenommen, in keinem Landstriche der Erde wieder. Ein langer Gürtel tertiärer Formation zieht sich von Long Island bis zum Golf von Mexico, etwa 14 Meilen breit, an der Atlantischen Küste hin, welcher zwar an sich nicht sehr ergiebig, aber durch Mergel u. andere Düngung sehr leicht zu verbessern ist. Die Küsten von Massachusetts sind rauh u. unfruchtbar, sowie überhaupt Neu England im Allgemeinen u. der nordöstliche Theil des Staates New York rauh u. schwer zu bebauen sind u. sich mehr zu Weideland eignen. Die Alleghanyabdachung u. die hügelige Region am Fuße derselben sind im Allgemeinen, bes. aber die Thäler, fruchtbar, während die Pacifische Wasserscheide verhältnißmäßig kleine Striche cultivirbaren Landes besitzt. Aber in den Theilen westlich von den Cascaden, wie in den Flußthälern, welche der Willamette, der Sacramento, der San Joaquin u. andere kleinere Flüsse bilden, nahe der Küste, ist die Fruchtbarkeit überaus groß, während die Abdachungen der Felsengebirge im Allgemeinen nichts als Barren-Ebenen bilden, durch welche die Ströme ihren Lauf in großer Tiefe nehmen, ohne daß fruchtbare Thäler dieselben begrenzen. Nach dem Census von 1850 waren in den Vereinigten Staaten 118,457,622 Acker Land cultivirt u. 184,621,348 Acker uncultivirt. Die vorzüglichsten Ackerbauproducte waren: Mais, Hafer, Weizen, Roggen, Buchweizen, Gerste, Flachs, Hanf, Leinsamen, Kleesamen, Heu- u.a. Grassämereien, Kartoffeln, Bohnen, Erbsen, Reis, Tabak, Baumwolle. Wolle; Butter, Käse, Hen, Hopfen, Seidencocons, Zucker, Wachs, Honig. Zum Viehstand gehören Pferde, Maulesel, Rindvieh, Schafe, Schweine. Werth des gesammten Viehstandes 1850: 544,180,516 Doll. Der größte Werth des Viehstandes kam auf den Staat New York; Weizen wird bes. in den Staaten Pennsylvanien, Ohio, New York, Virginien u. Illinois gezogen; Roggen in Pennsylvanien, New York, New Jersey u. Connecticut; Mais in Ohio, Kentucky, Illinois, Indiana u. Tennessee; Hafer in New York, Pennsylvanien, Ohio, Virginien, Illinois, Kentucky u. Tennessee; Reis in Süd Carolina; Tabakin Virginien, Kentucky, Maryland, Tennessee, Missouri, Nord Carolina u. Ohio; Baumwolle in Alabama, Georgia, Mississippi, Süd Carolina, Tennessee u. Louisiana; Wolle in Ohio, New York, Pennsylvanien, Vermont, Virginien u. Indiana; Erbsen u. Bohnen in Nord Carolina, Georgien, Mississippi, Süd Carolina u. New York; gewöhnliche Kartoffeln in New York, Pennsylvanien, Ohio, Vermont u. New Hampshire; Bataten (süße Kartoffeln) in Georgien, Alabama, Nord Carolina, [⇐29][30⇒] Mississippi, Süd Carolina u. Tennessee; Gerste in New York; Buchweizen in New York, Pennsylvanien u. Ohio; Obst in New York, Pennsylvanien, Ohio u. New Jersey; Wein in Californien, Ohio u. Pennsylvanien, Massachusetts u. New Jersey; Butter in New York, Pennsylvanien, Ohio, Indiana, Illinois u. Vermont; Käse in New York, Ohio, Vermont, Massachusetts u. Connecticut; Heu in New York, Pennsylvanien, Ohio, Vermont, Maine u. Massachusetts; Hopfen in New York; Hanf in Kentucky u. Missouri; Flachs in Kentucky, Virginien, New York, Nord Carolina, Indiana, Pennsylvanien u. Missouri; Ahornzucker in New York, Vermont, Ohio, Indiana, Michigan u. Pennsylvanien; Rohrzucker in Louisiana (19/20 des Ertrags in der ganzen Union); Melasse in Louisiana, Texas, Florida; Wachs u. Honig in New York, Missouri, Kentucky u. Tennessee erzeugt. Kein Land der Erde besitzt wohl so ungeheuer reiche u. ausgedehnte Wälder, als die N. F. Östlich von den Felsengebirgen finden sich die mannichsächsten Eichenarten (weiße u. schwarze Eiche, Weideneiche, Pfosteneiche, Kastanieneiche etc.); die weiße u. gelbe Fichte (wovon die erstere oft die Höhe von 200 Fuß erreicht), der Kastanienbaum, die schwarze Wallnuß, der Tulpenbaum, die Pappel, verschiedene Arten Ahorn, Ulme u. die Magnolie (die, wenn sie blüht, den amerikanischen Wäldern das Aussehen eines mächtigen Blumengartens verleiht), die rothe Ceder, Cypressen in Sümpfen u. Niederungen des Südens. Die Wälder in Californien u. Oregon übertreffen alle übrigen in Hinsicht der Größe ihrer Bäume; das Rothholz (eine Art Cypresse) wird in Californien über 20 Fuß im Durchmesser u. erreicht eine dem entsprechende Höhe. Die an den Bergabhängen in Oregon wachsenden Fichten sollen nahe an 300 Fuß hoch u. 8–20 Fuß im Durchmesser werden. Die Haus-thiere sind meistens nach der Entdeckung von Amerika von Europa gebracht worden. Die wilden Thiere sind: das Musethier (amerikanische Elenn), das Rennthier, der schwarze Bär, der Panther od. Cuguar, der Hirsch, Wolf u. die wilde Katze im Norden; der graue Bär, die Bergziege, das Bergschaf u. die Antilope an der Abdachung der Felsengebirge; der Büffel (früher in den Ebenen des Mississippithales, jetzt westlich vom Mississippi heimisch); der Prairsehund, der Fuchs, Biber, die Bisamratte, das Murmelthier, Eichhörnchen, Kaninchen, Wiesel, Stinkthier, die Beutelratte, der Waschbär u. der Vielfraß. Unter den Raubvögeln u. Waldgeflügel zeichnen sich aus: der brasilianische Geier, der Goldadler, Fischadler, der schwarze Geier, wilde Truthühner, Waldhühner, wilde Enten, Flamingos, Kraniche, Löffelreiher, Fasane, Rebhühner, Prairiehühner, Habichte, Eulen, der Pelican etc. Reptilien: Alligatoren, Klapperschlangen u. andere Schlangengattungen, Salamander, Schildkröten, Eidechsen etc. Fische: Hai, Kabeljau, Lachs, Lachsforelle, Weißfische, Makrelen, Alose, Häring, Heilbutte, Forelle, Meergrundel, Barsch etc. Schalthiere: Austern, Seemuscheln, Krabben, Hummer, Terrapinen, Schildkröten etc. Die mineralischen Schätze sind von großer Erheblichkeit; das Urgebirge, welches von Nordost nach Südwest beinahe durch das ganze Land reicht, enthält alle Mineralien von dem Golde Californiens bis zu den Kohlen des Appalachensystems u. des Mississippithales. Gold wird seit Ende 1847 in großen Quantitäten in Californien (s.d. B) gefunden; ebenfalls reiche Goldminen sind in New Mexico, im Oregon u. in einem schmalen Gürtel von Thonschiefergebirge, welcher sich von Maryland bis Alabama erstreckt; in kleineren Quantitäten findet es sich nördlich bis New Hampshire u. Maine. Reiche Silberminen hat man in New Mexico u. in Stanley County des Staates Nord Carolina entdeckt: auch sind die Erze in den Kupferminen am Oberen See, wie die Bleiminen in Lancaster County (in Pennsylvanien) u. bei Middletown in Connecticut sehr silberhaltig. Die Ausbeute von Quecksilber ist bedeutend, namentlich in Californien. In neuerer Zeit sind große Kupferminen in verschiedenen Theilen der Union entdeckt worden. Am reichsten enthalten dieses Metall die an den Ufern des Oberen Sees u. in der oberen Halbinsel von Michigan, aus welchen man Blöcke gediegenen Kupfers von einigen Tonnen Gewicht gegraben hat. Reiche Kupferminen werden in neuerer Zeit auch in Nord Carolina, Connecticut u. Ost Tennessee bearbeitet; andere finden sich in verschiedenen Theilen der Union. Der große Bleidistrict, welcher den nordwestlichen Theil von Illinois u. die daran stoßenden Staaten Wisconsin u. Jowa einnimmt, ist vielleicht der reichste u. größte der Welt. Reiche Bleiminen finden sich ferner in Missouri, Connecticut, New York, Pennsylvanien etc. Sehr ergiebige Zinkminen werden in New Jersey bearbeitet; vermischt mit Bleierz findet sich dieses Mineral in dem Galena-Bleidistrict in Illinois, in Arkansas, Pennsylvanien u. anderen Staaten. An Wismuth, Antimonium u. Kobalt ist Connecticut reich; Kobalt findet sich auch in Maryland; Eisen lagert fast überall, am reichsten in Pennsylvanien, Maryland, Virginien u. Ost Tenessee; gewöhnlich kommt es zugleich mit reichen Kohlenlagern vor. Von erdigen Mineralien kommt die Kohle in unermeßlichem Reichthum vor. Das große Bett der Anthracitkohle im östlichen Pennsylvanien liefert über 5,000,000 Tonnen jährlich. In kleineren Quantitäten findet sich diese Kohlenart in einigen Theilen Neu Englands u. in New York, sowie ein reiches Lager in Nord Carolina. Ein großes Bett bituminöser Kohle erstreckt sich von der westlichen Abdachung der Alleghanygebirge in Pennsylvanien in bedeutender Ausdehnung durch den westlichen Theil dieses Staates, durch Ohio, das westliche Virginien, Kentucky u. Tennessee bis nach Nord Alabama. Vereinzelte bituminöse Kohlenfelder kommen in den Bezirken um u. westlich von Richmond in Virginien u. in mehren der Centralbezirke von Nord Carolina vor; in dem letzteren Staate hat die Kohle zuweilen einen halbbituminösen, zuweilen einen anthracilischen Charakter. Das große bituminöse Kohlenbett der westlichen Staaten nimmt einen bedeutenden Theil von Missouri, Jowa u. Illinois ein u. ist sehr mächtig. An den Grenzen von Arkansas u. dem Indianergebiet finden sich ebenfalls Kohlen, so wie in dem Gebiete Washington u. in Oregon. Man schätzt den Flächeninhalt derselben in den N. F. auf über 6000 QM. Salz ist ebenfalls reichlich vorhanden, als Steinsalz, Soole u. Seesalz; es wird bes. im innern New York, in Pennsylvanien, Ohio, Indiana, Illinois, Virginien, Kentucky, Tennessee, Arkansas, Texas, New Mexico etc. gewonnen. Große Gypslager kommen in New York, Maine, Virginien, u. anderen Staaten vor, das größte Lager erstreckt sich vom Arkansasflusse, [⇐30][31⇒] im Indianergebiet, bis zu dem Rio Grande in Texas. Marmor, seiner Granit, Sandstein u. Breccie od. Conglomeratgestein findet sich in Massen. Porphyr kommt in der Nähe von Boston u. am St. Croix, zwischen Minnesota u. Wisconsin in ausgezeichneter Qualität u. schönfarbig vor. An Mineralheilquellen sind die N. F. reich; die vom bedeutendsten Rufe sind die Saratoga-, Scharon-, New Lebanon- u. die Avonquellen im Staate New York, die Bedfordquellen in Pennsylvanien, die Schwefelquellen in Virginien u. die Blue Lickquellen in Kentucky.

Das Gesammtgebiet der Vereinigten Staaten zerfällt gegenwärtig (1860) in 34 Staaten, vier organisirte Territories (d.h. Gebiete, welche noch nicht 60,000 Ew. [die zur Bildung eines Staates erforderliche Bevölkerung] haben, u. noch nicht souverän sind, sondern unter der Bundesregierung in Washington stehen) u. den District Columbia (s.d.) wozu noch in nächster Zeit vier neue Territories kommen werden, deren Bildung dem Congreß bereits vorgeschlagen ist. A) Die 34 Staaten sind: a) die sechs Neu England Staaten (New England States): Maine, New Hampshire, Vermont, Massachusetts, Rhode Island u. Connecticut; b) die sechs Mittelstaaten (Middle States): New York, New Jersey, Pennsylvanien, Delaware, Maryland u. Ohio; c) die sechs Central Sklavenstaaten (Central Slave States): Virginia, Nord Carolina, Tennessee, Kentucky, Missouri, Arkansas; d) die sieben Küsten-Sklaven- od. Plantagenstaaten (Coast Planting States): Süd Carolina, Georgia, Florida, Alabama, Mississippi, Louisiana, Texas; e) die fünf nordwestlichen Agriculturstaaten (Northwestern Agricultural States): Indiana, Illinois, Michigan, Wisconsin, Jowa; f) die vier neueren Staaten, welchenoch keinerbesonderen Gruppe zugetheilt sind: Californien, Kansas, Minnesota, Oregon. H) Die vier organisirten Territorien od. Gebiete sind: Utah, New Mexico, Washington u. Nebraska, die vier neu vorgeschlagenen Territorien: Arizona (der südliche Theil von New Mexico), Dacotah (begrenzt nördlich vom Britischen Nordamerika, östlich von Minnesota u. Jowa, südlich u. westlich vom Missouri River u. dem Nebraska Territory, ungefähr 3000 QM. mit 8000 Ew.), Jefferson u. Nevada (beide jetzt noch Theile des Staates Californien). Die Bundeshauptstadt der gesammten Vereinigten Staaten ist Washington, welche mit dem sie umgebenden District von Columbia (s.d.) zu keinem der besonderen Staaten gehört; ferner gehört noch hierher das innerhalb des Gebietes der Vereinigten Staaten liegende u. von diesem abhängige Indian Territory (s.d.).

Die Gesammtbevölkerung der Vereinigten Staaten beträgt nach einer vorläufigen (vorbehaltlich nachträglicher Berichtigungen herausgegebenen) Bekanntmachung des Ergebnisses des Census von 1860 29,395,577 Seelen (worunter 7,461,724 deutscher Abstammung, also über 25 Procent der Gesammtbevölkerung). Bei der Aufnahme des ersten Census 1790 zählten die Vereinigten Staaten 3,929,827 Einw.; 1800: 5,305,925; 1810: 7,239,814; 1820: 9,638,131; 1830: 12,866,020; 1840: 17,069,453; 1850: 23,263,488. Von der ganzen Bevölkerung waren 19,553,928 Weiße, 433,643 freie Farbige u. 3,204,347 Sklaven. Die Zunahme der Bevölkerung (mit Einschluß der Einwanderung) ist außerordentlich u. beträgt bei der weißen im Durchschnitt 35 Proc. in jedem Jahrzehent seit 1790, während die der freien Farbigen im Verhältniß von 82 Proc. zwischen 1790 u. 1800, auf 10,96 Proc. zwischen 1830 u. 1850 sich vermindert hat; die Sklavenbevölkerung hat sich im Durchschnitt von Jahrzehent zu Jahrzehent um 30 Proc. vermehrt. Von der weißen Bevölkerung waren 17,737,578 in den Vereinigten Staaten u. 2,210,839 im Auslande geboren, nämlich: 961,719 in Irland, 573,225 in Deutschland, 278,675 in England, 141,711 im Britischen Amerika, 70,550 in Schottland, 54,069 in Frankreich, 29,868 in Wales, 13,358 in der Schweiz, 13,317 in Mexico, 12,678 in Norwegen u. 9848 in Holland. Die Bevölkerung besteht demnach vorwiegend aus Anglo-Amerikanern, dann zunächst aus Irländern, Deutschen, Engländern, Schotten, Franzosen, Wallisern, Schweizern u. Abkömmlingen aus fast allen Ländern Europas, sowie aus Westindien, Südamerika, Afrika, Asien u. selbst von den Inseln im Stillen Meere. Obschon die Angloamerikaner (Engländer, Angelsachsen) unverkennbar den Stamm bilden u. die Hauptcolonien von ihnen gegründet wurden, sie auch den Ton hinsichtlich der Sitten u. Gebräuche, der Landesgesetze u. der Sprache angegeben haben u. noch angeben, so ist doch der Einfluß anderer Stämme in der Bildung nationaler Charakteristik von der englischen wesentlich verschieden. Der Nationalcharakter der Bürger der Vereinigten Staaten weicht sehr von einander ab. Die großen Hafenstädte haben mehr od. minder keinen eignen Typus, sondern die vorherrschende Geschäftigkeit, Selbstsucht u. Gewinnsucht macht sie ähnlichen Handelsplätzen gleich; der Charakter der Deutschen, Iren, Franzosen, Niederländer bleibt im Wesentlichen auch auf dem platten Lande durch mindestens vier Generationen ganz der des Mutterlandes, u. selbst die Sprache währt in dieser Zeit fort. Außer diesen bestehn aber zwei durch Charakter u. Leben sich von einander wesentlich unterscheidende Gruppen, die der Angloamerikaner (Yankees) im Norden, u. die gemischtere der südlichern Staaten. Das specifisch treibende amerikanische Element, welches das gesammte Volk der Union durchdringt, bilden die Bewohner der nordöstlichen Staaten, Nachkommen der ursprünglichen englischen Colonisten, die sogenannten Yankees. Sie haben wesentlich noch den britischen Charakter, aber durch fremdartige Beimischungen u. die republikanische Verfassung bedeutend modificirt. Charakteristische Hauptzüge sind: praktischer rascher Blick, unaufhaltsames rücksichtsloses Vorgehen nach einem bestimmten festen Ziele, Energie, Duldsamkeit u. der Wunsch Geld zu erwerben; wissenschaftlicher Sinn ist ihnen durchaus nicht abzusprechen, doch führt sie ihre ganze auf das unmittelbar Praktische gerichtete Eigenthümlichkeit mehr auf die exacten als die abstracten Wissenschaften, wie denn auch von ihnen in Mathematik, Astronomie u. den Naturwissenschaften überhaupt sehr viel geleistet wird. Die Anglo-Amerikaner sind meist lang u. schlank, haben ausdrucksvolle hervortretende Züge, weißen Teint, die Frauen sind meist hübsch, verblühen aber bald u. nehmen gegen den Unbekannten ein noch zurückgezogeneres Wesen als in England an. Die Sitten sind (die großen Städte ausgenommen) meist rein, die Ehen glücklich Vergnügungen sind bei den Jüngeren [⇐31][32⇒] Tanz, bei den Älteren u. Unverheiratheten Cigarrenrauchen u. Grogtrinken. Der Unterschied der Stände verflacht sich in der Union sehr, eine sogenannte Haute volée gibt es, so sehr sich auch der Reichthum geltend macht, nirgends, dagegen (die großen Städte ausgenommen) auch keinen eigentlichen Pöbel. Jeder, der es irgend kann, erscheint in seiner Tracht, die Frauen stets zierlich u. geputzt. Der Yankee ist höflich gegen Jeden, aber auch ungenirt, selbst ungeschliffen in seinem Benehmen, eigennützig u. kalt. Nur dem Gewinn jagt er nach u. nimmt sich deshalb kaum Zeit zur Mahlzeit. Wucher u. Betrügereien, bes. in Verkauf von Ländereien (Landjobbing), Schwindeleien in Handelssachen, plötzliche Bankerotte als Folge der letztern etc. sind daher nicht selten u. gereichen dem, welcher sie verübt, kaum od. nicht zur Schande. Dienstboten wollen Helfer (Helps) u. Helferinnen, nicht Bediente u. Mägde genannt, sondern als Mitglieder der Familie betrachtet werden u. leisten daher sehr wenig. Geht man nicht auf ihren Willen ein, so verlassen sie den Dienst. Man zieht es daher oft vor, sich von Negern bedienen zu lassen, welche unterwürfiger sind. Eine Folge hiervon ist, daß bes. im Binnenlande Jeder Hand anlegen u. die heterogensten Dinge machen muß, weil er Niemand findet, der sie für ihn besorgt. Der Colonist in entferntern nördlichern Gegenden lebt ausschließlich von dem, was ihm zuwächst u. er sich selbst bereitet, nur Thee, Kaffee, Branntwein u. einige Kleidungsstücke, bes. Schuhwerk, erlangt er von umherziehenden Krämern, meist durch Tausch von Vieh, Getreide u. anderen Dingen aus der Wirthschaft. In den mittleren Staaten tritt der Yankeecharakter nicht mehr in seiner Reinheit hervor; die Bevölkerung wird schon gemischter; in New York ist holländisches Wesen noch nicht ganz verschwunden; in den westlichen Theilen dieses Staats u. in Pennsylvanien besteht ein bedeutender Theil der Bevölkerung aus Deutschen. Im Westen ist bei der alljährlich zunehmenden Masse der Einwanderung noch Alles im Entstehen. Der Volkscharakter der Colonisten in den südlichen Staaten unterscheidet sich bes. dadurch von dem der nördlichen, daß der Colonist mehr einem westindischen Pflanzer gleicht, während die im Norden englischen Farmers gleichen. Auch hier sind Anglo-Amerikaner vorherrschend, doch stärker mit andern Elementen, bes. Franzosen in Louisiana, Spaniern in Florida etc. gemischt. Dazu macht das Klima mehr zu einem bequemeren Leben geneigt, u. die dort gehaltenen Sklaven machen dasselbe möglich, die Sklavenhaltung verhärtet aber den Charakter. Die Jugend, bes. des weiblichen Geschlechts, verblüht im Süden schneller als im Norden, der Mann erscheint gebräunter. Der dortige Pflanzer (reicher Grundbesitzer, der viel Sklaven hat) steht sehr früh auf, reitet in der Morgenkühle gemächlich um seine Pflanzungen, nimmt sein Frühstück u. kehrt dann in sein kühlstes Zimmer zurück, speist dann um drei Uhr zu Mittag, schlürft sein Glas Madeira, Toddy od. Grog u. läßt sich von einem Neger Kühlung zufächeln, während die übrigen für ihn arbeiten, u. hält dann seine Siesta; später trinkt er Thee, nimmt am Abend eine leichte Mahlzeit u. schläft ein. Trägheit ist demnach der Grundzug seines Lebens. Die Farmers (kleineren Grundbesitzer) im Süden, welche nur wenig Sklaven halten können u. selbst arbeiten müssen, sind zwar sehr thätig, erwerben aber weit weniger als die im Norden. Die wenigen Cottagers, Häusler u. Tagelöhner, streben stets darnach, vorwärts zu kommen; die Squatters aber, Eigenthumlose, welche Jagd u. Fischerei treiben, strömen nach Westen, um dort Grundbesitz zu erwerben, Gleiches suchen die Farbigen (Miethlinge aller Art) u. nur die Neger sind zu fortwährender Arbeit verdammt. Der Süden der Union ist bei diesen Verhältnissen in der Production gegen den Norden weit zurück, er erzeugt mehr Vieh u. Colonialproducte, als Getreide, von diesen bes. Mais, handelt aber wenig, ist auch weit weniger betriebsam. Die Sitten sind weit roher, der wissenschaftliche Sinn viel seltener, die Schulen weniger gut als in den nördlichen Staaten; die niedersten Volksklassen boxen sich häufig u. streben bei einem solchen Gouging dem Gegner mit dem eingesetzten Daumen das Auge aus dem Kopfe zu drücken. Duelle sind in den N. F. im Allgemeinen selten, doch kommen sie vor, obgleich die meisten Staaten den bei denselben verübten Todtschlag für Mord erklären, andere die Duellanten als Wahnsinnige einsperren, noch andere dieselben für unfähig zu jeder Anstellung u. des Wahlrechts für verlustig erklären. Morde fallen im Süden auch häufig vor, meist im Streite; die Jury, aus Bekannten des Mörders berufen, spricht ihn meist frei durch: Nicht schuldig wegen Selbstvertheidigung. Die Verachtung aller Obrigkeit u. Polizei ist dem Bürger der Union, auch der nördlichen Staaten, überhaupt eigen, indem er sich als einen Theil des souveränen Volks u. die Beamten daher gewissermaßen als seine Diener ansieht. Trotzdem nimmt aber jeder Bürger der Union den lebhaftesten Antheil an den Angelegenheiten, wenigstens seines Staats, bei Wahlen u. Ämterbesetzungen erscheint er pünktlich, u. jede Partei sucht ihren Candidaten durch Überredung, Geschenke, Austheilung von Getränken u. Lebensmitteln, Anschlagzettel mit ellenhohen Buchstaben, den empfehlendsten Zeitungsartikeln den Sieg zu verschaffen, dennoch ist die Form u. die Freiheit des Stimmens ganz frei, u. wenn die Wahl geschlossen ist, hört auch die Aufregung sogleich auf. Die Hauptparteien in den Vereinigten Staaten waren ursprünglich die Föderalisten (hier Whigs genannt, die Aristokraten der Union, die Geldmänner, Manufacturisten, Abolitionisten, Anhänger des Banksystems, welche die Macht des Congresses zu verstärken wünschten) u. die Antiföderalisten (Demokraten, Tories, Locofocos), vorzugsweise die Plantagenbesitzer des Südens, welche den Ackerbau unterstützen, die Zölle aufgehoben, die Bank nicht wieder retablirt u. die Regierungsgewalt der einzelnen Staaten auf Kosten des Congresses vergrößert zu sehen wünschten. Die neuere Zeit hat diese Parteistellung, Principien u. Namen wesentlich geändert. Die Föderalisten haben sich zur Partei der Republikaner (Abolitionisten, Gegner der Sklaverei, vorzugsweise im Norden) umgebildet, während die Demokraten hauptsächlich die Aufrechterhaltung der Sklaverei anstreben, wie denn überhaupt die Auffassung der Sklavenfrage als das wesentlichste Element einem jeden Parteiprincip in der ganzen Union zu Grunde liegt. Beide Parteien, numerisch fast gleich, ringen fortwährend in allen Wahlkämpfen mit Aufwand aller Kräfte u. Mittel um den Sieg; doch neigt sich in neuerer Zeit die Mehrzahl, welche bisher überwiegend den Demokraten gehörte, immermehr den Republikanern zu, wie denn auch bei der Präsidentenwahl von 1856 der demokratische Candidat [⇐32][33⇒] Buchanan nur mit geringer Majorität gewählt wurde, während 1860 (Amtsdauer 1861–65) der republikanische Candidat Abraham Lincoln aus Illinois eine bedeutende Majorität erhielt. Außer diesen beiden Hauptparteien versuchte es in neuerer Zeit (namentlich 1854–56) noch eine dritte Partei, sich geltend zu machen, welche vorzugsweise aus Eingebornen (Natives) der Atlantischen Staaten bestehend, bes. den Einfluß der irischen u. deutschen Bevölkerung zu beschränken trachtete. Sie nahm den Namen Know Nothings (s.d.) an, schien einige Zeit eine politische Rolle spielen zu wollen, trat aber bald wieder in den Hintergrund. Eigenthümlich sind die Bei- u. Spitznamen der Bewohner verschiedener Gegenden. Wie das ganze Volk durch Bruder Jonathan u. die Bundesregierung durch Uncle Sam (von U. S., Abkürzung von United States) bezeichnet wird, so heißen die Neuengländer Yankees (jetzt ein Ehrenname), die Bewohner der Staaten auf der Westseite der Alleghanies Cohoes, die der Staaten auf der Ostseite Tuckahoes, die von Kentucky Crackers (Corncrackers), auch Red Horses, die von Tennessee Mudheads (Schlammköpfe), die von Missouri Pukes (Pewks), auch Badgers (Dachse), die von Wisconsin Floaters (Schwimmer), die von Michigan Wolverines (von einem Bären), von Illinois Suckers (Sauger), die von Indiana Hoosiers, die von Ohio Buckeyes (Bocksaugen) etc. Die Franzosen u. ihre Abkömmlinge heißen Mounslour Tonson od. Johnny Crapaud, in Missouri Gumbos (nach einer Suppe, ihrer Lieblingsspeise). Im Osten führen die Staaten selbst solche Beinamen; so heißt Massachusetts Bay-State (Baistaat), New Hampshire Granite State (Granitstaat), New York Empire-State (Herrscherstaat), Pennsylvanien früher Keystone-State (Schlußsteinstaat), jetzt Bridge-State (Brückenstaat), Georgien Lottery-State (Lotteriestaat) etc. Selbst einige Städte führen solche Beinamen, wie Cincinnati die Königin des Westens, aber auch Porkopolis (d.h. Schweinefleischstadt, so genannt wegen des ausgedehnten Handels mit Schweinefleisch); Baltimore Mob-Town (Pöbelstadt, von 1812). Die Sprache in Nordamerika ist vorzugsweise die englische, welche namentlich in den Neu England Staaten außerordentlich rein gesprochen wird, im Munde des Volks jedoch bereits verderbt ist. Deutsch wird bes. in Pennsylvanien mehr gesprochen, als Englisch; Holländisch wird noch hier u. da in den Staaten New York u. New Jersey auf dem platten Lande gesprochen; Französisch in Louisiana, Spanisch in Florida; Schwedisch, was man sonst in Delaware sprach, ist seit Anfang dieses Jahrhunderts ganz erloschen.

Einen fernern nicht unwesentlichen Bestandtheil der Bevölkerung der Union bilden die Neger (1850 an 31/2 Mill. Köpfe); sie sind meist Sklaven (1850: 3,204,347 Köpfe), theils aus Afrika herübergeführt, theils Nachkömmlinge der früher hierher geschafften; die Zahl der Sklaven mindert sich wenigstens relativ, da die Sklaverei in den nördlichen Staaten (in Maine, New Hampshire, Massachusetts, Rhode Island, Connecticut, New Jersey, Vermont, New York, Pennsylvanien, Ohio, Indiana, Michigan, Wisconsin u. Illinois) abgeschafft, in mehrern die Sklaveneinfuhr aus den andern Staaten verboten ist. In den nördlichen Staaten, welche noch die Sklaverei beibehalten haben, Maryland, Virginien, Kentucky u. Tennessee, werden die Sklaven milder behandelt u. haben es besser als Tagelöhner in Europa; jeder bekommt etwas Gartenland u. die Arbeit ist nicht übermäßig. Aber in Carolina u. Georgien (weniger in den übrigen südlichen Staaten) behandelt man sie wie die Thiere u. züchtigt sie bei dem mindesten Vergehn mit harten Peitschenhieben. In Kost u. Kleidung werden sie aber auch hier gut gehalten. Zwar sind Gesetze gegen die grausame Sklavenbehandlung in den südlichen Staaten erschienen, auch ist es den Herrn verboten, Sklaven zu tödten, aber dieselben bis aufs Äußerste zu mißhandeln, ist erlaubt; das Zeugniß eines Negers gilt gegen das des Weißen vor dem Gesetze nichts, aber der Weiße kann sich jede Injurie gegen einen Sklaven ungestraft erlauben. Vorschläge zur Abschaffung der Sklaverei im Congreß sind von den Sklavenstaaten mit der Drohung, sich ganz von der Union zu trennen, erwidert worden, u. es ist nicht unwahrscheinlich, daß dies dereinst die Spaltung der Union in zwei Hälften herbeiführen kann. Eine Gesellschaft zu Colonisirung der Neger hat sich im Norden 1818 durch Findlay u. Cadwell gebildet, sie zählt schon 110 Hülfsgesellschaften u. hat wirklich die Colonie Liberia (s.d.) auf Guinea 1823 angelegt, die von gutem Fortgang ist. Die Sklaverei wurde den Nordamerikanern von England aufgedrungen (1620 kam das erste Sklavenschiff). Vor dem Befreiungskriege bestand sie in allen Staaten, hatte jedoch im Norden nicht recht Wurzel schlagen können, so daß die Sklaven hier nur 1/201/15 der Bevölkerung betrugen, während sie im Süden 6–7mal stärker waren. Während des Kriegs schafften sie die nördlichen Staaten ab (zuerst Pennsylvanien 1780). Seit der Zeit war es stets eine wichtige Aufgabe, das Gleichgewicht zwischen den freien u. Sklavenstaaten zu erhalten u. herzustellen: 1769 ließen von 13 Staaten 7 die Sklaverei zu, jetzt gibt es unter 34 Staaten 15 mit Sklaven. Die Sklavenstaaten sind: Maryland, Virginien, Nord u. Süd Carolina, Georgien, Florida, Alabama, Delaware, Mississippi, Tennessee, Kentucky, Missouri, Arkansas, Louisiana, Texas; dazu kommt noch der Bundesdistrict Columbia. In New Jersey ist die Sklaverei seit 1846 wenigstens nominell aufgehoben; die dortigen Sklaven werden Lehrlinge (Apprentices) genannt. In den Gebieten war bis zur Compromißbill von 1850 (s. Nordamerikanische Freistaaten, Gesch.) die Sklaverei untersagt, weshalb dieselben mit Ausnahme von Utah ohne Sklaven sind. Daher strebt der Süden nach der Einverleibung von Cuba u. die Zertheilung von Texas in mehrere Staaten, während der Norden für die Anschließung Canadas agitirt. Die auswärtige Sklaveneinfuhr ist verboten, der innere Sklavenhandel aber erlaubt; im Bundesdistrict Columbia wurde 1850 zwar der Sklavenhandel verboten, die Sklaverei selbst jedoch noch nicht aufgehoben. Die Sklaverei wird als eine Sache der einzelnen Staaten betrachtet, in welche sich der Congreß verfassungsmäßig nicht mischen kann; selbst den Staaten, welche in die Union eintreten, ist es vorbehalten, über die Zulassung der Sklaverei zu entscheiden. Die plötzliche Aufhebung der Sklaverei ist unthunlich wegen Verletzung der Privatrechte der Sklavenhalter u. der Unmöglichkeit, ihnen den Werth der Sklaven (durchschnittlich 1000 Doll. für einen Sklaven) zu ersetzen; dann wegen des Mangels an nöthiger Arbeitskraft, endlich aber wegen der Gefahr, [⇐33][34⇒] welche für die Sicherheit der Staaten in der Freilassung einer so zahlreichen u. entarteten, den Interessen des Landes fern stehenden Bevölkerung liegt. Die Zahl der Sklaven wächst allerdings bedeutend, aber mit der Gesammtbevölkerung verglichen nimmt sie ab: sie betrug 1790: 17,75, 1840: 14,56, 1850: 13,8 Proc. derselben. Um die südlichen Staaten vor dem Entlaufen der Sklaven zu sichern, wurde 1850 das Gesetz über flüchtige Sklaven (Fugitive Slave Bill) gegeben, welches die Anrufung der Gerichte zur Wiedererlangung eines Sklaven gestattet u. egelt; dazu sind in jeder County fünf Commissäre bestellt, von welchen alle Fragen über das Eigenthum von entflohenen Sklaven entschieden werden; die eidliche Erklärung des Eigners genügt, die Freiheit des Sklaven in Zweifel zu ziehen u. die Jurisdiction der Commission zu begründen. Die freien Farbig en, größtentheils frei gewordne Neger, zum geringern Theil Mischlinge zwischen Europäern, Negern u. Indianern (Mulatten, Mestizen c.), 1790: 1,5, 1840: 2,26, 1850: 1,8 Proc. der Bevölkerung (od. 433,643 Köpfe), leben als Tagearbeiter, Fuhrleute, Handwerker, Dienstboten u. dergl.; ihr Loos ist jedoch gewöhnlich schlechter, als das der Sklaven, da sie meist nicht im Stande sind, sich zu erhalten; auch ist unter ihnen die Zahl der Verbrecher unverhältnißmäßig groß. Bei dem Farbenhaß der Amerikaner dürfen die Farbigen die ihnen zustehenden politischen Rechte nur selten ausüben; auch haben dieselben besondere Kirchen, Schulen, Gefängnisse, dürfen auch mit keinem Weißen an demselben Tische sitzen od. in demselben Wagen fahren. Da die Sklavenhalter die freien Farbigen als ein aufreizendes Element betrachten, so werden ihrem Aufenthalte u. ihrer Vermehrung in den Sklavenstaaten allerhand Hindernisse in den Weg gelegt; dasselbe geschieht auch in den freien Staaten wegen ihres ungeordneten Lebens. So hat z.B. Jowa die Einwanderung derselben u. Indiana u. Kentucky den Verkauf von Grundeigenthum an dieselben verboten, sie können solches nur noch im Erbgange erwerben. Andere Staaten u. einzelne Städte vertreiben alle Farbige, die keine Bürgschaft für ihre gute Aufführung leisten können; Louisiana gestattet die Freilassung von Sklaven blos, wenn die Freigelassenen die Vereinigten Staaten verlassen, ebenso Maryland u. Virginien; Süd Carolina läßt nicht einmal farbige Seeleute, die von auswärts kommen, ans Land u. hält sie widrigenfalls während ihrer Anwesenheit im Gefängnisse. Einen dritten jedoch bei den Angaben des. Census nicht mit aufgeführten Bestandtheil der Bevölkerung machen endlich noch die Ureinwohner Nordamerikas, die Indianer, aus. Die Zahl derselben beträgt noch ungefähr 400,000 Köpfe. Von ihnen wohnt die bei weitem überwiegende Mehrzahl jenseit des Mississippi vom Felsengebirge bis nach Mexico u. nach Westen bis an den Ocean. Sowohl die Bundesregierung, als auch die einzelnen Staaten haben den Indianern ihr Land, welches zum Theil schon bebaut war, unter der Bedingung abgekauft, daß sie sich im Westen des Mississippi niederlassen; dabei sind freilich häufig List, Gewalt u. Betrug angewendet worden. Die Zahl der Indianer innerhalb des damaligen Vereinigten Staaten-Gebietes wurde 1789 auf 76,000 geschätzt. In Folge der Anschließung neuer Gebietstheile, ungeachtet des Unterganges mancher Stämme, belief sich die 1825 von dem Indian-Departement berichtete Zahl auf 129,366, mit Ausschluß der im Missourithale wohnenden. 1853 schätzte der Commissionär der Indianer-Angelegenheiten die Gesammtzahl auf 400,764, wovon 271,930 auf Californien, Oregon, Texas etc. kamen u. folglich in der 1825 angegebenen Zahl nicht mit inbegriffen waren; demnach hätte sich seit 1825 die Zahl um 532 vermindert. Die Zahl der bedeutendsten Stämme betrug 1853: im Indianergebiet 25,000 Creeks, 19,130. Cherokesen, 17,000 Choctaws; in Minnesota 8000 Sioux u. 8000 Chippewas; California Indianer 100,000; Oregon u. Washington Indianer 23,000; Utah Indianer 11,500; New Mexico Indianer 45,000; Texas Indianer 29,000; im Missourithale 43,430; Arkansas River Indianer 20,000. Die Indianer betreiben zum Theil Viehzucht u. Ackerbau, letztern bes. die Creeks, Choctaws u. Cherokees, sie haben Gesetze, Gerichte, Schulen u. selbst staatsrechtliche Formen eingeführt; die meisten treiben Jagd, leben in der alten Rohheit u. Unmäßigkeit, welche letztere selbst durch die von der Bundesregierung gezahlten Jahresgelder noch vermehrt wird, u. reiben sich in ihren Fehden auf; selbst Menschenfresser gibt es noch unter ihnen, wie die Tonkways. Die Indianer beunruhigen vielfach die Grenzbewohner der Vereinigten Staaten, daher hier ein starker Schutz nöthig ist (s. oben). Im Ganzen schmelzen die Stämme mehr u. mehr zusammen, je mehr sie von der Cultur in die Steppen des Westens zurückgedrängt werden od. sich freiwillig vor ihr dahin zurückziehen, s.u. Indianer A).

Einen bedeutenden Zuwachs erhält jährlich die Bevölkerung der Vereinigten Staaten durch die zahlreichen Einwanderer. Von 1790–1800 wanderten in den Vereinigten Staaten 50,000 Personen ein; 1800–1810: 70,000; 1810–1820: 114,000; 1820/21: 5993; 1821/22: 7329; 1822/23: 6749; 1823/24: 7088; 1824/25: 8532; 1825/26: 10,151; 1826/27: 12,418: 1827/28: 26,114; 1828/29: 24,459; 1829/30: 27,153; 1830/31: 23,074; 1831/32: 45,287; 1832/33: 56,547; 1/33/34: 65,335; 1834/35: 52,899; 1835/36: 62,473; 1836/37: 78,083; 1837/38: 50,363; 1838/39: 52,163; 1839/40: 84,146; 1840/41: 83,504; 1841/42: 101,107; 1842/43: 75,159; 1843/44: 74,607; 1844/45: 102,415; 1845/46: 147,051; 1846/47: 220,182; 1. Juli 1847 bis 30. Sept. 1848 (15 Monate): 296,387; 1849 (ein Jahr bis zum 30. Sept.): 296,938; von da bis zum 30. Sept. 1850: 279,980; von da bis zum 1. Jan. 1852 (15 Monate): 439,437; 1852/53: 372,725; 1853/54: 368,643. Dabei sind die, welche aus den englischen Colonien über die Landgrenze einwanderten, nicht mitgerechnet. Seit 1854 hat die Zahl der Einwanderer bedeutend abgenommen, vgl. Auswanderung II. u. IV. Die Mehrzahl der Einwanderer besteht aus Irländern u. Deutschen. Nach dem Gesetze von 1851 müssen im Staate New York die Rheder eines Passagierschiffes für jede der eingeführten Personen, die nicht für sich selbst sorgen können, eine Bürgschaft bis zu 500 Dollars beschaffen. Die früher in Massachusetts u. New York bestehende Einwandererkopfsteuer ist dort 1849, hier 1851 aufgehoben worden. Zur Unterstützung eingewanderter Deutscher bestehen deutsche Gesellschaften zu New York, Philadelphia, Boston, Cincinnati, Milwankie, St. Louis, New Orleans etc. Ähnliche Gesellschaften bestehen für andere Nationalitäten. Die Ansiedelung schreitet auch außer den Einwanderern in den Vereinigten Staaten rüstig fort, indem viele [⇐34][35⇒] Eingeborne od. bereits Eingebürgerte sich dieselbe zu ihrem Lebensziel machen. Den Urwaldboden untersuchen zuerst die Pioneers (Ingenieurs, Wegesucher), Schützen, die auf die Jagd ausgehn u. von den Schlingen, die sie mitführen, auch Trappers od. Backwoodsmen (eigentlich Hinterwäldler) genannt werden; diese sind kühne Jäger, die dem Wetter u. Hunger trotzend, in die. Wälder eindringen u. sich dort Hütten bauen, sie leben meist mit indianischen Familien u. mit einer indianischen Frau, von welchen Indianern auch Viele (Indian Traders) das Jagdgewerbe treiben u. von den Europäern Pulver, Waffen, Zeuge etc. gegen Pelzwerk eintauschen. Haben die weißen Jäger einen bes. günstigen Platz für Ansiedler gefunden, so folgen diese ihnen nach, bauen sich mitten unter den Indianern an u. behaupteten sich in Frieden mit denselben lebend od. durch Kämpfe, in denen die Weißen Succurs von den Truppen der Union erhalten, u. in dem schließlichen Frieden treten die Indianer gewöhnlich das beste Land ab. Zuweilen wandern sie auch weiter, meist erhalten sie aber ein Reservatgebiet, wo gewöhnlich der ganze Stamm ausstirbt.

Die eigentlichen Ansiedler (First Settlers od. Squatters, Hocker), welche in das schon der Cultur gewidmete Land rücken, sind nur rohe Leute, welche gewöhnlich etwa alle 11/2 deutsche Meile ein Blockhaus u. eine Umfriedigung für das Vieh bauen; der Mann rodet den Urwald aus u. cultivirt den Neubruch. An 4–5 Morgen angebauten Landes hat eine Familie meist genug, bes. Mais (für Menschen u. Vieh), aber auch Weizen u. etwas Gemüse wird gebaut. Ist ein Ort nur einigermaßen bebaut, so wird durch Congreßbeschluß die Umgegend zum Territorium (Territory) erhoben. Dann werden von der Hauptstadt des Staats die Grenzen regulirt u. im Mittelpunkt eine geeignete Stelle zu einer Stadt, dem Hauptort des Territoriums bestimmt. Von diesem aus zieht der eingesetzte Oberfeldmesser (Surveyor) durch Sumpf u. Wald gerade Linien, die wieder alle 6 englische Meilen weit durch andere senkrechte durchschnitten werden; der Durchschnittspunkt wird durch einen Grenzpfahl bezeichnet. Die hierdurch gewonnenen Quadrate heißen Townships (Städtische Bezirke) u. bekommen Eigennamen, wonach gewöhnlich die später entstehende Stadt genannt wird; die Township umfaßt demnach 36 englische QM. (od. 23,040 Acres), theilt sich wieder in 36 Sections, Quadrate von einer Meile in der Länge, jede von 640 Acres, u. jede Section wieder in acht gleiche Theile (Lots) von 80 Acres. Nun erscheint ein vom Präsidenten bestimmter Gouverneur u. mit ihn, Advocaten. Ein gesetzgebender Rath wird eingesetzt, u. dieser bestimmt, wo im Township Städte angelegt werden sollen, entwirft Gesetze, bestellt Friedensrichter für jeden Canton u. höhere Gerichte, verfaßt Petitionen an den Congreß etc. Nun wird der Grund u. Boden, welcher Staatseigenthum ist, versteigert, wofür eine eigne Behörde (Land Office) errichtet ist (s. weiter unt.); Fremde kommen herbei, um Land für sich, auf Speculation od. in Auftrag von Freunden zu kaufen. Der Squatter, welcher das Land urbar machte, ist meist zu arm, dasselbe zu kaufen, u. muß nun weiter ziehen. Selten ist er länger als 2–3 Jahr im Besitz des Bodens gewesen. Aber auch der Grundbesitz wechselt, denn der Besitzer verkauft, sobald der angekaufte Boden gehörig gerodet u. in Stand gesetzt ist, denselben u. wandert nach Westen, um dort das Werk von Neuem zu beginnen. Jeder Colonist, welcher Ländereien kauft, muß sich bemühen, dieselben vom Staate zu erhalten, u. nicht aus zweiter Hand beziehen, denn oft finden mit diesem Geschäft arge Betrügereien Statt, u. der Ansiedler muß von seinem Eigenthum, welches er vielleicht schon Jahre lang bearbeitet hat, weichen, wenn der wahre Besitzer erscheint. Ist nun die Stelle der Stadt bestimmt (s. oben), so werden die Straßen des neuen Hauptorts abgesteckt, derselbe erhält einen Namen u. zugleich eine Briefpost; Ärzte, Advocaten, Kaufleute, Handwerker siedeln sich an. Viele solche Städte, welche günstig liegen, wachsen ungemein schnell, oft binnen 10 Jahren bis zu 10 bis 12,000 Ew. Alle innerhalb der Vereinigten Staaten liegenden, nicht im Privatbesitze befindlichen Ländereien sind Regierungseigenthum. Dieses Congreßland steht unter der Verwaltung des Generaldomänendirectoriums (General Land-Office) in Washington, welches die Vermessung, die Eintragung in die Karten u. den Verkauf desselben durch seine Beamten besorgt. Die Ländereien sind in 8 Districte getheilt, von denen jeder unter einem Generalverwaltungsdirector (Surveyor General) steht, u. diese wieder in Kreise unter den Landbureaus (Land-Offices), deren gegenwärtig 68 bestehen. Letztere bestehen aus zwei Beamten, einem Hypothekenverwalter (Recorder), welcher die Landverkäufe registrirt, u. einem Einnehmer (Collector), welcher das Kassengeschäft besorgt. Zu diesen Bureaus gehören auch die Vermesser (Surveyors); jährlich wird ein Theil der vermessenen Ländereien in öffentlicher Versteigerung zum Verkaufe angesetzt, wobei der billigste Preis für den Acre zu 11/4 Dollar ist. Die kleinste Fläche, welche bei Versteigerungen ausgesetzt wird, beträgt 1/4 Section od. 160 Acres; was hierbei nicht verkauft wird, ist auf dem Landbureau in 1/8 od. 1/16 Sectionen zu demselben Preise zu kaufen. Die Bezahlung muß baar erfolgen; dann stellt das Generaldomänendirectorium die Besitzurkunde aus. Außerdem kann man noch auf drei verschiedene Weisen Congreßland erwerben: zuerst durch das Besitzergreifungsrecht (Claimright), wonach Jeder, welcher 21 Jahre alt, Bürger der Vereinigten Staaten ist od. die Absicht erklärt hat, es zu werden, u. der nicht bereits 320 Acres besitzt od. schon einmal von dem Rechte Gebrauch gemacht hat, 1/4 od. 1/8 Section des gemessenen unverkauften Landes in Besitz nimmt; hat er einen Theil bestellt, so läßt er sich beim Landbureau als Kauflustiger eintragen; nun muß er innerhalb eines Jahres, wenn nicht gesetzlich anerkannte Hindernisse eintreten, ein Wohnhaus daselbst bauen, einen Theil cultiviren u. einzäunen u. erhält für die Zahlung von 11/4 Dollar für den Acre die Besitzurkunde. Innerhalb des Fristjahres darf das Land nicht verkauft werden; doch kann ein zweiter Claimer durch Deponirung der Kaufsumme beim Landbureau nach diesem Jahre an die Stelle des ersten treten, wenn dieser die Bedingungen nicht erfüllt hat. Eine andere Erwerbart ist das Vorkaufsrecht (Preemptionright), vermöge dessen Squatters auf unverkauftem Congreßlande sich niederlassen u. dasselbe bebauen, ohne sich beim Landbureau eintragen zu lassen; dadurch erlangen sie das Vorkaufsrecht für den Fall, daß das Land verkauft werden soll, wenn sie das höchste Gebot zahlen, od. für den Congreßpreis, wenn das Gebot diesen nicht erreicht. Endlich [⇐35][36⇒] kann man das Land erwerben durch den Ankauf eines Military Land-Warrant (s. weiter unten). In jedem Falle ist nöthig, sich einen Besitztitel zu verschaffen; in Betreff derselben ist die Verwirrung in den Vereinigten Staaten sehr groß, u. der Käufer ist, wenn er nicht Congreßland kauft, großen Gefahren ausgesetzt. Land mit Mineralreichthümern wird nicht verkauft. Von dem Congreßlande wird in jedem Gebiete eine Township zur Dotirung des höheren Unterrichts u. in jeder Township eine Section für den Schulfond der Elementarschule zurückbehalten; außerdem werden von dem Ertrage der Verkäufe 5 Procent abgezogen, von denen drei von dem Congresse zur Eröffnung von Straßen verwendet werden u. zwei dem betreffenden Staate zu gemeinnützigen Zwecken, bes. zur Aufmunterung des Unterrichts, zufallen. Das Übrige fließt in die Kasse der Bundesregierung u. bildet einen Theil der Einnahme derselben.

Die Verfassung der Vereinigten Staaten beruht auf den Bundesartikeln vom 9. Juli 1778 u. der am 17. Septbr. 1787 angenommenen Constitution von 7 Artikeln u. 22 Sectionen, zu denen 1789 noch 12 Additionalartikel kamen. Die Verfassungsurkunde enthält an ihrer Spitze die Unabhängigkeitserklärung der Vereinigten Staaten (Declaration of the Independence of the United States) vom 4. Juli. 1776; dann die Constitution selbst: Artikel I. handelt von der Gesetzgebenden Gewalt (Congreß); Art. II. von der Executivgewalt; Art. III. von der Richterlichen Gewalt (über die strenge Trennung dieser drei Gewalten des Staates s. weiter unten); Art. IV. von der Gegenseitigkeit des Vertrauens von Seiten des einen Staates in die Urkunden jedes anderen Staates, von den Grundrechten der einzelnen Staaten u. der Bürger im Allgemeinen, von der Bildung neuer Staaten u. von der Garantie der republikanischen Regierungsform u. Unabhängigkeit der einzelnen Staaten; Art. V. von den Abänderungen u. Verbesserungen (Amendments) der Constitution; Art. VI. von der Aufrechterhaltung der Constitution der Vereinigten Staaten selbst; Art. VII. von der Ratification. Die Additionalartikel enthalten die Grundrechte (Bill of Rights) der Union. Ihr wesentlicher Inhalt ist folgender: sie garantiren die Freiheit der Presse, der Rede, der Versammlung, Religionsfreiheit, das Recht, Waffen zu tragen; ferner soll kein Soldat in Friedenszeiten in irgend ein Haus ohne Bewilligung des Eigenthümers einquartirt werden dürfen u. in Kriegszeiten nur in der durchs Gesetz vorgeschriebenen. Weise. Ferner ist garantirt: Sicherheit der Person, der Wohnung, Papiere u. Effecten vor unbilligen Nachsuchungen u. Beschlagnahmen; richterliche Hasts- u. Beschlagnahmebefehle sollen nicht anders erlassen werden dürfen, als nur auf wahrscheinlichen, durch Eid od. feierliches Gelöbniß gestützten Grund u. nie ohne daß der zu durchsuchende Ort u. die zu verhaftenden Personen od. Gegenstände ausführlichst beschrieben werden. Niemand soll wegen eines Capital- od. anderen infamirenden Verbrechens anders zu Rede u. Antwort gehalten sein, als auf eine Anklage der großen Jury, mit Ausnahme der bei der Land- u. Seemacht od. bei der Miliz, wenn dieselbe in Zeiten des Krieges od. öffentlichen Gefahr sich im activen Dienst befindet, vorkommenden Fälle. Auch soll Niemand wegen desselben Vergehens zweimal in Gefahr um Leib u. Leben gesetzt, auch nicht in irgend einem Criminalfalle genöthigt werden, Zeugniß gegen sich selbst abzulegen; auch soll kein Privateigenthum zu öffentlichem Gebrauch u. Nutzen u. ohne gerechte Vergütung genommen werden. Bei allen peinlichen Gerichtsverhandlungen soll der Angeklagte das Recht eines raschen u. öffentlichen Verfahrens durch eine unparteiliche Jury des Staates u. Bezirkes genießen, worin das Verbrechen begangen wurde; auch muß der Bezirk vorher durch das Gesetz fest ausgemacht u. der Angeklagte über die Natur u. Ursache der Klage unterrichtet sein. Weder übermäßige Bürgschaften sollen gefordert, noch übermäßige Geldbußen auferlegt, noch grausame u. ungebräuchliche Körperstrafen verhängt werden. Auch bei Civilklagen ist, wenn der in Streitfrage stehende Werth 20 Dollars übersteigt, das Verfahren vor Geschworenen vorgeschrieben. Vgl. Oliver, The Rights of an American Citizen, Boston 1832. Das Symbol der durch die Verfassung u. ihre Amendements begründeten Union ist das Wappen derselben; es. besteht in einem dunkelbraunen Adler, welcher in der rechten Klaue ein Bündel Pfeile u. in der linken einen Zweig hält u. dessen Brust einen Schild bildet, dessen oberer Theil blau ist u. dessen untere silberne Hälfte sechs senkrechte rothe Balken durchschneiden. Im Schnabel hält der Adler ein Band mit der Inschrift: E Pluribus Unum, u. um denselben sind entweder 13 (die ursprüngliche Anzahl der Vereinigten Staaten) od. so viel weiße Sterne auf blauem Grunde, als es Staaten gibt. Die Flagge besteht aus 13 rothen u. weißen Streifen, u. in der obern Ecke ist ein himmelblaues Viereck mit weißen Sternen (Anzahl wie im Wappen). Die Cocarde ist schwarz. Orden existiren nicht; auch darf kein Bürger der Vereinigten Staaten einen solchen von einem auswärtigen Staate annehmen.

Die Union besteht aus 34 eng verbrüderten souveränen Staaten (s. oben); dann aus vier organisirten Territories, d.h. solchen Gebieten, welche weniger als 60,000 Ew. u. deshalb noch kein Recht eines Staates haben, dessen ungeachtet einen Deputirten zum Congreß senden, welcher aber keine Stimme hat; endlich besteht noch ein District Columbia zwischen Maryland u. Virginien am Potomac, welcher die Bundeshauptstadt Washington umschließt, aber keine Vertretung beim Congreß hat. Jedes Territorium, welches soweit gekommen ist, daß es 60,000 Weiße zu Einwohnern hat, kann, wenn der Staat, von welchem er sich ablösen will, eine gleiche Zahl hat, einen besonderen Staat bilden, wo dann das Wappen u. die Flagge der Union einen neuen Stern erhält. Jeder. Staat ist souverän, bildet ein für sich bestehendes Ganzes mit eigenthümlicher, meist nach britischer Weise gebildeter Verfassung, welche aber nichts enthalten darf, was der Unionsverfassung widerspricht, u. leitet seine Verwaltung u. Finanzen selbständig; an der Spitze der Executivgewalt der einzelnen Staten steht ein Gouverneur; die Gesetzgebende Gewalt ruht in den Händen einer General-Assembly, doch darf kein Staat für sich eine Alliance schließen, Patente ertheilen, die Münze reguliren, Papiergeld ausgeben, Zölle erheben u. Krieg beginnen, ausgenommen wenn er unvermuthet angegriffen wird; keiner darf mehr Truppen od. Kriegsschiffe halten, als der Congreß für nöthig befindet, jedoch muß er seine Contingente stellen, wenn der Congreß es verordnet Jeder Staat zerfällt in Grafschaften [⇐36][37⇒] (Counties, Louisiana in Kirchspiele [Parishes] u. Süd Carolina in Districte), welche Abtheilungen für gewisse Verwaltungszweige bilden. Der Gouverneur u. der Senat ernennen die Sherifs der Grafschaften, welchen die Sorge für den Frieden, die Beaufsichtigung der Gefängnisse u. die Vollziehung der von den Gerichten erlassenen Befehle obliegt; unter den Sherifs stehen die Beamten für das Hypothekenwesen, Wegeaufseher, sowie die Coroners (Todtenbeschauer) u. Constables. In den Neu-Englandstaaten u. auch in New York, Pennsylvanien, New Jersey u. Ohio sind die Grafschaften in Städtische Bezirke (Townships), in Maryland in Hunderte (Hundreds) getheilt; in den übrigen Staaten gibt es keine derartigen Unterabtheilungen. Diese Stadtschaften haben eine besondere Verwaltung unter selbständig gewählten Beamten; die wichtigsten derselben sind: der Secretär (Clerk), die Municipalräthe (Selectmen), die Assessoren, die Armenaufseher (Overseers of the Poor), die Schulcommission, die Wegeaufseher etc. In den Städten (Cities) ruht die vollziehende Gewalt in den Händen eines Mayor (Bürgermeister), dem ein Recorder zur Seite steht; Letzterem liegen bes. gerichtliche Amtsverrichtungen u. die Aufsicht über die Gefängnisse u. Spitäler ob. Die Verwaltung besorgt ein Municipalrath; derselbe ist meist in zwei Abtheilungen getheilt, z.B. in New York in Aldermen (Altermänner) u. Assistant-Aldermen, in Philadelphia in Select-Council (Auserwähltenrath) u. Common-Council (Gemeinderath) etc., welche sich zuweilen in eine Versammlung vereinigen. Der Municipalrath wird von den Bürgern, der Mayor u. Recorder von den Bürgern od. dem Municipalrath gewählt. Die Zahl der Cities ist verhältnißmäßig unbedeutend, indem man nur Orten von 12–15,000 Einw. städtische Rechte zuerkennt. Es gibt eine viel größere Anzahl Dörfer, welche kleine Städte sind; deren Obrigkeiten besitzen aber viel weniger Vorrechte. Alles Übrige ist dann Landgemeinde; diese werden von einem Muuicipalrathe regiert, welchem für verschiedene Zweige besondere Beamtenbeigegeben sind. Im Süden gibt es keine Landgemeinden, sondern nur Grafschaften. Die Ansiedler in einem von der Congreßregierung zum Territorium bestimmten District geben sich eine Verfassung; an der Spitze der Verwaltung steht ein Gouverneur, welchen der Präsident der Vereinigten Staaten ernennt; der Gesetzgebende Körper, aus Senat u. Repräsentantenhaus bestehend, wird von der Bevölkerung gewählt. In den jetzigen vier Gebieten beträgt die Zahl der Senatoren 9–13, die der Repräsentanten 18–26, die Amtsdauer der Ersteren zwei, die der Letzteren ein Jahr. Zum Congreß sendet jedes Territorium einen Delegaten, welcher Berathungs-, aber kein Stimmrecht hat. Der Bundesdistrict Columbia steht unmittelbar unter der Bundesregierung. Staatsbürger ist jeder freie Weiße, welcher innerhalb der Vereinigten Staaten od. auf einem den Vereinigten Staaten gehörigen Schiffe geboren wurde, ebenso auch der im Auslande von einer Bürgerin der Vereinigten Staaten geborene Sohn eines Bürgers der Vereinigten Staaten. Geburtsvorrechte, Bevorzugungen u. Ständeunterschiede finden nicht statt; Jeder trägt verhältnißmäßig gleiche Lasten. Der Einwanderer erhält das Bürgerrecht (Citizenship) der Vereinigten Staaten, wenn er der Behörde die Absicht erklärt hat, Bürger werden zu wollen (Intention to become a Citizen) u. 5 Jahre nach dieser Erklärung den Vereinigten Staaten den Bürgereid geleistet hat. Männliche weiße Personen, welche vor dem 21. Jahre hier ankommen, werden mit Vollendung desselben, ohne Rücksicht auf die Dauer des Aufenthaltes, Bürger. Mit dem Bürgerrechte erhält man die Pflichten, durch Waffenübungen, Feuerwachen od. durch Übernahme des Amtes eines Geschworenen zu dienen (weshalb Viele nicht Bürger werden), aber auch alle politischen Rechte, ferner das Recht, Grundbesitz zu erwerben u. zu vererben, während der Nachlaß von Nichtbürgern gesetzlich an den betreffenden Staat fällt.

An der Spitze der gesammten Union steht eine Centralgewalt, welche sich in die legislative, executive u. richterliche Gewalt theilt. Die Befugnisse dieser einzelnen Gewalten sind durch die Constitution scharf aus einander gehalten. Die Legislative Gewalt ruht im Congreß, welcher aus dem Senate u. dem Repräsentantenhause besteht. Der Senat ist aus je zwei Senatoren aus jedem Staate zusammengesetzt (also gegenwärtig [1860] aus 66 Mitgliedernbestehend, da die Verfassung von Kansas noch nicht vom Congreß angenommen worden ist), welche von der dortigen Gesetzgebung auf 6 Jahre gewählt werden, mindestens 30 Jahre alt u. seit 9 Jahren Bürger der Vereinigten Staaten sein müssen; die Territorien u. der Bundesdistrict (Columbia) sind nicht vertreten. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel aus. Der Senator muß aus dem Staate sein, welcher ihn wählt. Den Vorsitz im Senat führt der Vicepräsident der Vereinigten Staaten (s. unten). Die speciellen Befugnisse dieses obersten Gesetzgebenden Körpers sind folgende: Er hat allein die Gewalt, alle Klagen gegen Staatsbeamtete zu prüfen; Niemand kann hierbei für überführt erachtet werden, ohne Beistimmung von zwei Drittheilen der gegenwärtigen Mitglieder; das Urtheil in solchen Klagesachen kann sich nicht weiter erstrecken, als auf Amtsentsetzung u. Entziehung des Rechts ein Amt in der Unionsverwaltung zu bekleiden. Ferner hat der Senat das Recht der Bestätigung beim Abschluß von Verträgen u. bei der Ernennung von Gesandten, anderen hohen Staatsbeamteten, Oberrichtern, Consuln etc. Das Haus der Repräsentanten zählt gegenwärtig (1860) 237 Mitglieder, welche alle zwei Jahre von dem Volke der verschiedenen Staaten gewählt werden u. zu welchem beim neuesten (36.) Congresse (1860/61) der Staat Maine 6, New Hampshire 3, Massachusetts 11, Rhode Island 2, Connecticut 4, Vermont 3, New York 33, New Jersey 5, Pennsylvanien 25, Delaware 1, Maryland 6, Virginien 13, Nord Carolina 8, Süd Carolina 5, Georgien 8, Alabama 7, Mississippi 5, Louisiana 4, Tennessee 10, Kentucky 10, Ohio 21, Indiana 11, Illinois 9, Missouri 7, Arkansas 2, Michigan 4, Florida 1, Texas 2, Jowa 2, Wisconsin 3, Californien 2, Minnesota 2 u. Oregon 1 Abgeordneten gewählt haben. Die Territorien senden je einen Delegaten, welcher jedoch nur Sitz, nicht Stimme hat. Der Abgeordnete zum Repräsentantenhaus muß mindestens 25 Jahre alt u. Bürger der Vereinigten Staaten sein. Die Zahl der Abgeordneten ist durch das Gesetz vom 22. Oct. 1850 auf 233 festgesetzt, d.h. ein Repräsentant auf 93,702 Ew. (in den letzten 10 Jahren auf 70,680); diese werden in abgegrenzten Bezirken gewählt; in den Sklavenstaaten werden zu der freien Bevölkerung [⇐37][38⇒] noch 3/5 der Sklaven gerechnet. Ein Überschuß (Fraction) der vertretenen Bevölkerung, welcher mehr als die Hälfte der obigen Verhältnißzahl beträgt, berechtigt zu einem weiteren Abgeordneten. Jeder Staat sendet wenigstens einen Repräsentanten. Zeit, Ort u. Wahl der Senatoren u. Repräsentanten bestimmt die Gesetzgebende Gewalt jedes einzelnen Staates. Wer irgend ein öffentliches Amt (sowohl im Dienste des einzelnen Staates, als der Vereinigten Staaten) bekleidet, kann nicht zum Congreß gewählt werden. Der vereinigte Congreß hat die Macht, Krieg zu erklären, Taxen u. Steuern umzulegen, Anleihen zu machen, Staatsschulden zu zahlen, den Handel mit dem Auslande zu ordnen, Geld zu prägen u. den Werth zu bestimmen, Maß u. Gewicht zu reguliren, Postämter u. Poststraßen einzuführen, Patente für Erfindungen u. gegen Nachdruck zu ertheilen, Seeräubereien zu bestrafen, eine Land- u. Seemacht zu unterhalten, dieselbe im Nothfalle zu vergrößern, Einfälle u. Empörungen zu unterdrücken; er besitzt die ausschließliche Jurisdiction über den District Columbia u. über alle Plätze, wo sich Befestigungen, Arsenale, Magazine, Schiffswerften der Vereinigten Staaten befinden etc. Die Ausschüsse der beiden Häuser werden von dem Präsidenten u. Sprecher gewählt. Die Mittheilungen des Präsidenten an den Congreß geschehen durch schriftliche Botschaften (Messages). Ein Gesetzesvorschlag muß in jedem Hause dreimal gelesen werden; um Gesetzeskraft zu erlangen, bedarf er der Vollziehung des Präsidenten. Verwirft ihn dieser, es erklären sich aber 2/3 der Stimmen beider Häuser für ihn, so hat er Gesetzeskraft; doch werden in diesem Falle die Abstimmungen namentlich in die Protokolle eingetragen. Schickt der Präsident einen Gesetzesvorschlag nicht binnen 10 Tagen an den Congreß zurück, so gilt er für bestätigt, es sei denn, daß Vertagung die Rücksendung verhinderte. Jedes Mitglied des Congresses erhält 8 Dollars Tagegelder u. Reisekosten, Präsident u. Sprecher 16 Doll. Das Haus wählt selbst seinen Sprecher (Speaker) u. seine übrigen Beamten u. hat ausschließend das Recht, untreue Staatsdiener anzuklagen. Über Wahl u. Eigenschaften seiner Mitglieder richtet jedes Haus selbst, zum Ausschuß sind 2/3 der Stimmen erforderlich. Kein Mitglied darf während der Sitzung, der Hin- u. Herreise zu derselben (ausgenommen wegen Verrätherei, Felonie od. Brechung des Friedens) verhaftet od. je wegen seiner Reden u. Streitigkeiten in der Versammlung selbst belangt werden. Der Congreß versammelt sich am ersten Montag im December jeden Jahres in Washington. Jedes Haus führt ein Tagebuch (Journal) seiner Verhandlungen u. macht es von Zeit zu Zeit bekannt, ausgenommen, was es für gut hält geheim zu halten. Kein Haus darf sich während einer Sitzungsperiode ohne Zustimmung des andern auf länger als drei Tage vertagen. Alle Abgabenbills gehen vom Hause der Repräsentanten aus, der Senat aber kann Anderungen darin vorschlagen. Seit 1809 werden zu Anfang jeder Sitzung im Hause der Repräsentanten sieben stehende Ausschüsse ernannt, für die Wahlen, für Beschwerden, für den Handel u. die Gewerbe, für Staatsländereien, für den Columbiabezirk, für Revisionen u. unbeendigte Geschäfte, für das Rechnungswesen; der letztere besteht aus drei, die andern aus je sieben Mitgliedern; außerdem gibt es noch einen Ausschuß für das Postwesen u. die Poststraßen.

An der Spitze der Executivgewalt steht ein durch indirecte Volkswahl auf 4 Jahre gewählter Präsident (President of the United States; gegenwärtig [1860] James Buchanan, von der demokratischen Partei erwählt; Amtsperiode März 1861–65: Abraham Lincoln aus Illinois, von der republicanischen Partei erwählt). Er muß eingeborener Bürger der Vereinigten Staaten sein, das 35. Lebensjahr erreicht haben u. seit 14 Jahren im Lande ansässig sein. Der Präsident schließt mit Zustimmung des Senats Verträge ab, ernennt Minister (Staatssecretäre), Gesandte, Consuln, Richter des obersten Gerichtshofes u. alle anderen Beamteten der Vereinigten Staaten, für deren Anstellung nicht auf andere Weise gesorgt ist. Er hat dem Congreß von Zeit zu Zeit in einer Botschaft (Message) Nachricht über den Zustand der Union zu geben u. dessen Erwägung solche Maßregeln zu empfehlen, wie er sie für nöthig u. zweckdienlich hält; er hat die fremden Gesandten u. andere öffentliche Abgeordnete zu empfangen, Sorge für die Handhabung der Gesetze zu tragen u. die Bestallungen aller Officianten der Vereinigten Staaten auszufertigen. Durch einen Congreßbeschluß vom 18. Febr. 1793 erhält der Präsident aus der Bundeskasse einen jährlichen Gehalt von 25,000 Dollars u. außerdem freie Amtswohnung im Weißen Haus in Washington. Er ist Oberbefehlshaber der Armee u. Marine, sowie der Miliz, sobald dieselbe im activen Dienste steht. Über die Entfernung od. Amtsentsetzung des Präsidenten schreibt die Bundesverfassung Folgendes vor: Der Präsident soll seines Amtes entsetzt werden auf Anklage (durch das Haus der Repräsentanten) vor dem Senate der Vereinigten Staaten wegen Hochverraths, Bestechung od. anderer hohen Verbrechen u. Vergehen. (Bis jetzt ist noch nie Veranlassung dazu gewesen, von diesen Gesetzesbestimmungen Gebrauch zu machen). Die Wahl des Präsidenten geschieht an einem u. demselben von dem Congresse festgesetzten Tage in dem ganzen Gebiete der Union; dazu ernennt jeder Staat nach den Formen der verschiedenen Gesetzgebung (indem z.B. bei einigen das Volk selbst, in den anderen die Gesetzgebende Versammlung wählt) so viele Wahlmänner, als er zusammen Senatoren u. Abgeordnete zum Congresse schickt. Die Stimmzählung ist ebenfalls verschieden; einige Staaten wählen durch General Ticket, wobei die Majorität der Stimmen dem Candidaten der Majorität alle Wahlstimmen zubringt, andere durch Districte, wobei die Stimmen für jeden Candidaten, für den sie abgegeben sind, zählen. Kein Beamter u. kein Mitglied. des Congresseskann dabei Wähler sein. Die Wahlmänner wählen durch geheime Abstimmung, meistentheils im November od. December des vierten Jahres in der Amtsdauer des seitherigen Präsidenten; die Namen der Gewählten werden versiegelt dem Präsidenten des Senates übersendet, welcher sie im Beisein beider Häuser öffnet u. die Stimmen zählt. Absolute Stimmenmehrheit entscheidet; ist diese nicht vorhanden, so wählt das Haus der Abgeordneten aus drei, welche die meisten Stimmen haben, den Präsidenten; dabei hat aber jeder Staat nur eine Stimme, u. es ist absolute Majorität erforderlich. Fehlt der Präsident, so tritt der Vicepräsident u. nach diesem der Sprecher des Hauses der Abgeordneten an seine Stelle. Die Wiederwählbarkeit des früheren Präsidenten ist von der Constitution nicht ausdrücklich ausgesprochen, doch steht ihr auch [⇐38][39⇒] kein gesetzliches Hnderniß im Wege. Der Präsidentenwechsel findet am 4. März statt; er erfolgt durch eine feierliche Einführung. (Inauguration) des neuen Präsidenten auf dem Capitol zu Washington, wo derselbe in Gegenwart des abtretenden Präsidenten, des Congresses u. des Obersten Gerichtshofes auf die Bibel den Eid (od. im Fall ihm sein religiöses Bekenntniß denselben nicht gestattet, die feierliche Versicherung) ablegt: Ich schwöre (I do solemnly swear; beziehentlich: Ich versichere I do solemnly affirm), daß ich das Amt eines Präsidenten der Vereinigten Staaten getreulich verwalten u. nach meinen besten Kräften die Verfassung der Vereinigten Staaten bewahren, beschützen u. vertheidigen will. Dem Präsidenten zur Seite steht ein Vicepräsident (1857–61 John Breckinridge, 1861–65 Hamlin), welcher auf ähnliche Weise u. auf gleiche Zeit gewählt wird; nur entscheidet in zweifelhaften Fällen der Senat nach Köpfen zwischen zweien, welche die meisten Stimmen haben. Er ist zugleich Präsident des Senates u. erhält 8000 Doll. Gehalt. Im Falle der Amtsentsetzung, des Absterbens od. Abdankens des Präsidenten tritt er an dessen Stelle, worauf dann ein interimistischer Senatspräsident gewählt wird.

Die administrativen Geschäfte der Union zerfallen in sieben Departements: das des Auswärtigen, des Innern, der Finanzen, des Krieges, der Marine, der Post u. der Justiz, deren Vorstände das Cabinet des Präsidenten bilden. Den fünf ersteren stehen der Staatssecretär (Secretary of State), der Secretär des Innern (Secretary of the Interior), der Finanz- od. Schatzsecretär (Secretary of the Treasury), der Kriegssecretär (Secretary of War) u. der Marinesecretär (Secretary of the Navy) vor; das Postdepartement steht unter der Leitung des Generalpostmeisters (Postmaster General), das der Justiz unter dem Generalstaatsanwalt (Attorney General). Sie beziehen jeder einen jährlichen Gehalt von 8000 Dollars mit freier Amtswohnung. a) Das Departement des Auswärtigen (Department of State) führt die officielle Correspondenz mit den Gesandten der Vereinigten Staaten an fremden Höfen u. mit den bei der Vereinigten Staaten Regierung accreditirten Gesandten u. Bevollmächtigten der auswärtigen Mächte. Der Staatssecretärist Bewahrer des großen Siegels der Vereinigten Staaten; er überwacht den Vollzug der mit fremden Mächten abgeschlossenen Verträge, ertheilt Pässe ins Ausland, beaufsichtigt das Staatsarchiv etc. Die Vereinigten Staaten sind gegenwärtig durch bevollmächtigte Minister (Envoys Extraordinary and Ministers Plenipotentiary) bei folgenden. Staaten repräsentirt: Großbritannien, Frankreich, Rußland, Preußen, Spanien, Mexico, Brasilien, Chili, Peru u. China, bei den übrigen größeren Staaten durch Ministerresidenten; Consuln haben die Vereinigten Staaten an allen bedeutenden Handelsplätzen der Welt; b) das Departement des Innern (Department of the Interior) steht erst seit dem Februar 1849 unter der Leitung eines besonderen Secretärs u. war vorher mit dem Staatsdepartement verbunden. Der Secretär des Innern leitet die Verwaltung der Staatsdomänen, die Indianerangelegenheiten, das Pensions- u. Patentwesen, den Census, öffentliche Bauten etc.; c) das Finanz- od. Schatzdepartement (Treasury Department) wacht über den öffentlichen Schatz u. die Finanzen. Der Schatzsecretär wird in seinem umfassenden Geschäft unterstützt von zwei Controleuren, sechs Auditoren, einem Zollamte, Schatzamte, einer Registratur, einem Solicitorsamte u. einem Küstenvermessungsamte. Unterschatzämter sind in Boston, New York, Philadelphia, Charleston, New Orleans u. St. Louis; d) das Kriegsdepartement (War Department), mit welchem früher auch das Marinedepartement verbunden war, steht unter der Leitung des Kriegssecretärs u. zerfällt in folgende Zweige: General-Adjutantur, General-Quartiermeisterbureau, Zahlmeisterbureau, Verproviantirungsbureau, medicinisches, topographisches u. Ingenieurbureau; e) das Marinedepartement (Navy Department), welchem der Marinesecretär vorsteht, zerfällt in ein Bureau für Werften u. Schiffsbauplätze, ein hydrographisches Bureau, ein Bureau für medicinische u. chirurgische Instrumente. Auch das Vereinigte Staaten Observatorium (National Observatory) steht unter seiner Aufsicht; f) das Postdepartement (Post Office Department) steht unter der Leitung des Generalpostmeisters, welcher sowohl die auswärtige als inländische Post zu beaufsichtigen hat; g) das Justizdepartement wird vom General-Staatsanwalt (Attorney general) geleitet.

Die Richterliche Gewalt ist völlig unabhängig u. wird von einem Obersten Gerichtshof (Supreme Court) u. solchen Untergerichtshöfen bekleidet, wie sie der Congreß von Zeit zu Zeit zu verordnen u. einzurichten für zweckmäßig hält. Die richterliche Gewalt dehnt sich über alle Gesetzesfälle aus, welche unter der Verfassung, unter den Gesetzen der Vereinigten Staaten u. unter der Autorität derselben gemachten od. noch zu machenden Verträge sich ereignen können; ferner über alle Fälle der Admiralität u. der Seegerichtsbarkeit; über Streitigkeiten, worin die Vereinigten Staaten eine Partei bilden; sowie über Streitigkeiten zwischen zwei od. mehr Staaten, zwischen einem Staat u. den Bürgern eines anderen Staates, welche auf Ländereien, welche ihnen unter Rechtstiteln von verschiedenen Staaten gewährt worden sind, Ansprüche machen, u. zwischen einem Staat u. dessen Bürgern u. fremden Staaten, deren Bürgern u. Unterthanen. In allen Fällen, welche Gesandte u. andere öffentliche Bevollmächtigte u. Consuln betreffen, u. in solchen, wo ein Staat eine Partei ist, besitzt der Oberste Gerichtshof ursprünglich Gerichtsbarkeit; in allen anderen vorerwähnten Fällen aber hat derselbe die Appellationsgerichtsbarkeit mit solchen Ausnahmen u. unter solchen Anordnungen so wie sie der Congreß macht. Die Gerichtsverhandlung über alle Verbrechen, mit Ausnahme der Anklage vor dem Senat, geschieht vor Geschwornen u. stets in demjenigen Staate, in welchem das Verbrechen begangen wurde; ist es aber nicht innerhalb eines der. Staaten begangen worden, so wird die Gerichtsverhandlung an den Orten gehalten, welche der Congreß dazu durch ein Gesetz bestimmt. Die Gerichtsverfassung der Union (nicht zu verwechseln mit der der einzelnen Staaten) theilt sich in das Obergericht, in Kreisgerichte u. Bezirksgerichte. Das Obergericht (Supreme Court), bestehend aus einem Oberrichter (Chief Justice), mit 5000 Dollars jährlichem Gehalt, acht Richtern (Associate Justices) mit je 4500 Doll. jährlichem Gehalt, dem General-Staatsanwalt, mit 8000 Doll. Gehalt, u. einigen Bureaubeamteter, hält jährlich in [⇐39][40⇒] der Bundeshauptstadt seine regelmäßige Sitzung, welche mit dem ersten Montag im December beginnt. Die Vereinigten Staaten sind in 9 Gerichtskreise (Judicial Circuits) eingetheilt, in deren jedem zweimal im Jahre ein Kreisgericht (Circuit Court) abgehalten wird. Die Kreise sind folgende: Maine, New Hampshire, Massachusetts u. Rhode Island; Vermont, Connecticut u. New York; New Jersey u. Pennsylvanien; Delaware, Maryland u. Virginien; Alabama, Louisiana u. Kentucky; Nord Carolina, Süd Carolina u. Georgien; Ohio, Indiana, Illinois u. Michigan; Kentucky, Tennessee u. Missouri; Mississippi u. Arkansas. Californien bildet einen eigenen Circuit. Florida, Texas, Jowa, Wisconsin u. Oregon sind noch keinem Kreise zugetheilt, dafür haben in ihnen die Bezirksgerichte die Befugnisse von Kreisgerichten. Der District of Columbia hat ein eigenes Local-Kreisgericht. Das Kreisgericht besteht aus einem hierzu ernannten Richter des Obergerichts u. aus dem Richter des Bezirks, in welchem die Verhandlungen stattfinden. Die Bezirksgerichte (District Courts) werden vom Bezirksrichter (District Judges) allein abgehalten, dem ein Ankläger u. ein Vereinigten Staaten Marschall beigegeben sind. Jeder Staat bildet für sich einen Gerichtsbezirk, mit Ausnahme von New York, Pennsylvanien, Virginien, Georgien, Florida, Mississippi, Louisiana, Arkansas, Alabama, Tennessee, Jowa u. Californien, welche in je zwei u. einige sogar in drei Bezirke eingetheilt sind. Außer ihnen gibt es noch besondere. Vereinigten-Staaten-Gerichte für die Territorien. Die Kreisgerichte stehen unter dem Obersten Gerichtshof u. werden unter seiner Leitung gehalten; sie haben ursprüngliche Gerichtsbarkeit u. concurriren mit den Gerichtshöfen der Einzelstaaten in allen Civilprocessen, wo das Streitobject 500 Dollars, ausschließlich der Kosten, beträgt u. die Union od. ein fremder Kläger sind. Sie haben ausschließlich zu entscheiden (gewisse Fälle ausgenommen) über alle unter die Competenz der Vereinigten Staaten fallenden Verbrechen u. Vergehen (Crimes and Offences). Die Bezirksgerichte haben ebenfalls ursprüngliche Gerichtsbarkeit u. entscheiden über Frevel (Ordinary Misdemeanors) u. erkennen in Civil-, Admiralitäts- u. Handelssachen, in Arrestprocessen u. in Processen des gemeinen Prisenrechts von 100 Dollars Werth. Als öffentlicher Ankläger fungirt bei den Kreisgerichten wie bei den Bezirksgerichten ein Attorney. Sämmtliche Richter der Unionsgerichtshöfe ernennt der Präsident mit Zustimmung des Senats. Sie können ihres Amtes nur entsetzt werden, wenn sie wegen Amtsvergehens vom Repräsentantenhause angeklagt u. vom Senat eines solchen überwiesen sind. Hiervon ganz getrennt sind die Gerichte der einzelnen Staaten, welche im Ganzen eine ähnliche Einrichtung haben. Die Beisitzer (Associate Justices) dieser Gerichtshöfe werden von dem Volke, den Gesetzgebenden Versammlungen od. den Gouverneurs gewählt; ihre Amtsdauer ist verschieden. Die zum Theil sehr verwickelten Proceßformen haben Billigkeits- u. Kanzleigerichte (Courts of Equity, Courts of Chancery) nothwendig gemacht, an welche in manchen Fällen appellirt wird; man richtet daselbst nach Gewohnheitsrecht, entbindet von verwickelten Formen u. erleichtert die Beweisführung. Die niedere Gerichtsbarkeit, die Entscheidung von Schuldsachen bis 100 Dollars, sowie die polizeiliche Gewalt in den Counties wird von den Friedensrichtern (Justices of the Peace), deren es in bevölkerten Gegenden in jeder Stadtschaft (Township) zwei bis vier gibt, in einem mündlichen summarischen Verfahren ausgeübt. Zu ihnen nimmt man, bes. in den westlichen Staaten, wo es an Rechtsgelehrten fehlt, häufig Nichtjuristen. Die ersten Ansiedler im Westen, die Squatters etc., bei denen eine Staats- u. Rechtsverfassung noch nicht existirt, ernennen zur Handhabung des Rechts, zur Sicherung der Ordnung u. Ruhe sogenannte Regulators (s.d.). Häufig ergreift das Volk das Mittel der Selbsthülfe vermöge des sogenannten Lynchgesetzes (Lynch Law). Ein allgemeines für die ganze Union geltendes Gesetzbuch ist nicht vorhanden. Die Rechtsquellen sind: das Gemeine Englische Recht (Common Law); die vor der Trennung von England ergangenen Beschlüsse des Parlaments; die Beschlüsse des Congresses; die besonderen Gesetze der einzelnen Staaten, soweit dieselben nicht ausdrücklich die Gesetze der Union verletzen, so gilt z.B. in Louisiana fast ganz der Gode Napoléon, während in Florida u. Texas noch theilweis Spanisches Recht. Vgl. Pickering, Remarks on the study of the Civil Law, Boston 1829. Das Gerichtsverfahren ist überall öffentlich, u. bei bürgerlichen u. peinlichen Processen (einige vor den Billigkeitsgerichten ausgenommen) werden Geschworene hinzugezogen. Bei Criminalsachen sind zwei Arten von Geschworenen thätig: das große Geschwornengericht (Grand Jury), welches, aus 15 Personen bestehend, eine Art. Anklagekammer bildet, u. von denen zwölf für die Anklage sein müssen, ehe die Anklageacte (Inditement) entworfen wird; u. das kleine Geschwornengericht (Petty Jury), aus 12 Mitgliedern bestehend, welche den Streitpunkt (Issue) entscheiden u. zur Verurtheilung einstimmig sein müssen. Die Strafen sind meist mild u. selbst zu gelinde. Nur auf wenigen Verbrechen (meist Mord u. Verrath) steht der Tod; ebenso ist den Leibesstrafen die öffentliche Meinung abhold. Die gewöhnlichsten Strafen sind Gefängnißstrafe, welche blos Besserung bezweckt, u. Geldstrafen nebst Strafen auf Schadensersatz. Das Begnadigungsrecht steht bei dem Präsidenten u. den. Gouverneurs. In den Straf- u. Besserungsanstalten der Union findet sich das Auburnsche u. das Philadelphische System (s. Gefängniß C) b) u. c) angewendet. Allgemeine Rechtsgrundsätze der Union sind: Über alle Verbrechen u. Frevel, welche in irgend einem Staate begangen werden, entscheidet das Gericht des Staates, wenn nicht die Verfassung die Entscheidung dem Obergerichtshofe vorbehalten hat; die Gerichte der Staaten erkennen über keine Verletzung des Allgemeinen Rechts, sobald nicht die Verfassung od. irgend rin Statut der Union die Strafe aussprechen; nur wenn die Verfassung od. irgend ein Statut der Union dies ausspricht, dürfen die Gerichte der Staaten über peinliche Fälle entscheiden; überall, wo die Gerichte der Union u. der Staaten concurriren, steht es dem Congreß frei, diese Concurrenz aufzuheben. Ein wichtiges Recht der Richter ist, daß sie jede, die Verfassung verletzende Acte der Gesetzgeber vernichten können. Die Polizei wird von Sheriffs, Squires u. Constablern ausgeübt; die Polizeimannschaft ist äußerst gering, jeder Bürger ist gehalten, derselben bei ihren amtlichen Verrichtungen im Falle der Noth Hülfe zu leisten, u. Niemand verweigert dieses. [⇐40][41⇒] Über amerikanisches Staatsrecht vgl. Story, Gemmentarles on the Gonstitution of the United States, Boston 1833; Toqueville, De la démocratie en Amérique, Par. 1835; Rawle, A view of the constitution of the U. St., Philad. 1829; Bayard, Brief exposition of the constit. etc., ebd. 1833; Ponceau, unter demselben Titel, ebd. 1834; Sergeant, Constitutional law, ebd. 1835; The American's guide etc., ebd. 1833; The Federalist etc., Washingt. 1831; Buß, Das Bundesstaatsrecht der Vereinigten Staaten von Nordamerika, Karlsr. 1844.

Die Finanzen der Union (welche nicht mit den Finanzen der einzelnen Staaten verwechselt werden dürfen), befinden sich in gutem u. wohlgeordnetem Zustande. Im Jahr 1791 bestand die Nationalschuld aus 12,812,821 Dollars 92 Cents auswärtiger u. 62,650,854 Doll. 60 Cts. innerer Schuld, zusammen 75,463,476 Doll. 52 Cts. Am 4. Aug. 1790 war bestimmt worden, daß der Ertrag aus dem Verkauf der öffentlichen Ländereien zur Einlösung der Nationalschuld verwendet werden solle; 1792 wurden Bevollmächtigte ernannt, welche die umlaufenden Staatspapiere nicht über Pari zurückkaufen sollten, u. 1795 der Amortisationsfond gegründet u. die Hilfsquellen desselben durch den Überschuß vermehrt, welchen die Zölle ergaben, sowie durch Dividenden von Bankstocks u. der damals noch bestehenden Accise auf einheimische Spirituosen. Dies dauerte bis 1802, wo die inneren Zölle ganz abgeschafft wurden. Den Bevollmächtigten wurde jährlich eine Summe von 7,300,000 Doll. aus den Einkünften für den Tilgungsfond überwiesen, bis die öffentliche Schuld gelöscht sei. Im Jahr 1810 war die auswärtige Schuld getilgt u. die innere, welche 1804 um 15,000,000 Doll. für den Ankauf von Lousiana gewachsen war, war im Decbr. 1815 auf 39,135,484 Doll. verringert. Durch den Krieg mit England wuchs die Staatsschuld auf 119,635,538 Doll. an, u. da der Krieg zugleich die Hauptquelle des Einkommens, nämlich die Zollgefälle, sehr verringert hatte, so wurde directe Besteuerung als Haupteinnahme eingeführt, diese aber wieder abgeschafft, als die Zölle wieder größeren Ertrag abwarfen u. die Ländereiverkäufe abermals ergiebig wurden. Im März 1817 wurden dem Tilgungsfond wieder jährlich 10,000,000 Doll. zugewiesen; seine Operationen dauerten bis 1835, in welchem Jahre die Staatsschuld völlig abgetragen war. Von jetzt ab konnte auch die Steuerlast erleichtert werden; schon 1830 waren die Eingangszölle auf Thee, Kaffee, Cacao, Salz, Syrup herabgesetzt worden u. jene auf Thee u. Kaffee, welche jährlich an 5,000,000 Doll. abgeworfen hatten, wurden 1832 ganz beseitigt; 1830 war das Tonnengeld abgeschafft u. 1832 der sogenannte Compromißtarif ins Leben getreten, demgemäß alle zwei Jahre die hohen Zölle um ein Bestimmtes herabgesetzt werden sollten, bis sie 1842 auf 20 Procent sich stellen würden. Die seit 1790 für die Tilgung der Staatsschuld bestimmten Einnahmen vom Verkauf der Staatsländereien konnten nun anderweitig verwendet werden. Im Anfange des Jahres 1836 hatte die Schatzkammer einen Überschuß von 42,699,167 Doll., welche in verschiedenen Banken der Union deponirt waren. Durch ein Gesetz vom 13. Juni 1836 wurden alle Überschüsse, welche die Summe von 500,000 Doll. überstiegen, die für den Staatsschatz zurückbehalten wurden, unter die einzelnen Staaten vertheilt, od. bei diesen deponirt unter der Bedingung, daß solche Gelder erforderlichen Falls zurückgezahlt werden sollten. So wurden den Staaten in drei Raten 28,101,644 Doll. ausgezahlt; die vierte wurde inne behalten, weil die übertriebene Speculation eine gefährliche Krisis hervorgerufen hatte u. zugleich die Einnahmen von Zöllen u. vom Landverkauf beträchtlich vermindert waren. Um den Ausfall zu decken, wurden 10,000,000 sechsprocentige Schatzkammernoten (Treasury-Notes) ausgegeben. Zwar sollten diese möglich rasch wieder eingelöst werden, allein das wilde Bankwesen, die Verwirrungen, welche die zu Grunde gehende Nationalbank. hervorrief, die Streitigkeiten über die Subtreasurybill u. der Übergang von einem Papiergeldsysteme zum Baargeldsystem hatten für die Finanzen manche Übelstände. Die ausstehenden Noten beliefen sich im März 1841 aber doch nur noch auf 4,800,000 Doll. Die gesammte Schuld betrug 1845 nur noch nahezu 17 Millionen Doll., wuchs dann aber, durch den Krieg mit Mexico bis 1854, auf 47,180,506 Doll. Am 1. Juli 1859 betrug die permanente Schuld der Union 58,821,777 Doll., darunter Schatzkammernoten 15,046,800 Doll. Das Staatseigenthum, ausschließlich der Baustellen u. öffentlichen Gebäude, wird auf 171,889,889 Doll. geschätzt. Die Staats-einnahmen betrugen in dem Finanzjahr 1858/59 81,692,471 Doll., Überschuß von vorigem Jahr: 6,398,316 Doll., insgesammt: 88,090,787 Doll.; sie bestehen größtentheils aus dem Ertrage der Eingangszölle, welche sich in demselben Jahre auf 40,565,824 Doll. beliefen, u. dem Verkaufe von öffentlichen Ländereien (1,756,687 Doll.). Die Staats aus gaben in demselben Zeitraum waren 83,751,511 Doll., wovon 5,963,795 Doll. auf die sogenannte Civilliste, welche die Kosten für die Legislatur (den Congreß), die vollziehende Gewalt, Gerichtswesen, die Regierung der Territorien, Geometer, Münzbeamtete, Oberaufseher der öffentlichen Bauten, den Secretär im Patentamte etc. in sich schließt, 1,035,860 Doll. für die auswärtigen Angelegenheiten u. 16,636,165 Doll. für verschiedene andere Ausgaben (Miscellaneous) kommen; 4,753,973 Doll. auf das Department of the Interior, 23,243,823 Doll. auf das War Department u. 14,712,610 Doll. auf das Navy Department. Die Gesammtsumme der Schulden der einzelnen Staaten betrug am 1. Jan. 1859: 254,080,083 Doll.; diese Schulden sind zumeist contrahirt, um mit dem Gelde Werke von allgemeinem Nutzen (Eisenbahnen, Kanäle etc.) herzustellen. Die meisten Schulden hat Pennsylvanien, 39,268,111 Doll.; nächst diesem Virginien 33,005,159 Doll.; schuldenfrei sind: New Hampshire, Vermont, Delaware, Florida u. Texas. Der besteuerte Werth des Eigenthums sämmtlicher Einwohner der Vereinigten Staaten belief sich 1850 auf 6,009,171,553 Doll.; der wirkliche od. angenommene Werth 7,135,780,228 Doll., 1852 bereits auf 7,846,706,697 Dollars.

Der Cultus ist nach Artikel I. der Grundrechte vollkommen frei. Religion gilt in den Vereinigten Staaten als Sache des Einzelnen; es gibt daher keine Staatskirche, vielmehr herrscht eine vollständige Trennung der Kirche vom Staate. Man zählt in den Vereinigten Staaten 67 christliche Secten mit (im Jahr 1850) 36,011 Kirchen, darunter: Römische Katholiken (Roman Catholics), etwa 11/4 Million, unter 6 Erzbisthümern (Baltimore [Metropolitan [⇐41][42⇒] der gesammten Vereinigten Staaten], New York, Cincinnati, St. Louis, New Orleans, Oregon) u. 24 Bisthümern, mit 1112 Kirchen; Episkopalen (Protestant Episcopalians), meist in den alten Südstaaten, mit 1422 Kirchen; Congregationalisten, zerfallend in die orthodoxen (Independenten, Independents), in Neu England vorherrschend, mit 1674 Kirchen, u. die Unitarier (Unitarian Congregationalists) mit 245 Kirchen; die Presbyterianer, bes. in den mittleren Staaten der Ostküste, ferner in Ohio, Indiana, Illinois, zerfallen in: die der alten Schule mit 2512 Kirchen, die der neuen Schule mit 1651 Kirchen; die Vereinigten Presbyterianer (Associated Presbyterians) mit 530 Kirchen u. die Cumberlandschen Presbyterianer (Cumberland Presbyterians) mit 480 Kirchen, welche Zweige alle unter der Oberleitung einer Generalversammlung (General Assembly) stehen, insgesammt über 2 Millionen Mitglieder; Methodisten, die zahlreichste Secte in den Südweststaaten, bes. in denen mit Sklaverei, sich scheidend in: die Bischöflichen, die Protestantischen, die Reformirten, die Wesley-, die Deutschen (Vereinigte Brüder), die Evangelischen Methodisten (Allbright Methodists, Evangelical Association) mit insgesammt 12,467 Kirchen u. übers Millionen Mitgliedern; Baptisten (Baptists), am häufigsten in denselben Staaten wie die Vorigen, mit Virginien als Hauptsitz, mit zahlreichen Zweigen: Calvinistische od. Vereinigte (Calvinical, Associated B.), die Unvereinigten (Unassociated B.), die Willenfreiheits- (Freewill B.), Sechsgrundsatzbaptisten (Six Principle B.), Sabbatharier (Seventh Day B., Sabbatarians), Tunkers (Dunkers, First Day B., German B.), Gotteskirchbaptisten (Church of God B.), mit insgesammt 8791 Kirchen u. über 3 Mill. Mitgliedern; Mennoniten (Mennonites) 112 Kirchen; die Universalisten (Universalists) mit 494 Kirchen; Swedenborgianer (New-Jerusalem-Church, Swedenborgians) mit 12 Kirchen; Holländisch-Reformirte (Dutch Reformed Church) mit 282 Kirchen; Deutsch-Reformirte (German Reformed Church) mit 324 Kirchen; Deutsch-Lutheraner (German Lutheran Church) mit 1203 Kirchen; Herrnhuter (Moravians), über 100,000 Mitglieder mit 331 Kirchen; Quäker (Quakers, Friends), meist in Pennsylvanien u. New Jersey, etwa 300,000 Mitglieder, welche in die rechtgläubigen u. in die unitarisch-gesinnten od. Hicksiten zerfallen; Zitterer (Shakers), etwa 6000, meist in Lebanon (New York); Mormonen, gegen 25,000, hauptsächlich in Utah, aber auch in Westtexas u. dem nördlichen Michigan; Deutschkatholiken u. Freie Gemeinden; Milleriten u.a. Außerdem leben ungefähr 20,000 Juden (31 mit Synagogen) durch die ganze Union zerstreut, bes. aber in Georgien; vgl. Noah 2). Im Ganzen besitzt Nordamerika an 30–32,000 Geistliche, außerdem noch 2600 Missionäre. Die verschiedenen Secten haben zur Förderung ihrer Zwecke verschiedene Institutionen eingerichtet; dahin gehören: die sogenannten Erweckungen (Revivals), die verlängerten Versammlungen (Protracted Meetings), die Feldversammlungen (Camp Meetings), die vielen religiösen u. wohlthätigen Vereine, die Missions- u. Tractatgesellschaften, wie die amerikanische Erziehungsgesellschaft (American Education Society) der Congregationalisten seit 1815 zur Erziehung von Geistlichen, die Presbyterian Educ. Soc. seit 1820 zu demselben Zweck; die Northern u. Western Baptist Educ. Societies in Massachusetts u. Kentucky, die inländische Missionsgesellschaft (Amer. Home Missionary Soc.) der Congregationalisten seit 1826, die Gesellschaften der Matrosenfreunde (Seamans Friend Societies), der Rath der ausländischen Missionen (Board of Commissioners Foreign Missions) der Congregationalisten u. Presbyterianer seit 1810, der Missionsverein der Baptisten, die westliche ausländische Missionsgesellschaft (Western Foreign Missionary Society) der Congregationalistenseit 1831, die amerikanische Bibelgesellschaft seit 1816 mit vielen Zweigvereinen, die amerikanische Tractatengesellschaft in New York seit 1825, die Gesellschaft für Einschärfung des siebenten Gebotes (Seventh Commandment Soc.) etc. Einen mehr blos mildthätigen Charakter hat unter anderen der Orden der Odd Fellows (der sonderbaren Brüder), dessen Einrichtung der des Freimaurerordens verwandt ist u. der die Unterstützung der Mitglieder, sowie ihrer Wittwen u. Waisen bezweckt; er ist sehr verbreitet u. hatte 1848: 1712 Logen. Außer diesen Vereinen gibt es noch zahlreiche andere, blos durch freie Beiträge entstandene Anstalten für Alte, Kranke, Blinde, Taubstumme, Wahnsinnige. Hierher gehört noch der Friedensverein (Peace Society), der zuerst 1815 in New York ins Leben trat (s.u. Friede 1). Die Sittlichkeit wird hoch gehalten. Vor Allem zeichnet den Amerikaner eine hohe Achtung vor dem weiblichen Geschlechte aus, welche dieses vor allen Verletzungen u. Unziemlichkeiten schützt. Die Leichtigkeit des Broderwerbes fördert das frühe Heirathen u. dadurch die Sittlichkeit; die Töchter bekommen bei ihrer Verheirathung blos eine Ausstattung, aber kein Vermögen mit. Selbst in Fabriken herrscht Zucht u. Sitte. In einigen Fabriken ist auch der Genuß von Branntwein u. jedes Glücksspiel verbannt. Einen eigentlichen Pöbel gibt es nur in den großen Seestädten des Ostens, bes. in New York, u. diese Klasse wetteifert hier in Armuth, Rohheit u. Unsittlichkeit mit den größten Fabrikstädten Europas; freilich tragen hierzu die europäischen Einwanderer viel bei. Die Mäßigkeitsvereine (Temperance Societies) haben eine große Ausdehnung u. zählen etwa 21/2 Mill. Mitglieder. Dieselben wirken vielfach auf die Gesetzgebung ein. Die Bundesregierung verabreicht den Soldaten Kaffee, Thee u. Zucker statt des Branntweins u. hat den Verkauf des letzteren in Kasernen etc. untersagt; ebenso hat sie 1850 den Genuß geistiger Getränke auf der Kriegsflotte, mit Ausnahme in der Kajüte, verboten, nachdem die Austheilung von Branntwein auf der Handelsflotte schon früher aufgehört hatte; die Staaten Michigan, Ohio, Massachusetts, Maine, Connecticut etc. haben in ihren Verfassungen den Verkauf geistiger Getränke verboten; in Wisconsin muß jeder Verkäufer derselben verfassungsmäßig Bürgschaft stellen, um für jeden Schaden aufzukommen, welcher dem Trinker od. dessen Familie in Folge des Genusses der ihm verabreichten Spirituosen erwachsen möchte etc. Ähnliche gesetzliche Bestimmungen bestehen gegen das Spiel. In Pennsylvanien z.B. ist das Hergeben eines Zimmers zum Behufe von Glücksspielen od. nur das wissentliche Gestatten, daß darin gespielt werde, mit Geldstrafen bedroht; Personen, welche Spielgeräthschaften öffentlich auslegen od. aus dem Spiele ein Gewerbe machen, werden mit Geld od. Gefängniß [⇐42][43⇒] gestraft. Fast gleiche Gesetze bestehen in Massachusetts, Süd Carolina, Illinois, Kentucky etc.

Das Unterrichtswesen steht in den Vereinigten Staaten auf einer sehr hohen Stufe, namentlich in Neu England, wo Unkenntniß des Lesens u. Schreibens selbst unter den ärmsten Klassen zu den äußersten Seltenheiten gehört. Die allgemeine Erziehung liegt, außer der. Verwendung u. Abtretung von öffentlichen Ländereien zu Schulzwecken, ganz außer dem Bereich der Bundesregierung u. ist Sache der einzelnen Staaten. Es gibt daher auch keine sogenannten Nationalerziehungsinstitute. Die Schule ist vollständig von der Kirche getrennt; nur Privatinstitute u. Sonntagsschulen werden zum großen Theil von Geistlichen u. geistlichen Corporationen gehalten. Alle öffentlichen Schulen stehen unter Aufsicht von öffentlichen Beamten, nicht der Geistlichen. Zur Unterhaltung der Volksschulen sind die Staaten verpflichtet, einen. Schulfond zu errichten (s. oben). Der Schulfond sämmtlicher Staaten betrug 1859: 40,445,356 Dollars. Einige Staaten (1859: 13) haben keinen Schulfond u. erheben, was auch einige Staaten mit Schulfond noch thun, zur Bestreitung der Kosten der Volksschulen eine besondere Schulsteuer nach dem Maße des Grundbesitzes od. Einkommens; manche machen außerdem noch Zuschüsse aus Staatsmitteln. Die höheren Schulen werden noch bes. dotirt (s. oben). Die öffentlichen od. Volksschulen (Public Primary od. Common Schools) stehen meist unter einem Schulrathe; für die Einrichtung der Schulen eines Bezirks sorgt gewöhnlich das von den Bewohnern gewählte Schuldirectorium; jeder Bezirk erhält aus dem Schulfond u. von der Schulsteuer eine nach der Schülerzahl bestimmte Summe. Auch das System der Freischulen (Free Schools) ist in vielen Staaten eingeführt, ohne jedoch rechten Fortgang zu haben, da die öffentliche Meinung ihm nicht günstig ist u. es zwang, den Namen der öffentlichen Schulen anzunehmen. 1850 gab es in den ganzen Vereinigten Staaten 80,978 öffentliche Volks- u. Freischulen mit 91,966 Lehrern, 3,334,611 Schülern u. einem jährlichen Einkommen von 9,529,542 Doll. Sonntagsschulen (Sunday Schools), hervorgerufen durch die 1824 in Philadelphia gegründete Sonntagsschulengesellschaft, finden sich fast überall; sie enthalten etwa 3 Mill. Schüler u. gegen 30,000 Lehrer u. Lehrerinnen. An die Volksschulen schließen sich die Grammatischen Schulen u. Akademien (Grammar Schools, Academies), welche den höhern Bürgerschulen in Deutschland gleichen (im Jahr 1850: 6085 Akademien mit 12,260 Lehrern, 263,096 Schülern u. 4,644,211 Dollars jährlichem Einkommen). Außerdem gibt es viele Privaterziehungsanstalten (Boarding Schools). Bemerkenswerth ist die gänzliche Entfernung des Religionsunterrichts aus der Elementarschule, indem derselbe der häuslichen Erziehung überlassen bleibt u. Schulen, welche die religiösen Lehren einer Secte lehren, von Staatswegen ebensowenig unterstützt werden, wie die, welche sich der öffentlichen Aufsicht entziehen; ferner die Verbindung von körperlicher Arbeit mit dem Unterrichte, bes. in den westlichen Staaten (Handarbeitsschulen, Manual Labor Schools); das Verbot von körperlichen Strafen; die Anstellung von Lehrerinnen selbst in Knabenschulen; sie bilden in Ohio etwa die Hälfte, in Massachusetts 2/3 des gesammten Lehrerpersonals. Schullehrerseminarien gibt es nicht. Den höheren Unterricht ertheilen die Collegien u. Universitäten. Die Collegien (Colleges) entsprechen theilweis unseren Gymnasien, theilweis den Universitäten od. unseren Polytechnischen Schulen; die Universitäten (Universities) haben nicht den umfassenden Charakter wie die deutschen. Im Ganzen sind die höheren Lehranstalten mehr der Mathematik u. den Naturwissenschaften, der Geographie u. der Geschichte gewidmet, als den altklassischen Studien, mehr dem praktischen Wissen, als der bloßen Gelehrsamkeit, für welche der Amerikaner keinen Sinn hat; 1850 gab es 119 höhere Unterrichtsanstalten mit 1678 Professoren u. 27,821 Studenten. Die bedeutendsten, den deutschen Universitäten ziemlich entsprechenden Anstalten sind: Harvard University in Cambridge (Massachusetts), Yale College in New Haven (Connecticut), Union College in Schenectady im Staate New York, Princetown in New Jersey, Charlotteville in Virginien, Columbia in Süd Carolina, Cincinnati in. Ohio etc. Außerdem gibt es noch 52 Theologische Seminare (Theological Schools, darunter das Lane College der Congregationalisten bei Cincinnati), 16 Rechtsschulen (Law Schools) u. 37 medicinische Schulen (Medical Schools). Zu erwähnen sind endlich noch die Jesuitencollegien in Georgetown (Columbia), Worcester (Massachusetts) etc. 1846 besaßen die Jesuiten bereits 11 Missionshäuser mit Erziehungsanstalten. Anßerdem erhalten viele Amerikaner ihre Bildung in Europa, so waren 1850 allein in Paris 16–1800, welche vorzugsweise Mathematik, Mechanik u. Chemie studirten. Unter den wissenschaftlichen Instituten steht oben an das Smithsonsche Institut (Smithsonian Institution, s.d.) in Washington, welches 1838 von Smithson gestiftet u. 1846 errichtet wurde; es hat allgemeine Verbreitung neuer Kenntnisse unter der Menschheit zum Zwecke u. wirkt bes. für die Naturwi